Bundesarbeitsminister Hubertus Heil will ab Oktober 2022 die Obergrenze für geringfügige Beschäftigungen von 450 auf 520 Euro anheben. Doch der Gesetzentwurf enthält auch eine Pflicht für eine digitale Arbeitszeiterfassung – so will der Gesetzgeber die Einhaltung des Mindestlohns gewährleisten.
Seit dem 1. Januar 2013 liegt die Obergrenze für die Einnahmen geringfügig Beschäftigter bei 450 Euro. Nun, fast zehn Jahre später, soll die Grenze am 1. Oktober 2022 auf 520 Euro angehoben werden.
Dafür hat das Bundesministeriums für Arbeit und Soziales einen Gesetzentwurf erarbeitet. Doch dieser sieht nicht nur die Anhebung der Minijob-Obergrenze vor. Auch eine Pflicht für die digitale Arbeitszeiterfassung für diverse Branchen ist darin festgehalten.
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Was hat es mit der Pflicht zur digitalen Arbeitszeiterfassung auf sich?
Die Pflicht für eine digitale Arbeitszeiterfassung hat einen ganz einfachen Grund: Der Gesetzgeber will mit dieser Regelung nicht nur die Obergrenze der Minijob-Einnahmen anheben. Es soll auch die Einhaltung des Mindestlohns gewährleistet werden.
Im Gesetzentwurf des Arbeitsministeriums heißt es dazu, dass Arbeitgeber:innen sowohl den „Beginn der täglichen Arbeitszeit unmittelbar bei Arbeitsaufnahme“ sowie „Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit“ erfassen müssen.
Dies müsse sowohl elektronisch als auch manipulationssicher geschehen. Die Arbeitgeber:innen müssen die Daten außerdem für „mindestens zwei Jahre“ elektronisch aufbewahren.
Mit der neuen Regelung zur digitalen Arbeitszeiterfassung soll laut dem Gesetzentwurf Bürokratie abgebaut werden. Auch sollen Manipulationen verhindert werden.
Für wen soll die Pflicht zur digitalen Arbeitszeiterfassung gelten?
Doch nicht nur Betriebe, die Minijobber beschäftigen, sollen sich ab Oktober an die Regelung zur digitalen Arbeitszeiterfassung halten müssen.
Der Gesetzentwurf des Arbeitsministeriums sieht außerdem vor, dass diese auch „in den in § 2a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen“ gelten soll.
Dazu zählen unter anderem das Gaststätten- sowie das Baugewerbe. Aber auch die Fleischwirtschaft, das Gebäudereinigungsgewerbe oder Unternehmen der Forstwirtschaft.
Der Plan für die digitale Dokumentation erntet Kritik
Dass die Pläne besonders auf der Arbeitgeberseite nicht unbedingt Freude hervorrufen, dürfte sich von selbst erklären. Nicht nur die Kosten für die Einführung der digitalen Arbeitszeiterfassung, sondern auch der zeitliche Mehraufwand dürfte den Arbeitgeber:innen aufstoßen.
Für den Bundesinnungsverband des Gebäudereiniger-Handwerks sind die Pläne „fernab der betrieblichen Realität und faktisch nicht umsetzbar“, wie das Handelsblatt aus einer Stellungnahme zitiert.
Etwas versöhnlichere Töne schlägt Heribert Jöris vom Zentralverband Deutsches Baugewerbe an: „Wir sperren uns natürlich nicht gegen eine Arbeitsdokumentation, aber diese muss auch praktisch handhabbar sein.“
Wie viel würde die digitale Arbeitszeiterfassung kosten?
Deshalb fordere er die Beibehaltung der Sieben-Tage-Regel für einige Arbeitsbereiche. So solle es „wie bisher für mobile Tätigkeiten ohne feste Betriebsstätten eine Frist für die Dokumentation der Arbeitszeiten und zuschlagspflichtigen Zeiten“ geben.
Im Gesetzentwurf schätzt das Bundesarbeitsministeriums den Aufwand für die Umsetzung der digitalen Arbeitszeiterfassung auf rund 465 Millionen Euro. Dem gegenüber stehen laut dem Entwurf 290 Millionen Euro, die Arbeitgeber:innen jährlich durch die digitale Erfassung einsparen können.
Für die Einführung der digitalen Zeiterfassung geht das Arbeitsministerium im Durchschnitt von einem einmaligen Betrag in Höhe von 300 Euro pro Betrieb aus.
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