Technologie

Neues Urheberrechtsurteil: Webdesigner haftet für Fehler eines Kunden

Webdesigner
geschrieben von Boris Burow

Ein neues Urteil (AG Oldenburg, Az. 8 C 8028/15) legt Webdesignern weitgehende Pflichten im Zusammenhang mit der Prüfung von Urheberrechten auf. Am Ende bleibt die Hoffnung, dass das Urteil noch gekippt wird. // von Boris Burow

Nachdem wir uns letzte Woche mit 7 Tipps für Freelancer beschäftigt haben, steht heute ein Thema speziell für Webdesigner an. Es geht um das Urheberrecht. Ein neues Urteil des AG Oldenburg beschäftigt sich mit dem Thema Urheberrecht und der Frage wann der Webdesigner für Urheberrechtsverletzungen seines Kunden haftet. Da das Urteil juristischen Sprengstoff bietet, werde ich es heute besprechen und zeigen wie man  in der täglichen Arbeit damit umgeht.

Der Fall ist schnell zusammengefasst und dürfte täglich in den Webagenturen vorkommen. Ein Unternehmen beauftragt eine Agentur mit der Erstellung einer Webseite. Das Unternehmen schickt der Agentur noch einen Kartenausschnitt mit der Bitte, diesen auf der Webseite einzupflegen. Die Agentur kommt der Bitte nach und stellt den Kartenausschnitt online. Einige Zeit später wird das Unternehmen abgemahnt im Hinblick auf die Verwendung des Kartenausschnitts. Das Unternehmen wird zur Zahlung von Rechtanwaltskosten und Schadensersatz verurteilt. Auf diesem Schaden will man nicht sitzen bleiben und verlangt nun von der Agentur Schadensersatz. Da außergerichtlich keine Zahlung durch die Agentur erfolgte, verklagte das Unternehmen die Agentur erfolgreich vor dem Amtsgericht Oldenburg. Die Agentur muss nun die Hälfte des entstandenen Schadens an das Unternehmen bezahlen.


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Das Urheberrecht ist ein Minenfeld

Das Urteil beinhaltet einige Besonderheiten, die dazu führen, dass Webdesignern meines Erachtens nach Pflichten auferlegt werden, die so nicht gerechtfertigt sind. Man kann es nicht oft genug betonen, aber beim Umgang mit urheberrechtlich geschütztem Material kann man nie vorsichtig genug sein. Fotos sind urheberrechtlich in der Regel immer geschützt. Eine Vielzahl von Texten ist ebenfalls nach dem Urheberrecht geschützt. Ebenfalls schützt das Gesetz auch Stadtpläne und Videos.

Eine klassische Webseite ist daher schnell eine Gefahr für Urheberrechtsverletzungen, wenn man nicht darauf achtet, fremde Werke rechtskonform einzusetzen. Kaum überraschen dürfte es, dass ein Webdesigner darauf achten muss, dass er nicht selbst urheberrechtswidriges Material für die Webseite verwendet. Pflegt der Webdesigner ohne Absprache mit dem Kunden Texte und Bilder zur Nutzung auf der Webseite ein, so ist es für diese verantwortlich. Im vorliegenden Fall kam der problematische Inhalt aber von dem Unternehmen selbst.

Das Gericht sieht den Webdesigner in der Pflicht

Dennoch nahm das Amtsgericht Oldenburg hier eine Mithaftung der Agentur an. Die Begründung lautet zunächst, dass ein Webdesigner die Pflicht hat, seine Kunden darüber zu informieren, dass dieser die notwendigen Rechte benötigt, um die Inhalte im Internet zu veröffentlichen. Und mit dieser Pflicht nimmt das Unheil seinen Lauf.

Das Gericht schreibt in seinem Urteil:

Als Fachunternehmen wäre er (der Webdesigner; Anm. der Redaktion) verpflichtet gewesen, sich über etwaige Urheberrechte Dritter zu informieren, zumal auf den ersten Blick erkennbar war, dass die Karte von einem Kartographen stammt und nicht von der Klägerin selbst erstellt worden sein konnte. Insoweit besteht eine vertragliche Beratungspflicht des Webdesigners gegenüber seinen Kunden. Denn es ist Aufgabe des Unternehmers, seinem Kunden ein mangelfreies Werk zu verschaffen. Dies umfasst auch die Rechtmäßigkeit des konzipierten Internetauftritts. Eine Hinweispflicht kann allenfalls dann entfallen, wenn der Kunde aufgrund der Geringfügigkeit der Vergütung nicht mit einer entsprechenden Überprüfung rechnen konnte.

Diese Begründung führt zu einem nicht gerechtfertigten Risiko auf Seiten des Webdesigners. Dieser hätte nämlich die Arbeit des Unternehmens übernehmen und für eine rechtmäßige Verwendung des Kartenausschnitts sorgen müssen. Das Gericht verkennt hierbei völlig, dass eine solche Pflicht in keinster Weise gerechtfertigt ist und statuiert Pflichten, die völlig neben der Sache sind. Der Bundesgerichtshof stellt in schöner Regelmäßigkeit fest, dass derjenige, der urheberrechtlich geschütztes Material nutzt, dafür Sorge zu tragen hat, dass er alle erforderlichen Rechte besitzt. Daher wäre es Aufgabe des Unternehmens gewesen, diese Rechteinhaberschaft sicher zu stellen. Das Unternehmen verwendet den Kartenausschnitt. Der Webdesigner ist letztlich nur technischer Dienstleister und im Ergebnis in der Pflicht die Wünsche des Kunden umzusetzen.

Der Webdesigner als umfassender Rechtsberater?

Jetzt soll der Webdesigner gemäß dem Urteil seine Kunden rechtlich beraten müssen? Gemäß dem Urteil muss also jeder Webdesigner urheberrechtlich beraten damit der Auftraggeber eine rechtlich sichere Webseite erhält. Das kann sicher nicht richtig sein. Es würde bedeuten, dass ein Webdesigner das Wettbewerbsrecht einhalten muss (z.B. für Werbeaussagen), das Datenschutzrecht (für die Datenschutzerklärung der Webseite), die Pflichtangaben für die Anbieterkennzeichnung und am besten gleich noch alle Texte, Bilder und Videos auf urheberrechtliche Unbedenklichkeit prüfen muss.

Ich meine, dass es für solche Aufgaben sogar einen eigenen speziellen Dienstleister gibt – den Rechtsanwalt. Mit dem Urteil kann sich jeder Webdesigner an der Universität einschreiben und Rechtswissenschaften studieren. Die Auferlegung solcher Pflichten kann nicht angemessen sein. Vor allem ist es abenteuerlich anzunehmen, dass diese Pflichten nicht bestehen sollen wenn die Webseite günstig zu haben war. Die Gerichte haben bisher nie Rücksicht darauf genommen ob eine Dienstleistung teuer oder günstig war wenn es um das Thema Haftung für Mängel geht. In Zukunft ist also auch noch der Designer begünstigt, der seine Leistungen für kleines Geld anbietet. Das ist rechtlich nicht haltbar.

Wie soll der Webdesigner konkret beraten?

Wenn man die Anforderungen durch das Gericht einmal durchspielt ergibt sich folgendes Bild. Der Designer weist das Unternehmen darauf hin, dass der Stadtplanausschnitt nur dann verwendet werden darf, wenn … ja, wie denn nun? Das ist jetzt die Frage. Darf man den Ausschnitt gar nicht verwenden sondern muss einen solchen selbst anfertigen? Darf man den Ausschnitt verwenden wenn die Webseite vielleicht nicht kommerziell betrieben wird? Darf man den Ausschnitt verwenden wenn nur wenige Besucher zu erwarten sind? Darf man den Ausschnitt verwenden wenn man den Hinweis auf den Urheber in dem Ausschnitt belässt? Darf man den Ausschnitt verwenden wenn man die entsprechenden Rechte besitzt?

Für letzteres gilt ein ausdrückliches „Ja“. Aber welche Rechte benötige ich denn jetzt? Das wäre dann § 19a UrhG – Das Recht auf öffentliche Zugänglichmachung. Dieses Wissen kann man nicht von einem Laien erwarten. Wenn der Laie also nun beraten soll kann er doch nur sagen, dass man sich wohl um die Thematik kümmern muss aber konkret wird er niemals feststellen können wann eine Nutzung gerechtfertigt ist. Im Übrigen wäre eine Beratung hierzu wieder problematisch da gesetzlich die rechtliche Beratung im Wesentlichen den Rechtsanwälten vorbehalten ist.

AGB? Nutzlos!

Die Agentur hatte in dem Prozess noch mit ihren eigenen AGB argumentiert. Dort war vermerkt, dass die Prüfpflicht betreffend der Urheberrechte Dritter auf den Kunden übergeht. Aus prozessrechtlichen Gründen konnte dieses Argument vom Gericht nicht mehr berücksichtigt werden, es äußerte sich aber dennoch dahingehend, dass eine solche Klausel rechtswidrig sei. Diese Pflicht obliegt der Agentur und nicht  dem Kunden. Je nach konkreter Ausgestaltung der Klausel kann diese in der Tat problematisch sein. Es wird nicht möglich sein, die urheberrechtliche Prüfpflichten auf den Kunden abzuwälzen für Inhalte, die die Agentur selbst online bzw. bereit stellt. Ein Abwälzen für Fremdinhalte, die im Auftrag des Kunden online gestellt werden, halte ich hingegen für möglich. Aber ich gehe davon aus, dass das AG Oldenburg auch eine solche Regelung nicht für rechtmäßig erachten wird. Daher nützt auch eine vertragliche Vereinbarung nichts – zumindest wenn man die Maßstäbe des AG Oldenburg annimmt.

Weiterhin problematisch ist die Ansicht des AG Oldenburg, dass die Agentur zu 50 Prozent für den Schaden aufkommen muss. Erfreulich ist zwar, dass das AG Oldenburg eine Mitschuld bei dem Unternehmen sieht aber im vorliegenden Fall hatte das Unternehmen nicht etwa außergerichtlich eine Unterlassungserklärung abgegeben, um den Schaden gering zu halten sondern hatte die Fristen verstreichen lassen. Dadurch entstanden weitaus höhere Kosten. Diese muss die Agentur zu 50% mittragen obwohl man hätte unproblematisch außergerichtlich eine abschließende Regelung hätte finden können. Daneben hat das Gericht auch keine Notwendigkeit gesehen, die Rechtsanwaltskosten und den Schadensersatz kritisch zu würdigen. Es wird einfach der Schadensbetrag durch zwei geteilt und das soll dann bezahlt werden.

Ein Urteil mit Folgen

Im Ergebnis ein Urteil, das Webdesigner vor unlösbare Probleme stellt. Das Urteil ist nicht rechtskräftig, derzeit beschäftigt sich das LG Oldenburg mit der Angelegenheit. Vielleicht kommt von dort eine praxisnahe Entscheidung. Am Ende bleibt die Hoffnung.

Was rate ich nun Webdesignern? Um das Risiko zu minimeren, rate ich dazu, vor Vertragsschluss den Kunden explizit darauf hinzuweisen, dass eine Webseite eine Vielzahl von urheberrechtlich geschützten Elementen beinhalten kann (Texte, Videos, Bilder, Grafiken, Stadtpläne, Landkarten). Das Urheberrecht ist juristisch komplex und kann umfassend nur von rechtlich geschulten Personen im Bereich Urheberrecht überblickt werden. Man sollte daher seinem Kunden empfehlen, alle Inhalte, die dieser dem Webdesigner  zur Veröffentlichung überlässt von einem spezialisierten Rechtsanwalt oder der Rechtsabteilung prüfen zu lassen. Der Webdesigner sollte klar kommunizieren, dass er selbst keine rechtliche Beratung diesbezüglich durchführen kann und auch nicht darf.

In der wöchentlichen Kolumne Boris berät beantwortet euch Rechtsanwalt Boris Burow eure Fragen zum Thema Internet-, IT- und Social-Media-Recht. Fragen? Immer her damit!

Über den Autor

Boris Burow

Boris ist Rechtsanwalt aus Karlsruhe und hat seine Begeisterung für IT, Medien und Internet zum Schwerpunkt seiner Arbeit gemacht.

32 Kommentare

  • Das Mitleid für den Webdesigner hält sich bei mir in Grenzen und auch die Überzogene Frage nach dem Studium der Rechtswissenschaften für Webdesigner ist für die Zielgruppe hier vielleicht angebracht, geht aber in die falsche Richtung.

    Jeder einzelne kleine Shopbetreiber hat sich mit einer Unmenge derartiger Dinge auseinanderzusetzten und die allermeisten schaffen dies auch ohne eigenes Studium.

    Ich erwarte aber von einem guten Webdesigner, der ja in der Internet-Thematik gut verankert ist, dass er mich auf diese Augenscheinlichkeiten hinweist.

    • Mit der Hinweispflicht gebe ich Dir recht, dies sollte man von jedem Webdesigner erwarten können.

      Ich sehe das Problem darin, dass vom Webdesigner erwartet wird jedes Bild, jeden Text usw. zu prüfen. Denn genau dafür wird er in aller Regel sicher auch nicht beauftragt.

      Wenn ein solcher Punkt jetzt also im Pflichten- und Lastenheft dem AG übertragen wird, dann aber – und so sieht es das LG Oldenburg – trotzdem der AN haften muss, dann läuft etwas ziemlich falsch …

      • „Ich sehe das Problem darin, dass vom Webdesigner erwartet wird jedes Bild, jeden Text usw. zu prüfen.“
        Genau das lese ich aus dem Urteil nicht heraus. Im Gegenteil ist für mich in dem Urteil recht klar ersichtlich, dass es sich auf diesen konkret geschilderten Fall mit der urheberrechtlich nicht zulässigen Nutzung des Kartenausschnitts bezieht.
        Und bei so einem klaren und eindeutigen Fall sehe ich den beauftragten Webdesigner durchaus in der Pflicht den Auftraggeber darauf hinzuweisen, dass diese Verwendung voraussichtlich nicht rechtens ist. Das hat er hier anscheinend nicht getan und trägt deshalb in meinen Augen zu recht eine Mitschuld. Der Webdesigner ist in diesem Gebiet in aller Regel der Experte (vor allem wenn es um solch alltägliche und einfache Fälle geht) – und nicht der Auftraggeber.

        • Woher soll denn der Webdesigner wissen, dass das Kartenmaterial nicht verwendbar ist? Wenn der Kunde es zur Verfügung stellt, geht man ja davon aus, dass es rechtlich verwendbar ist – zumal in den meisten Verträgen explizit drin steht, dass der Kunde ausschließlich Materialien zur Verfügung stellen darf, die keine Schutzrechte 3ter genießen.

          Das Gericht scheint hier einfach nicht kompetent zu dem Thema zu sein. Hoffentlich hält die Agentur durch und kann noch eine Instanz weiter gehen, sollte das Urteil rechtskräftig werden.

    • Na toll, weil es der eine schlecht hat, soll es dem anderen auch schlecht gehen. Na das ist Gerechtigkeit, was?

  • Ich sehe das etwas zwiespältig, auf der einen Seite gehört es zum Standard Repertoire einigen, vor allem privaten, Kunden zu erklären, dass man nicht alles was es im Internet runter zu laden gibt, auf der eigenen Seite verwendet werden kann. Auf der anderen Seite sehe ich gerade im E-Commerce Bereich, diesen Part nicht beim Webdesigner, egal wie groß oder klein der Shop-Betreiber ist.

  • Bullshit, Oliver!
    Nicht mal der kleinste Shopbetreiber kann es sich heutzutage noch leisten online zu gehen, ohne vorher beim Anwalt eine Beratung einzuholen!
    Ein absolut unverständliches Urteil, welches hoffentlich so nicht stehen bleibt.

    • Jeder Shopbetreiber der es wirklich will (!), hat genügend Möglichkeiten sich einen weitestgehend rechtssicheren Shop aufzubauen. Aber man muss sich halt echt darum kümmern und dahinterklemmen. Mal eben was verkaufen, geht glücklicherweise nicht mehr so einfach. Und ja, am Ende schadet es natürlich nicht, das Ergebnis nochmals durchsehen zu lassen.

  • Als Ergänzung warum ich das Urteil für fehlerhaft halte. Der Richter schreibt: „Denn es ist Aufgabe des Unternehmers, seinem Kunden ein mangelfreies Werk zu verschaffen. Dies umfasst auch die Rechtmäßigkeit des konzipierten Internetauftritts.“ Der Richter verlangt letztlich nicht nur einen Hinweis „Achtung Urheberrechte beachten“ sondern er verlangt ein mangelfreies Werk und das bedeutet, dass der Webdesigner alles rechtlich überprüfen müsste damit das Werk mangelfrei ist. Ein Hinweis reicht gerade nicht. Der Hinweis wäre auch nicht tragisch – dann sagt man den Kunden bei jedem Auftrag „Achtung bitte Urheberrechte beachten“. Aber mit dem Urteil müsste der Webdesigner schon hellhörig werden wenn Mitarbeiterfotos veröffentlicht werden sollen, denn dafür müssten a) die Urheberrechte geklärt sein b) das Recht am eigenen Bild es Mitarbeiters und c) die einschlägigen Datenschutzegsetze und diese weitgehende Pflicht ist mir ein Dorn im Auge.

    • Ich sehe hier noch ein anderes Problem, und zwar im Arbeitsalltage. In dem zitierten Fall klingt alles ganz einfach: Es wäre ein Telefonat mit dem Kunden gewesen (zur eigenen Absicherung vielleicht besser eine E-Mail) und schon hätte der Webdesigner gewusst, dass der Kunde keine Nutzungsrechte besitzt.

      In der Regel arbeiten Agenturen und Freelancer aber nicht nur an einem Auftrag, sondern parallel an mehreren. Hinzu kommen Projekte, wie Magazine beispielsweise, für die 20, 30 und mehr Fotos, Grafiken oder Illus gebraucht werden. Aus „eben mal die Urheber- und Nutzungsrechte prüfen“ werden dann Stunden der Recherche.

      Agenturen werden diese Zeit ohne weiteres abrechnen können. Was ist aber z.B. mit Artdirektoren, die als Freiberufler anerkannt sind? Um ihren Status zu behalten, dürfen sie solche Aufgaben nur in einem geringen Umfang übernehmen. Nach diesem Urteil ist das nicht mehr möglich.

  • Auf der anderen Seite war das ja quasi die Dorf Gerichts Instanz. Selbst beim Landgericht habe ich schon Richter (Koblenz) erlebt die einem wohl abgenommen hätten das das eigene Geld weg ist wenn man die Bank PIN verliert. Auch wenn es hier nicht um Bank PIN sondern um ein angebliches unwiederbringliches Webhoster Master Passwort ging. Zeugen wurden zudem im Urteil mit wechselnden Fantasienamen bedacht, ich bin immer noch Fassungslos!

  • Das Urteil passt doch perfekt in unsere Welt, in der jegliche Eigenverantwortung entzogen wird.

    Natürlich kann man von einem professionellen Webdesigner einen Hinweis erwarten, aber haften?

  • Ich gebe Thorsten Recht. Das Urteil passt ganz hervorragend in die heutige Zeit in einem Land in dem die Digitalisierung vor allem auch auf Ebene der Behörden und Gerichte verschlafen wird. Während in anderen Ländern sich die Richter die Akten per Tablet in den Gerichtssaal holen, geht hier ohne Papier gar nichts.

    In der Praxis sieht des Urteil nun so aus:
    – der Hinweis zur Prüfflicht des Urheberrechts durch den AG in den AGB des Webdesigners ist dem Urteil nach wohl ungültig
    – also muss sich der Webdesigner wohl oder übel für jedes einzelne Bild welches er geliefert bekommt eine Unterschrift vom AG holen bzw. selbst recherchieren
    – ein weiterer erheblicher Zeit- und Kostenfaktor
    – bei der Umsetzung von Produkt- und eCommerce Seiten eigentlich nicht mehr umsetzbar (da kommen schnell mal 1000 Bilder zusammen)

    Man kann nur hoffen dass dieses Urteil so schnell wie möglich wieder kassiert wird. Denn was ist wenn der Webdesigner ein mangelfreies Werk nach dem Urteil abliefert und der Kunde dann im CMS/Wordpress/Shop selbst oder durch einen dritten Bilder/Kartenmaterial für die er ebenfalls nicht das Urheberrecht besitzt austauscht?

  • Könnte man das lösen, in dem man bei dem Auftragsbestätigungstext, die der Kunde einem ja schriftlich (per Post oder Mail) zukommen lassen muss, noch einen entsprechenden Absatz hinzufügt?

    „Sofern ich jegliches Material (Fotos/Bilder/Filme/Kartenmaterial etc.) zur Verfügung stelle, welche die Rechte Dritter verletzen, verpflichte ich mich dazu, den Auftragnehmer von jeglicher Inanspruchnahme – insbesondere die Kosten der Rechtsverfolgung – frei zu halten.“

    Das wäre ja noch mal etwas anderes als es nur in den AGB zu erwähnen, weil der Kunde das einem schriftlich zukommen lassen muss…

    Freue mich auf Feedback, danke!

    • Nein, das wäre so nicht möglich da gemäß dem Urteil gerade durch den Designer aktiv geprüft bzw. ein Hinweis erteilt werden muss. Besser wäre zumindest ein Hinweis an den Auftraggeber in Richtung „Wenn Sie uns Material für die Webseite übersenden (Bilder, Texte, Fotos, Grafiken, Videos, Logos, Icons, etc.) weisen wir darauf hin, dass Sie dieses nur nutzen können wenn Sie die entsprechenden Rechte entweder selbst besitzen oder entsprechende Rechte erworben haben. Bitte konsultieren Sie im Zweifel einen Rechtsanwalt oder Ihre Rechtsabteilung. Wir können eine solche Prüfung aus rechtlichen Gründen für Sie nicht durchführen.“

      • Danke!

        Aber das wäre ja dann wie eine Klausel, die in den AGB stehen würde… Ich hatte das so verstanden, dass der Kunde aktiv erklären muss, dass er das verstanden hat, oder? Wäre da nicht so was in der Art besser? (also dass der Kunde das mit der Auftragsbestätigung zusammen schicken muss)

        „Ich bin für alle gelieferten Inhalte (Bilder, Texte, Fotos, Grafiken, Videos, Logos, Icons etc.) selbst verantwortlich und verpflichte mich, nur solche Materialien zur Verfügung zu stellen, dass die Rechte Dritter nicht verletzen. Eine Prüfung auf rechtliche Zulässigkeit ist z. B. vor Inbetriebnahme einer Website ausschließlich von mir durchzuführen.“

  • Fragt sich, was als nächstes kommt. Müssen dann 50-Euro-Logo-Designer demnächst eine DPMA-Markenrecherche leisten? Das ist so eine krude Dienstleistungsmentalität im Digitalen..

    • Laut Urteil sind die Low-Budget Produktionen fein raus, weil man – gemäß Urteil – da gerade keine solche Beratung und Prüfung erwarten kann.

      • Wo fängt denn Low-Budget an und wo hört es auf? Für den einen sind 50€ für ein Logo Low-Budget, für den anderen 5000€.

  • Hallo ,
    als ich den Artikel angefangen habe zu lesen, war die ganze Zeit im Hinterkopf bei mir „gut, dass man doch sowas in den AGBs ausschließen kann“ – wer das nicht tut ist selber schuld. Der Aha-Effekt kam dann, als dies für nicht rechtens erklärt worden ist. Es ist utopisch anzunehmen, dass ein Webdesigner alle Inhalte der Kunden (was teilweise nicht nur wenige Bilder sind) auf ihren urheberrechtlichen Ursprung überprüft. Das würde viel zu lange dauern, wäre zeitintensiv und dazu dann noch teuer (Designer will ja trotzdem bezahlt werden..). Dazu kommt dann noch die Problematik, dass viele Kunden die Bilder gar nicht selbst zusammenklauben, sondern andere Dienstleister dafür in Anspruch nehmen.

    Wäre es denn denkbar, dass – statt in den AGBs – ein explizite Checkbox zum Ankreuzen bestandteil des Vertrages wird? Oder wäre das auch wieder hinsichtlich der Rollenverteilung (s. Artikel) hinfällig?

    Viele Grüße
    Christoph

    • Hallo Christoph,

      je deutlicher der Hinweis erfolgt, dass eine solche Überprüfung nicht vorgenommen werden kann desto besser. Ich hatte beispielhaft folgenden Hinweis formuliert:

      „Wenn Sie uns Material für die Webseite übersenden (Bilder, Texte, Fotos, Grafiken, Videos, Logos, Icons, etc.) weisen wir darauf hin, dass Sie dieses nur nutzen können wenn Sie die entsprechenden Rechte entweder selbst besitzen oder entsprechende Rechte erworben haben. Bitte konsultieren Sie im Zweifel einen Rechtsanwalt oder Ihre Rechtsabteilung. Wir können eine solche Prüfung aus rechtlichen Gründen für Sie nicht durchführen.“

      Viele Grüße,

      Boris

      • Dies ist ja noch ziemlich nah an an der AGB-Lösung dran, die ja anscheinend nicht ausreicht. Wäre da nicht die weiter oben erwähnte Lösung optimaler, nämlich die, dass der Kunde einen Text in Ich-Form zurückschicken muss? (siehe mein Entwurf weiter oben)

  • Das Urteil ist ein Unding. Klar kann man von einem Dienstleister erwarten, das er einen sagt „hier das hast Du wohl von einer Karte gescannt, meist ist das illegal und kann verklagt werden, bist Du sicher, das Du das darfst?“.
    Aber als digitaler Dienstleister ist man halt kein Anwalt und darf auch keinen Rechtsberatung leisten. Wenn der Kunde sagt das sind meine Bilder die ich in die Website haben will, dann glaube ich Ihm, das er mir verwendbare Bilder gibt. Oder darf man seinen Kunden nun nichts mehr zutrauen?

    In unseren AGBs steht das drin, das vom Kunden geliefertes Material frei von Rechten Dritter sein muss und dass es rechtsgültig verwendet werden darf (weil der Kunde das lizensiert hat). Das gleiche steht auch immer in den Angeboten drin, das dies für Texte und Bilder gibt, die uns der Kunde gibt.

    Wenn es in den AGBs nicht gilt, ist die Frage ob die direkte Aufnahme im Vertragstext (angenommenes Angebot) einen rechtlichen Schutz gewähr. Nachher heißt es noch man könne dem Kunden nicht zumuten so viel zu lesen oder das er rechtliche Belange nicht verstehen müsste …
    Bleibt mir nur den Kopf zu schütteln und zu jammern : „Einmal mit Profis arbeiten …“

  • …ist einem Kunden von uns auch schon passiert – doch wir hatten ihn ein Jahr vorher darauf hingewiesen, dass er sich um die urheberrechtlichen Bedingungen kümmern muss. 😉

    Ironischerweise handelte es sich um ein Bild von Wikipedia, dass er durchaus nutzen durfte – aber der Hinweis zur Quelle / zum Urheber fehlte.

    Teueres Lehrgeld…

  • Ich gebe meinen Kunden stets den Hinweis – in Form einer E-Mail bzw. direkt im Angebot -, dass nur Bildmaterial für den Webauftritt verwendet werden darf, wofür es auch die Nutzungsrechte durch den Auftraggeber gibt. In der Regel auch gleich noch mit dem Hinweis, dass dieses Nutzungsrecht für die Website wie auch für Social Media gelten muss.

    Ich hoffe es verlangt nun niemand, dass ich mir dies für jede einzelne Bild zusichern lassen muss bzw. selbst – wie auch immer geartet – dies zu recherchieren habe. Bei einem prof. Kartenausschnitt hätte sicher auch ich noch einmal nachgefragt. Doch bei Fotos muss ich letztendlich einfach annehmen, dass der AG hier keine unberechtigter Weise genutzten Bilder mir, dem Webdesigner, überlässt.

  • Leider ist es bei vielen Kunden so, dass sie zwar die Bilder von lizenzfreien Quellen verwenden, hier aber die wichtigen Quellenangaben vergessen.

    Frei von Urheberrechten heißt nicht gleich, dass man mit dem Material machen darf, was man möchte. Hier sollte man stets immer die Beschreibung genau durchlesen, ob hier evtl. Quellen direkt am Bild oder zumindest in den Datenschutzbestimmungen genannt werden müssen.

    Eine sehr gute Anlaufstelle ist die Webseite pixabay.com, auf dieser alle kostenlosen Bilder und Videos ohne Namennennung verwendet werden dürfen. Die Uploader verpflichten sich hier, dass man alle Medien, die dort angeboten werden, kostenlos herunterladen, verändern und für beliebige Zwecke verwenden darf. Sozusagen eine Community, die Webseiten Betreibern hilft kostenloses Material zu bekommen und den Fotografen ebenso eine Plattform, um bekannt zu werden.

    Gruß
    Andreas

  • Wie sieht das Ganze denn aus, wenn ich den Kunden auf mögliche Probleme hinweise, dieser jedoch meine Warnungen ignoriert und von mir verlang die Inhalte so online zu stellen?

  • Fur unsere Mitglieder bieten wir ein Vertragsmuster an, dass Agenturen, Grafiker und Webdesigner von Ihren Kunden unterschreiben lassen konnen, um derartige Abmahnrisiken zu vermeiden.

  • In Zeiten von DSGVO und vielen anderen Regulierungen kann man als Dienstleister oft gar nicht komplett das Risiko ausschließen. Dennoch, saubere Arbeit und konformes Vorgehen kann hier schon viel bewirken.