Im Frühjahr und im Winter 2020 konnten viele Arbeitnehmer:innen aufgrund der Corona-Pandemie und den daraus resultierenden staatlichen Richtlinien nicht arbeiten. Doch: Gibt es eine Lohnfortzahlung im Lockdown? Das Bundesarbeitsgericht spricht Arbeitgeber frei.
Seit März 2020 begleitet uns die Corona-Pandemie auch in Deutschland. Das hatte einerseits gesellschaftliche und gesundheitliche Auswirkungen auf uns. Insbesondere im Frühjahr 2020 sowie im Winter 2020 und Frühling 2021 hatte jedoch die Corona-Pandemie auch einen Einfluss auf unsere Arbeit.
Schließlich waren viele Unternehmen durch die pandemischen Auflagen der Bundesregierung und der Bundesländer dazu verpflichtet, ihre Betriebsstätten über Wochen oder sogar Monate hinweg teilweise oder sogar komplett zu schließen.
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Keine Lohnfortzahlung im Lockdown: Arbeitnehmerin klagt
Von eben jenen Corona-bedingten Betriebsschließungen war auch eine Arbeitnehmerin aus Niedersachsen betroffen. Bereits seit 2019 war sie in einer Filiale für Nähmaschinen und Zubehör in Bremen als Minijobberin angestellt.
Für ihre Arbeit erhielt sie einen Monatslohn in Höhe von 432 Euro. Im April 2020 verweigerte der Arbeitgeber die Lohnfortzahlung jedoch, da die Arbeitsstätte aufgrund der Corona-Pandemie per behördlicher Anordnung geschlossen worden ist.
Da die Betroffene jedoch stets arbeitsfähig und auch willig gewesen sei, klagte sie. Dabei standen ihre Erfolgschancen bei einer Gerichtsverhandlung in Deutschland nicht schlecht.
Der Arbeitgeber haftet für das Betriebsrisiko und ist für die Lohnfortzahlung verantwortlich
Grundsätzlich gibt es in Deutschland einen starken Arbeitnehmerschutz. Dieser äußert sich beispielsweise darin, dass der Arbeitgeber in der Regel das Betriebsrisiko trägt und deshalb bei entsprechenden Ausnahmesituationen trotzdem zur Lohnfortzahlung verpflichtet ist.
So erklärt Rechtsanwalt Christian Solmecke, dass „für diesen Fall insbesondere Paragraf 615 Satz 1 und 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) relevant“ sind.
Die Regelung des Satz 3 ist dabei arbeitsrechtlich von grundlegender Bedeutung. Die Rechtsprechung und der Gesetzgeber gehen schon seit jeher davon aus, dass derjenige, der aus seinem Betrieb den Profit schlägt, auch das Risiko des Betriebs zu tragen hat. Dieser Gedanke spielt unter anderem auch bei Schadensfällen zur Arbeitszeit eine große Rolle.
Bundesarbeitsgericht entscheidet: Arbeitgeber muss Gehalt im Lockdown nicht zahlen
Grundsätzlich ist die Rechtsprechung folglich tendenziell eher auf der Seite der Arbeitnehmer:innen. Dementsprechend entschieden auch das Arbeitsgericht in Verden und das Landesarbeitsgericht Niedersachsen zugunsten der Klägerin.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied jedoch am 13. Oktober 2021 (Aktenzeichen 5 AZR 211/12) in letzter Instanz überraschend anders. Demnach sind Arbeitgeber nicht zu einer Lohnfortzahlung im Lockdown verpflichtet (gewesen).
Muss der Staat für den Verdienstausfall im Lockdown aufkommen?
Die Richter:innen urteilten, dass die Schließungen durch den Lockdown eben nicht zum klassischen Betriebsrisiko gehören. Vielmehr habe ein staatlicher Eingriff zum Schutz der Gesundheit der Gesellschaft zur verpflichtenden Schließung geführt.
Demnach ist also der Staat für entstehende Kosten und den Ausgleich von Lohnausfällen verantwortlich. Falls es – wie das im Fall von Minijobbern der Fall ist – keine gesetzlichen Regelungen wie beispielsweise das Kurzarbeitergeld für Angestellte gibt, ist der Staat dazu verpflichtet, entsprechende Regelungen zu schaffen.
Vorerst dürfte die Klägerin die 432 Euro also nicht erhalten. Schließlich kann noch einige Zeit vergehen, ehe die Bundesregierung eine entsprechende gesetzliche Regelung in die Realität umsetzt.
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