2019 ist da und bringt für mittelständische Betriebe diverse gesetzliche Änderungen mit sich. Die wichtigsten Regelungen habe ich nachfolgend kurz und knapp zusammengestellt.
Bevor ich mit der Auflistung der gesetzlichen Änderungen für Unternehmen beginne, möchte ich darauf hinweisen, dass alle Informationen ohne Gewähr sind. Obwohl ich selbst Rechtsanwalt bin, ist es im Zweifel am besten, einen Spezialisten für bestimmte Änderungen zu kontaktieren.
Recht auf befristete Teilzeit
Seit dem 1. Januar 2019 besteht für Arbeitnehmer ein verbindlicher Anspruch auf „befristete Teilzeit“ – die sogenannte Brückenteilzeit. Dieser Anspruch gilt für Beschäftigte in Unternehmen mit mindestens 45 Mitarbeitern, wenn sie länger als sechs Monate in diesem Unternehmen beschäftigt waren.
Neue Stellenangebote
Growth Marketing Manager:in – Social Media GOhiring GmbH in Homeoffice |
||
Social Media Manager (m/w/d) HomeServe Deutschland Holding GmbH & Co. KG in Frankfurt am Main |
||
Praktikum im Bereich Social Media Governance ab März 2025 Mercedes-Benz AG in Stuttgart |
Im Endeffekt erhalten Arbeitnehmer so die Möglichkeit, ihre Arbeitszeit für einen bestimmten Zeitraum – mindestens eines und höchstens fünf Jahre – zu reduzieren und anschließend wieder zu ihrer ursprünglichen Arbeitszeit zurückzukehren.
Anhebung des Mindestlohns
Die zweite der gesetzlichen Änderungen im Jahr 2019 für Unternehmen betrifft den gesetzlichen Mindestlohn. Dieser steigt ab dem 1. Januar 2019 von 8,84 Euro auf 9,19 Euro. Für diejenigen, die es ganz genau wissen wollen: Dies entspricht einem Anstieg um 3,9 Prozent.
Zum 1. Januar 2020 wird der Mindestlohn noch einmal angehoben auf dann 9,35 Euro.
Arbeitslosenversicherung mit niedrigerem Beitragssatzes
Der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung sank ab dem 1. Januar 2019 von 3,0 auf 2,5 Prozent. Damit ergibt sich für Arbeitgeber eine Entlastung um 0,25 Prozent.
Pflegeversicherung mit höherem Beitragssatz
Der Beitragssatz für die Pflegeversicherung steigt ab dem 1. Januar 2019 auf 3,05 Prozent, was einer Erhöhung um 0,5 Prozentpunkte entspricht. Da der Beitrag zur Pflegeversicherung von Arbeitgeber und Arbeitnehmer je zur Hälfte getragen wird, werden Arbeitgeber daher um 0,25 Prozent mehr belastet.
Anstieg der Beitragsbemessungsgrenzen
Die Beitragsbemessungsgrenzen (BBG) in der Sozialversicherung wurden ab dem 1. Januar 2019 erhöht. In der gesetzlichen Krankenversicherung stieg sie auf 4.537,50 Euro im Monat. In der Renten- und Arbeitslosenversicherung wurde die BBG West für 2019 auf 6.700 Euro im Monat und die BBG Ost auf 6.150 Euro im Monat festgesetzt.
Gleiche Verteilung der Zusatzbeiträge in der Krankenversicherung
Die Zusatzbeiträge bei der gesetzlichen Krankenversicherung werden ab dem 1. Januar 2019 von Arbeitnehmern und Arbeitgebern zu gleichen Teilen getragen.
Entlastungen gibt es im Zuge dessen auch für Kleinselbstständige, die sich gesetzlich versichern wollen, weil deren monatlicher Mindestbetrag auf 171 Euro halbiert wird.
Pflichtarbeitgeberzuschuss für betriebliche Altersvorsorge
Wenn Arbeitgeber durch die Entgeltumwandlung ihrer Mitarbeiter Sozialversicherungsbeiträge einsparen, sind sie ab dem 1. Januar 2019 zu einem Zuschuss in Höhe von 15 Prozent zur betrieblichen Altersvorsorge verpflichtet.
Diese Regelung gilt für Neuzusagen ab dem 1. Januar 2019. Ab dem 1. Januar 2022 gilt sie für alle bestehenden Verträge, wobei Tarifverträge von dieser Regelung abweichen können.
Teilhabechancengesetz
Arbeitgeber erhalten Unterstützung in Form von Lohnkostenzuschüssen, wenn sie Langzeitarbeitslose in ihrem Betrieb einstellen.
Drittes Geschlecht neben männlich und weiblich
Für Intersexuelle gibt es seit dem 1. Januar 2019 ein drittes Geschlecht. Für Unternehmer ist das wichtig, denn sie müssen dies im Rahmen von Stellenanzeigen berücksichtigen.
Dort muss künftig neben „weiblich“ und „männlich“ auch „divers“ angegeben werden. Berücksichtigen sie dies nicht, kann eine Strafe wegen Diskriminierung drohen.
Auswirkungen des Jahressteuergesetzes
Steuerlich befreit ist der geldwerte Vorteil einer unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung eines betrieblichen Fahrrads an den Arbeitnehmer.
Die bisherige Steuerbefreiung für Zuschüsse und Sachbezüge des Arbeitgebers zu den Aufwendungen der Arbeitnehmer für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel im Linienverkehr auf dem Weg von der Wohnung zur Arbeitsstätte gilt dagegen ab dem 1. Januar 2019 nicht mehr.
Unterstützt wird aber nun die Verwendung von Elektro- und Hybridfahrzeugen. Im Rahmen der Bemessungsgrundlage bei der Dienstwagenüberlassung von solchen extern aufladbaren Fahrzeugen wird künftig als geldwerter Vorteil 0,5 Prozent statt ein Prozent des inländischen Listenpreises angesetzt.
Dies gilt allerdings nur für Fahrzeuge, die zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 31. Dezember 2021 gekauft oder geleast werden.
Umsätze auf elektronischen Marktplätzen
Betreiber von elektronischen Marktplätzen sind nun verpflichtet, Angaben von Nutzern, für deren Umsätze in Deutschland eine Steuerpflicht in Betracht kommt, aufzuzeichnen.
Anhebung und Ausweitung der Lkw-Maut
Mit Wirkung ab dem 1. Januar 2019 wurden die Mautgebühren erhöht. Insbesondere für schwere Lastwagen (18-Tonner) wird die Fahrt auf Autobahnen und Bundesstraßen damit teurer. Ab dem 1. Juli 2019 wird darüber hinaus die Maut auf alle Bundesstraßen ausgeweitet.
Neues Verpackungsgesetz
Die letzte gesetzliche Änderung, die ebenfalls seit dem 1. Januar 2019 gilt, ist das neue Verpackungsgesetz. Das ist für Unternehmen relevant, die Waren mit systembeteiligungspflichtigen Verpackungen in Deutschland vertreiben. Das Gesetz umfasst unter anderem eine Eintragungspflicht bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR).
Auch interessant: