Kaum ein Fall hat im letzten Jahr so viel Aufsehen erregt wie der der Bloggerin Vreni Frost. Sie wurde vom Verband Sozialer Wettbewerb zunächst erfolgreich verklagt. In der Folge musste sie alle Posts mit @-Tags als Werbung kennzeichnen. Nun erzielt Frost einen Teilerfolg vor dem Kammergericht Berlin.
Knapp ein Jahr ist es bereits her, dass die Bloggerin Vreni Frost eine Abmahnung vom Verband Sozialer Wettbewerb (VSW) erhalten hat. Sie habe in einigen Instagram-Posts Marken vertaggt, ohne die Beiträge als Werbung zu kennzeichnen.
Da sie mit jedem Beitrag und jeder Vertaggung jedoch ein wirtschaftliches Interesse verfolge, handle sie unlauter, wenn sie die Nutzer nicht über die angeblich wahren Hintergründe der Posts aufklären würde.
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Wenn plötzlich jeder Post Werbung ist
Da der VSW eine Unterlassungserklärung und Abmahnkosten in Höhe von 178,50 Euro forderte, zog Vreni Frost vor das Landgericht Berlin – und verlor in erster Instanz. Die Richter urteilten, dass die Abmahnung rechtens ist. Zudem verurteilte das Gericht Vreni Frost per einstweiliger Verfügung dazu, jede Vertaggung als Werbung zu kennzeichnen.
Daraufhin breitete sich unter deutschen Influencern Unsicherheit aus. (Hier gibt es unseren ausführlichen Hintergrundbericht.) Große und kleine Instagram-Accounts schrieben und schreiben vor jeden Post, in dem eine Person oder Marke via @ markiert ist, Werbung, um einer möglichen Abmahnung aus dem Weg zu gehen.
Vreni Frost feiert Teilerfolg vor dem Kammergericht Berlin
Da sich Frost mit dem Urteil und der einstweiligen Verfügung nicht abgeben wollte, ging sie in Revision – mit Erfolg. Nach einer Entscheidung des Kammergerichts Berlin am 8. Januar 2019 ist zumindest die einstweilige Verfügung aufgehoben.
Das heißt: Vreni Frost muss nicht mehr jeden Beitrag mit einer Vertaggung als Werbung kennzeichnen.
Wer sich nun die letzten Instagram-Posts der Bloggerin anschaut, stellt fest, dass die Beiträge trotzdem weiterhin als Werbung gekennzeichnet sind. Dafür gibt es laut Frost zwei Gründe:
- Bislang gibt es nur die mündliche Entscheidung des Gerichts. Die ausführliche schriftliche Begründung der Richter ist noch nicht vorhanden.
- Laut Frost könne der VSW sie nach dem Kammergericht Berlin auch bei anderen Gerichten anklagen. Deshalb kennzeichnet sie bis zu einer finalen Entscheidung die Beiträge trotzdem zur Sicherheit weiterhin als Werbung.
Beistand erhält Frost derweil von der Direktorenkonferenz der Landesmedienanstalten (DLM). Diese urteilt in einer Pressemitteilung:
Auch wenn die schriftliche Urteilsbegründung noch aussteht: Das Urteil ist in seiner Tendenz zu begrüßen. Zum einen ist es ein Signal, dass nicht alles, was gepostet wird, unter dem Generalverdacht nicht gekennzeichneter Werbung steht und abgemahnt werden kann.
Zum anderen nimmt es die Influencer in die Pflicht, bei allem, was sie ins Netz stellen, sehr genau darauf zu achten, ob hiermit eine kommerzielle Absicht und damit auch die Pflicht zur Werbekennzeichnung verbunden ist. Das hilft letztlich den Nutzerinnen und Nutzern, zwischen redaktionellen Inhalten und Werbung unterscheiden zu können.
Es scheint aktuell so, als würde sich der Kampf von Vreni Frost für mehr Transparenz in der Werbung auf sozialen Netzwerken nach anstregenden Monaten langsam auszahlen.
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