Google Earth ist ein wunderbares Tool, um die Welt zu entdecken. Manchmal sind aber Entdeckungen dabei, die wir lieber nicht mit der Welt teilen wollen – zum Beispiel das eigene Heim. So wollte ein Hausbesitzer aus Deutschland, dass der Dienst sein Grundstück verpixelt. Das Landgericht Itzehoe hat sein Urteil gefällt – und der Klage nicht stattgegeben.
Wir alle haben ein Recht darauf, unsere Privatsphäre zu schützen. Das gilt selbst für Personen des öffentlichen Lebens – wie unsere Bundeskanzlerin Angela Merkel.
Deshalb darf auch niemand mit einem Teleobjektiv in den Garten oder ins Wohnzimmer von Privatpersonen fotografieren und die Bilder öffentlich oder privat zugänglich machen. All das ist im zweiten Artikel des Grundgesetzes im allgemeinen Persönlichkeitsrecht verankert.
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Wenn zwei Grundrechte aufeinander treffen
Oftmals ist es jedoch so, dass bei Streitigkeiten zwei unterschiedliche gesetzliche Regelungen aufeinander treffen. Auf der einen Seite steht dann beispielsweise das Persönlichkeitsrecht und auf der anderen Seite das Recht auf Informationsfreiheit aus dem fünften Artikel des Grundgesetzes.
Für die urteilenden Richter stellt sich dann die Frage: Welches Recht ist schützenswerter? Welches Recht ist im Einzelfall höherwertiger? Genau vor dieser Problematik stand auch das Landgericht (LG) Itzehoe.
Konkret hatte ein Hausbesitzer Google darauf verklagt, sein Haus zu verpixeln. Dieses war nämlich aus der Vogelperspektive über Google Earth zu erkennen. Dieser Aufforderung sind die Richter in ihrem Urteil jedoch nicht nachgekommen.
Es gibt kein grundsätzliches Recht auf Verpixelung bei Google Earth
In der Begründung führen sie an, dass es sich zunächst um eine einmalige Aufnahme handele und nicht etwa um einen Live-Feed, der die Aktivitäten des Hauses zeige. Das Foto zeige außerdem in mittelmäßiger Qualität lediglich die Dächer des Hauses sowie die Gartenanlage.
Auf der Aufnahme seien dagegen keine persönlichen Wohndetails wie etwa Fenster, Türen oder Personen zu erkennen. Damit ließe sich durch die Aufnahme nicht auf das Privatleben des Klägers oder seine Familie schließen, fanden die Richter. Auf Google Earth sei nicht mehr zu erkennen als man etwa aus einem Flugzeug oder Hubschrauber sehen könne.
Außerdem landet der Marker bei der Adress-Eingabe in Google Maps zwischen vier Grundstücken. Eine detaillierte Zuordnung des Hauses erfolge nur über die Eingaben der Koordinaten. Man könne daher auch nicht davon sprechen, dass Google den Kläger habe ausspähen wollen.
Die vom Hausbesitzer gewünschte Verpixelung führe nach Ansicht der Richter zudem dazu, dass Google Earth „unbrauchbar“ gemacht würde. Das öffentliche Interesse, sich Informationen zu beschaffen sei in diesem Fall zu berücksichtigen, genauso wie das Recht auf Berufsausübung. Denn wenn nun jeder Hausbesitzer eine Verpixelung einfordert, ist Google Earth natürlich sinnlos.
Obwohl das Urteil noch nicht rechtskräftig ist, scheint klar zu sein: Ein grundsätzliches Recht auf Verpixelung gibt es nicht.
Sind auf der entsprechenden Aufnahme bei Google Earth persönliche Details zu erkennen, ist die Situation allerdings vermutlich eine andere.
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