Irgendwann ist der Moment da: Nach langem Grübeln, Besprechungen und Zögern ist der Entschluss gefasst, eine Gesellschaft zu gründen, um sein Start-up zum Laufen zu bringen. Doch was gründet man denn nun? Bei der Wahl der Rechtsform muss nicht immer die GmbH die beste Lösung sein.
Die GmbH als Allzweckwaffe
„Eine GmbH natürlich“ – höre ich so ziemlich jeden Gründungsberater, Steuerberater und Anwalt schreien.
Und in der Tat: Viele Vorteile sprechen für die GmbH. Sei es die beschränkte Haftung (dass die Gesellschafter nicht selbst für Fehler gerade stehen müssen, sondern die GmbH quasi ein Schutzschild vor den Gesellschaftern aufbaut), die leichte Handhabung oder die Bekanntheit im Inland, aber auch im Ausland.
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Die differenziertere Betrachtung
Dennoch empfehle ich Gründern, sich zumindest in Ruhe über die Besonderheiten der einzelnen Rechts- oder Gesellschaftsformen klar zu werden und nicht blindlings auf die GmbH zu stürzen. Letztendlich haben alle Rechtsformen Vor- und Nachteile.
Die perfekte Rechtsform gibt es nicht, sondern es gilt immer, diejenige Rechtsform zu finden, die möglichst perfekt zu dem Vorhaben der Gründer passt. Es hilft dabei, wenn sich die Gründer mit den sieben Kriterien zur Identifizierung der optimalen Rechtsform für das eigene Vorhaben beschäftigen:
- Organisation
- Haftung
- Vermögensordnung
- Kontrolle
- Publizität
- Besteuerung
- Finanzierung
Diese Kriterien habe ich näher im Beitrag „GmbH, AG, UG & Co.: Die Wahl der passenden Rechtsform“ hier auf BASIC thinking beschrieben.
Sinnvolle Verwendung von anderen Rechtsformen als der GmbH
Welche Überlegungen könnten Gründer nun anstellen (unter Berücksichtigung der oben genannten Kriterien) im Hinblick auf die Form der Gesellschaft?
Verwendung einer UG (haftungsbeschränkt)
Seit 2008 gibt es die sogenannte Unternehmergesellschaft (UG), die auch vielfach als kleine Schwester der GmbH bezeichnet wird. Sie ist – etwas salopp gesagt – tatsächlich eine Form der GmbH und folgt auch fast vollständig den Regelungen des GmbH-Gesetzes.
Eine Besonderheit gibt es beim Mindest- oder Stammkapital. Das Gesetz macht bei der UG keine Vorgaben, sodass das Mindestkapital kleiner als die 25.000 Euro bei der GmbH sein kann.
Wann sollte man die UG ins Auge fassen?
Die UG ist dann nützlich, wenn es beispielsweise nicht auf die Außenwirkung ankommt. Die UG muss immer den Zusatz „haftungsbeschränkt“ führen und signalisiert durch ihre Bezeichnung, dass wohl nicht so viel Kapital vorhanden ist wie bei einer GmbH.
Sie macht auch dann Sinn, wenn man sich an eine GmbH heranwagen will, aber noch nicht das Mindestkapital für eine GmbH aufbringen kann oder möchte. Man kann dann mit einer UG starten und diese später in eine GmbH umwandeln.
Schließlich ist die UG eine interessante Rechtsform als Ergänzung zu anderen Gesellschaften mit klarem Zweck. Das gilt insbesondere, wenn es auf die Außenwirkung nicht sonderlich ankommt oder für Dienstleister, die ein weiteres Geschäft – zum Beispiel einen Online-Shop – in einer eigenen Gesellschaft betreiben wollen.
Verwendung einer GbR oder OHG
Auch die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) oder die offene Handelsgesellschaft (OHG) kommt bei Gründern immer mal wieder zur Sprache. So wird bei diesen Rechtsformen kein Mindestkapital benötigt, was die Gründung extrem einfach macht.
Man darf aber nicht vergessen, dass der Betrieb eines Unternehmens wohl grundsätzlich schon ein gewisses Kapital erfordert, sodass die fehlende Erfordernis eines Mindestkapitals nur in der Theorie besteht. „Irgendein Geld wird man schon brauchen.“
Was aber schwerer wiegt, ist die persönliche Haftung der Gesellschafter. Denn diese haften gemeinsam mit der Gesellschaft – und zwar unbeschränkt.
Sind GbR und OHG Streichkandidaten?
Sollte man deshalb gleich die GbR und die OHG von der Liste der möglichen Rechtsformen streichen? Ich würde das nicht machen. Denn dadurch, dass man kein Mindestkapital benötigt, kann man völlig befreit gründen.
Allerdings braucht man mindestens zwei Gründer, die die Gründung gemeinsam durchführen. Die Frage nämlich, ob die Haftung so ein großer Nachteil ist, kann man realistisch erst dann beantworten, wenn man sich mal Gedanken über die möglichen Haftungsfälle gemacht hat.
Vielleicht kommen die Gründer zu dem Ergebnis, dass das Risiko für einen Haftungsfall sehr klein ist. Dann ist die persönliche Haftung im konkreten Fall wohl gar kein so ins Gewicht fallender Nachteil.
Und noch eine Sache sollte man bedenken: Anders als bei der GmbH werden bei einer GbR und OHG die Gesellschafter nach dem persönlichen Einkommensteuersatz besteuert. Und für diesen gibt es einen Freibetrag von über 8.000 Euro – pro Gesellschafter.
Macht die Gesellschaft also wenig Gewinn am Anfang, könnte die Wahl der GbR oder OHG dazu führen, dass die Gewinne steuerfrei erwirtschaftet werden. Später kann man dann aus einer OHG relativ leicht eine GmbH machen.
Noch ein Hinweis: Eine GbR ist automatisch eine OHG, sobald ein Gewerbe betrieben wird. Das wird wohl regelmäßig der Fall sein, sodass die GbR nur in seltenen Fällen vorkommt. Nämlich immer dann, wenn es kein Gewerbe gibt. Ein Zusammenschluss von Anwälten ist zum Beispiel eine GbR und keine OHG.
Verwendung einer AG
Eine Aktiengesellschaft ist einer GmbH ähnlich, zumindest was die generelle Natur angeht. Es handelt sich um eine Kapitalgesellschaft. Die Besteuerung erfolgt nach Körperschaftssteuer und nicht nach Einkommensteuer bei den Gesellschaftern wie bei der GbR / OHG.
Allerdings sind die Anforderungen an den Gesellschaftsvertrag höher als bei einer GmbH. Es wird ein Aufsichtsrat von drei Personen benötigt und das Mindestkapital beträgt 50.000 Euro.
Die AG hat aber einen Vorteil, der gerne unterschätzt wird: Eine AG wirkt sofort groß. Denkt der Leser an eine AG, hat er die großen wie Bayer, BASF oder SAP im Kopf. Und diese Wirkung hat im Grunde jede AG.
Wer zu seinem Gegenüber sagt, dass er eine AG betreibt, wird bei diesem die Vermutung auslösen, dass es sich um ein großes Unternehmen handelt. Möchte man sich also von seinen Wettbewerbern abheben, ist die AG eine Rechtsform, über die man nachdenken sollte.
Mir ist klar, dass die Nachteile einer AG – auch im Hinblick auf die Verwendung in der Praxis – nicht unbedeutend sind. Es kommt mir an dieser Stelle darauf an, aufzuzeigen, mit welchen Überlegungen eine AG für Gründer Sinn machen könnte.
Abgesehen vom Anschein der Größe ist natürlich noch ein Vorteil, dass die Übertragung der Anteile einfacher ist als bei einer GmbH, was im Rahmen von Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen eine bedeutende Rolle spielen kann.
Verwendung einer GmbH & Co. KG
Eine GmbH & Co. KG ist im Grunde eine Kommanditgesellschaft (KG). Als solche gibt es einen Gesellschafter, der persönlich und unbeschränkt haftet (den Komplementär) und einen, der beschränkt auf eine bestimmte Einlage haftet (der Kommanditist).
Wenn der Komplementär jedoch eine GmbH ist (übrigens geht auch eine UG, was das Erfordernis des Kapitals, welches man für die Gründung braucht, drastisch reduziert), dann wird plötzlich die Haftung des Komplementärs auf das Vermögen der GmbH beschränkt.
Dadurch ergeben sich interessante Einsatz- und Gestaltungsmöglichkeiten. So kann man diese Gesellschaft gut nutzen, wenn man Unterstützer zu Gesellschaftern machen möchte, die aber keiner Haftung unterliegen. Diese werden dann Kommanditisten.
Darüber hinaus haben Kommanditisten grundsätzlich keinen Einfluss auf das Tagesgeschäft. Das sichert den Gründern die Kontrolle. Schließlich werden die Gesellschafter einer KG nach dem persönlichen Einkommensteuersatz besteuert, was bei niedrigem Gewinn ein Vorteil sein kann gegenüber der GmbH.
Besonders interessant im Hinblick auf Mindestkapital, Haftung und Besteuerung ist die UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG. Diese kann (realistisch) mit rund 1.500 Euro gegründet werden.
Dadurch bekommt man eine Gesellschaft, die insgesamt in der Haftung beschränkt und sehr flexibel gestaltbar ist und darüber hinaus nach Einkommensteuer besteuert wird. Steht das Unternehmen am Anfang, ist diese Rechtsform hochinteressant.
Verwendung von ausländischen Rechtsformen
Ausländische Gesellschaften – wie die britische Limited oder die französische SARL – können in Deutschland verwendet werden. Ich kann jedoch deren Verwendung nur bedingt gut heißen.
Denn mit der UG ist es jetzt auch in Deutschland möglich, eine Gesellschaft mit wenig Mindestkapital zu gründen und trotzdem die Haftungsbeschränkung zu erlangen. Dafür wurde früher gerne die britische Limited eingesetzt.
Eine ausländische Gesellschaft unterliegt aber normalerweise den ausländischen gesellschaftsrechtlichen Regelungen. Diese sind in Deutschland jedoch nicht immer vollständig bekannt.
Die Folge sind hohe Kosten, die unnötig sind. Die Verwendung einer ausländischen Gesellschaft in Deutschland macht regelmäßig nur dann Sinn, wenn es gerade auf diese ausländische Rechtsform ankommt – zum Beispiel wegen der Geschäftspartner. Ansonsten gibt es oftmals in der Praxis keine Vorteile.
Zusammenfassung zur Rechtsform
Die GmbH ist eine hochinteressante Rechtsform für Gründer, keine Frage. In meinen Augen ist sie jedoch nicht zwangsläufig die einzige Option.
Es kommt immer darauf an, was die Gründer mit der Gesellschaft bezwecken. So kann es je nach Fall andere, bessere Optionen geben. Ich hoffe, die Ausführungen in diesem Beitrag dienen als Anregung.
Auch interessant:
Es wäre mir neu, dass eine GbR zur OHG wird, sobald ein Gewerbe betrieben wird. Eine OHG ist eine GbR, die im Handelsregister eingetragen ist.
Hallo Dominik,
vielen Dank für deinen Kommentar. Das Verhältnis zwischen GbR und OHG ist sicher nicht ganz einfach zu überblicken. Auch das eine GbR zu einer OHG wird, ergibt sich nicht so ohne weiteres aus dem Gesetz, da die OHG in den §§ 105ff des Handelsgesetzbuch (HGB) und die GbR in den §§ 705ff des Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt ist.
Warum eine GbR aber automatisch zu einer OHG wird bei Betrieb eines Handelsgewerbes, erfordert ein bißchen „um die Ecke denken“. Ich kann dir deshalb leider ein paar juristische Ausführungen nicht ersparen. Ich versuche aber, die Erklärung verständlich zu halten. Also:
§ 105 Abs. 3 verweist auf die Regelungen der „Gesellschaft“ nach dem BGB. Damit ist die GbR nach §§ 705ff BGB gemeint. In § 705 heißt es nun, dass eine GbR vorliegt, wenn die Gesellschafter einen gemeinsamen Zweck verfolgen. Nach § 105 HGB nun braucht es grundsätzlich bei einer OHG einen gemeinsamen Zweck, der „auf den Betrieb eines Handelsgewerbes gerichtet ist“. Damit schließt sich der Kreis – die Gesellschafter beabsichtigen den Betrieb eines gemeinsamen Zwecks (das ist die GbR als Grundform der Personengesellschaften in der Kette GbR, OHG und KG) und durch das Handelsgewerbe als gemeinsamer Zweck liegt automatisch eine OHG vor.
Ich hoffe, ich konnte diese Frage klärend beantworten. Noch ein Hinweis zur Eintragung einer OHG im Handelsregister: Diese ist zwar nach der Gesetzeslage vorgeschrieben (vgl. § 106 HGB), aber die OHG entsteht nicht mit der Eintragung, sondern schon vorher. Das erklärt sich aus dem Wortlaut von § 106 HGB. Dort heißt es nämlich „Die Gesellschaft (also die OHG) ist im Handelsregister anzumelden“, und nicht „Die Gesellschaft entsteht mit dem Eintrag im Handelsregister“. Die letzte Situation hat man beispielsweise bei einer GmbH, weshalb eine GmbH als solche erst nach Eintragung tatsächlich vorhanden ist.
Wenn es noch weitere Unklarheiten gibt, dann lass es mich bitte wissen.
Viele Grüße, Carsten
Hallo,
ich hätte mir hier durchaus mehr Hinweise auf die einzelnen Unternehmensformen gewünscht.
Sehr problematisch halte ich die Beschreibung der UG, die hier ein doch sehr verzerrtes Bild darstellt:
1. Auch wenn man nicht direkt die 25k Stammkapital einer GmbH bringen muss, so haftet der Gesellschafter doch über diesen Betrag.
2. In einer UG unterliegt man einer unbegrenzten Gewinnrückstellung von 25% (also auch über das Stammkapital einer GmbH hinaus). Gewinnausschüttungen sind sind gerade samt der Steuern, usw. nicht einfach zu bewerkstelligen.
3. Selbst wenn die UG erfolgreich läuft und man sich zur Umwandlung in eine Gmbh entscheidet, kommt es zu exorbitaten bürokratischen Problemen und im Gegensatz zur GmbH-Gründung zu enormen Kosten. Die Umwandlung darf nicht aus ausgeschütteten Gewinnen der UG geschehen und wenn die UG es aus den eigenen Mitteln machen möchte, wird es richtig mies. a) aktuelle Billanz des letzten Handelsjahres ( wird normalerweise nach 2 Jahren erst gemacht ), Billanz darf nicht älter als 6 Monate sein, damit muss man dann zu einem staatlichen Wirtschaftsprüfer, dann neuer Gesellschaftervertrag, dann Notar, usw und jeder hält nett die Hände auf.
Bei den ausländischen Rechtsformen wird leider nicht auf die LLC (US) eingegangen, mit der man zB ab einer gewissen Summe ein Investorsvisum automatisch erhält und die einer deutschen GmbH entspricht. In vielen Fällen ist kein körperliches Treffen bei einer Gesellschafterversammlung nötig und wenn man dass dann noch zB mit dem StartUp Tax Free Programm von New York kombiniert und sagen wir mal digital eh auf den amerikanischen Markt zielt, gibt es ja doch den einen oder anderen Vorteil. 😉
beste Grüße
Hallo Marc,
vielen Dank auch für deinen Kommentar.
Natürlich konnte ich in meinem Beitrag nicht auf alle Besonderheiten einer UG eingehen – ich wollte Anwendungsfälle aufzeigen, nicht die UG als solche diskutieren. Aber ich nehme deine Fragen mal als Anregung, demnächst mal einen Beitrag über die UG zu verfassen. Was deine Anmerkungen angeht – ein paar kurze Rückmeldungen von mir:
1. Nein, die Gesellschafter haften nicht über das Vermögen der UG hinaus. Die Situation ist genauso wie bei einer GmbH (von speziellen Haftungsfällen bei Straftaten, Mißbrauch, etc. mal abgesehen – diese Fälle sind jedoch keine Besonderheit bei der UG, sondern bestehen genauso bei der GmbH).
2. In der Tat unterliegt die UG einer Beschränkung bei der Gewinnausschüttung – die 25% sind von dir korrekt genannt. Warum das aber problematisch sein soll, ist mir nicht klar – insbesondere weil es regelmäßig bei UGs nicht auf den Gewinn ankommt, sondern die Geschäftsführer ein Gehalt bekommen, was gewinnmindernd wirkt. Genauso wird aber regelmäßig bei einer GmbH vorgegangen. Dafür gibt es ja fähige Berater, die unter Berücksichtigung der Gesetzeslage entsprechende Gestaltungen vornehmen.
3. Ihre Anmerkung Nr. 3 kann ich leider nicht nachvollziehen, vielleicht habe ich sie aber auch nicht richtig verstanden. Selbstverständlich kann eine UG zu einer GmbH werden, indem die ausgeschütteten Mittel verwendet werden – ausgeschüttet werden die Gewinne und diese können verwendet werden, um im Wege einer Kapitalerhöhung das Kapital der UG auf das für eine GmbH erforderliche Maß auszustocken. Was die Kapitalerhöhung aus dem Gewinnrücklagen angeht, so kommen die normalen Kosten einer Kapitalerhöhung sowie einer Bilanz auf die Gesellschafter zu – ob diese nun enorm sind, kann ich nicht so richtig beurteilen, weil die Kosten sich aus Gesetzen bzw. aus einer Vereinbarung ergeben. Die Gesellschafter entscheiden also selbst, ob es ihnen das wert ist.
4. Was ihre Anmerkung zur LLC angeht, so ist das natürlich eine interessante Rechtsform, genauso wie die estnische OÜ oder andere. Leider konnte ich nicht auf ALLE ausländischen interessanten Alternativen eingehen. Allerdings gilt für die alle auf jeden Fall das Gleiche, was ich zur britischen Limited gesagt habe: Die Gesellschaft unterliegt immer dem Recht des Staates, in dem sie gegründet wurde. Das gilt dann also auch für die LLC. Ob das dann einen Vorteil bringt oder einen Nachteil (und meistens ist es ein Nachteil, wenn die Gesellschaft nur in Deutschland verwendet werden soll), müssen die Gründer entscheiden. Ich bin da leidenschaftslos, in der Praxis gibt es Fälle, bei denen die Vorteile überwiegen, diese sind aber zumindest meiner Kenntnis nach selten.
Beste Grüße, Carsten Lexa