Dürfen Pferdekutschen die gleichen Sonderrechte wie Taxis haben – wenn sie Personen transportieren? Bislang war die Antwort darauf in Deutschland „nein“. Doch jetzt hat ein Pferdekutscher aus Juist dagegen geklagt und der Bundesfinanzhof gab ihm Recht.
Taxis haben in Deutschland Sonderrechte gegenüber anderen Transportmitteln. Darüber beschwert sich nicht nur regelmäßig der Ridehailing-Dienst Uber. Jetzt ist sogar ein Pferdekutscher aus Juist vor Gericht gezogen. Der Grund: Er wollte, dass seine Pferdekutschen auf der autofreien Insel als Taxi anerkannt werden.
Taxis bekommen Steuervergünstigungen
Taxi-Unternehmen bekommen in Deutschland Steuervergünstigungen. So dürfen Taxis für Rundfahrten bis zu 50 Kilometer den ermäßigten Mehrwertsteuersatz von sieben Prozent berechnen. Andere Transportanbieter, wie etwa Mietwagen oder eben Pferdekutschen, müssen dagegen den typischen Satz von 19 Prozent abführen.
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Doch wie ist das eigentlich auf einer autofreien Insel, auf der die Pferdekutsche das Inseltaxi ist? Für einen Pferdekutschen-Betreiber auf der autofreien Nordseeinsel Juist war die Antwort eindeutig.
Für seine touristischen Pferdekutschen-Fahrten zahlte er dem Finanzamt 19 Prozent Mehrwertsteuer. Die Kutschen jedoch, die als Inseltaxis Passagiere wie ein Taxi von A nach B beförderten, zahlten den ermäßigten Satz.
Das Finanzamt sah das aber anders. Die Steuervergünstigung gelte nur für Taxifahrten mit motorisierten Fahrzeugen. So sehe es das Personenbeförderungsgesetz vor. Diese Ansicht teilte auch noch das Finanzgericht Niedersachsen.
Doch der Juister Kutschenbetreiber ging in Berufung und bekam schließlich vom Bundesfinanzhof (BFH) in München Recht.
Wann darf eine Kutsche ein Taxi sein?
Der Einwand des BFH lautete: Ja, theoretisch wird ein Taxi in Deutschland als motorgetriebenes Fahrzeug definiert. Aber: Das schließe „alternative motorlose Verkehrsformen“ nicht zwangsläufig aus.
Damit könnte also auch der Pferdekutschen-Betreiber auf Juist seine Kutschen „Taxi“ nennen – und die entsprechende Steuervergünstigung bekommen.
Das gelte allerdings nur dann, wenn zwei Bedingungen erfüllt seien. Zum einen darf in einem Ort PKW-Verkehr generell nicht erlaubt sein und zweitens muss das alternative Transportmittel auch wie ein Taxi agieren.
Damit gab der BFH den Fall an die Hannover Kollegen zurück. Diese sollen jetzt klären, für welche Fahrten die Pferdekutschen als Inseltaxis geltend gemacht werden dürfen.
Somit ist aber auch klar: Wenn in einem Ort Motor-Verkehr erlaubt ist, darf ein alternatives „Taxi“, also zum Beispiel eine Fahrrad-Rikscha nicht den ermäßigten Steuersatz zahlen. Gleiches gilt für touristische Kutschen. Pferdekutschen-Taxis, wie auf Juist, werden damit weiterhin die Ausnahme bleiben.
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