interessant, was ich gerade auf dem SchlossBlog.de lese, betrifft den mittlerweile abgeschlossenen Fall Günstig.de vs. Guenstig.de und Schlüsselbänder.de vs. Schluesselbaender.de:
Zwei ähnliche Urteile zu beschreibenden Umlaut Domains bestätigen, dass die Ameldung gleicher Wörter nicht zwingen wettbewerbswridig ist…. Auf identischer Linie liegt ein Urteil des LG Frankenthal zur Domain günstig.de: Geklagte hatte hier der Domaininhaber von guenstig.de, der zudem Inhaber einer entsprechenden Wort-/Bildmarke war. Auch hier wies das Gericht die Klage ab. Aus der Marke könne der Kläger nicht vorgehen, da der Wortbestandteil der Marke, nämlich guenstig.de, rein beschreibend sei: Dem Wort „günstig“? fehle nämlich jegliche Unterscheidungskraft . Es handele sich um einen insbesondere in der Werbesprache geläufigen Sachbegriff, der als solcher keine Kennzeichenkraft habe, so das LG. Die Urteile sind aber nur für Umlaut Domains, die beschreibend sind, heranzuziehen.
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