Wirtschaft

Dauernde Anbieterwechsel? Das steckt hinter der neuen Schufa-Datenbank

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Dürfen Energieversorger wechselwillige Kunden wirklich bestrafen? (Foto: Pixabay.com / analogicus)
geschrieben von Carsten Lexa

Nach Recherchen des NDR und der Süddeutschen Zeitung haben die Schufa und die Wirtschaftsauskunftei Crif Datenbanken angelegt, mit denen Vielwechsler unter den Energiekunden ausgemacht werden können. Das wirft rechtliche Fragen auf. Steht das Ende der dauernden Anbieterwechsel bevor?

Die Ausgangslage beim Anbieterwechsel

Um neue Kunden zu gewinnen, werben Energieversorger wie Enbw, Eon oder Vattenfall bei der Kundengewinnung oftmals mit attraktiven Prämien und Bonusprogrammen.

Kündigt der Kunde jedoch nach kurzer Zeit seinen Energieversorgungsvertrag, fahren diese Unternehmen in vielen Fällen Verluste ein. Schließlich rentiert sich ein neuer Kunde in der Regel erst nach einer Vertragslaufzeit von mindestens zwei Jahren.


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Daten über Kunden, die oftmals kurzfristig ihren Energieversorgungsvertrag wechseln und deshalb Prämien erhalten, sind deshalb sicherlich von großem wirtschaftlichen Interesse für die Energieversorger.

Datenschutzrechtliche Grauzone

Das Sammeln von Daten in genannter Art und die branchenweite Weitergabe bewegen sich in einer Grauzone des Datenschutzrechts. Erlaubt ist es, Informationen über Kunden weiterzugeben, die ihre Verträge nicht erfüllen oder bei denen Rechnungen offen geblieben sind.

Dies gilt jedoch nicht für Daten von Kunden, die das jeweils günstigste Angebot nutzen. Sie nehmen zwar ihre eigenen Interessen in optimaler Weise wahr. Grundsätzlich verhalten sie sich allerdings vertragstreu.

Nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) kann ein Kunde beim Anbieterwechsel verlangen, dass der Versorger seine persönlichen Daten löscht. Daten, die aus gesetzlichen Gründen aufbewahrt werden müssen, dienen nur noch der internen Verwendung.

Dieses Recht wird unterlaufen, wenn Kundendaten den internen Bereich eines Energieversorgers verlassen. Das passiert beispielsweise bei einer externen Sammlung und Nutzung dieser Daten.

Zurückwerfen auf das Recht der Grundversorgung

Das rasche Wechseln der Energieversorgungsverträge ist auf attraktive Angebote der jeweiligen Energieversorger ausgerichtet. Es ist völlig legal, spiegelt die freie Marktwirtschaft wieder und erhält den Wettbewerb unter den Energieversorgern.


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Darüber hinaus fördern die Energieversorger dieses Verhalten geradezu durch das Anbieten finanziell attraktiver Einsteigermodelle.

Schon seit einiger Zeit kritisiert die Verbraucherzentrale, dass Neukunden, die als sogenannte „Profiwechsler“ bekannt sind, oftmals eine Absage ohne Gründe erhalten. Dies ist grundsätzlich auch rechtlich möglich, da Energie-Unternehmen Kunden „außerhalb der Grundversorgung“ ablehnen dürfen.

Hat der Energieanbieter branchenweit gesammelte Hintergrundinformationen über das bisherige Wechselverhalten und die Vertragsdauer eines potentiellen Neukunden, ist es nicht abwegig anzunehmen, dass die Anzahl der verweigerten Vertragsschlüsse zunimmt.

In der Praxis kann der Kunde dann gerade nicht mehr den günstigsten Tarif wählen und wechseln. Mit anderen Worten: Die Energieversorger bestrafen das Verhalten der Kunden, zu dem die Energieversorger ihre Kunden durch die Bonus- und Prämienanreize verleiten wollen.

Ausstehende Entscheidung der Aufsichtsbehörden

Aufgrund der Recherche des NDR und der Süddeutschen Zeitung soll nun Anfang November eine Beratung der für den Datenschutz zuständigen Aufsichtsbehörden der Bundesländer stattfinden.

Die öffentliche Diskussion bedarf bis dahin einer aufmerksamen Verfolgung. Werden derartige Datenbanken als zulässig anerkannt, ist eine Ausweitung auf andere Branchen denkbar.

Interne Marktabsprachen zwischen den Konzernen werden so erleichtert. Inzwischen abgeschaffte Monopole kehren durch die Hintertür zurück.

Dieser Artikel entstand unter Mithilfe von Rechtsanwältin Friederike Ebert.

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Über den Autor

Carsten Lexa

Rechtsanwalt Carsten Lexa berät seit 20 Jahren Unternehmen im Wirtschafts-, Gesellschafts- und Vertragsrecht. Er ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsrecht, BWL und Digitale Transformation sowie Buchautor. Lexa ist Gründer von vier Unternehmen, war Mitinitiator der Würzburger Start-up-Initiative „Gründen@Würzburg”, Mitglied der B20 Taskforces Digitalisierung/ SMEs und engagiert sich als Botschafter des „Großer Preis des Mittelstands” sowie als Mitglied im Expertengremium des Internationalen Wirtschaftsrats. Er leitete als Weltpräsident die G20 Young Entrepreneurs´Alliance (G20 YEA). Bei BASIC thinking schreibt Lexa über Themen an der Schnittstelle von Recht, Wirtschaft und Digitalisierung.

2 Kommentare

  • Im Prinzip steht ja dem jährlichen Wechsel nichts im Wege. So lange die Zahlungen an den Anbieter fristgerecht und in der vorgeschriebenen Höhe geleistet wurden gibt es nichts einzutragen was nachteilig sein kann.

    Man wird aber genau aufpassen ob bei jedem Anbieterwechsel der Wechsel auch schuldenfrei von Statten gegangen ist.

    Nach Artikel 15 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) kann jeder Verbraucher pro Jahr eine Kopie der personenbezogenen Daten kostenlos anfordern. Die Datenübersicht sollte nicht mit der Bonitätsauskunft verwechselt werden, und ist kostenlos.