Zum Abschluss dieser Serie zu Gesellschaftsverträgen soll beispielhaft eingegangen werden auf wichtige Regelungen und welche Gedanken sich Gründer dazu machen sollten.
Dabei sollte klar sein, dass diese Beispiele in keinster Weise abschließend sind – Gesellschaftsverträge und die dort zu findenden Regelungen sind zu vielfältig, als dass sie im Rahmen dieser Artikelserie abschließend behandelt werden können.
Aber zumindest kann auf die wichtigsten Themen eingegangen werden, um Gründer für diese zu sensibilisieren. Da die Ausführungen sehr umfangreich sind, gibt es zwei Teile zu diesem Thema.
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Wer leitet die Geschäfte?
Gründern sollte eines klar sein: Sie müssen sich Gedanken machen wer die Geschicke in einer Gesellschaft lenkt und mit welchen Befugnissen. Die gesetzlichen Regelungen sind dabei nicht eindeutig: So gibt es Gesellschaften, in denen jeder Gesellschafter die Gesellschaft vertritt, aber im Umfang teilweise beschränkt ist.
Und es gibt Gesellschaften, in denen sogar ein Fremder die Geschäfte führt, aber dies unbeschränkt machen kann. Ein grober Fehler ist es auf jeden Fall, sich auf das Gesetz zu verlassen, ohne sich eigene Gedanken gemacht zu haben.
Gründer sollten deshalb klar regeln, wer was machen darf, bei welchen Geschäften erst mit allen Gesellschaftern Rücksprache gehalten werden muss (z.B. weil mit dem Geschäft hohe Ausgaben verbunden sind) und was passiert, wenn mehrere die Geschäfte führen, sie aber in einer bestimmten Frage unterschiedlicher Meinung sind.
Tod eines Gesellschafters
Dies ist sicherlich eines der wichtigsten Themen, über das Grüner nachdenken sollten. Leider ist es auch eines der Themen, mit dem sich die Gründer regelmäßig ungern beschäftigen – wer macht sich schon gerne Gedanken darüber, was passiert, wenn er nicht mehr unter den Lebenden weilt (und ich vernachlässige an dieser Stelle mal den Fall, dass ein Gründer als Zombie weiter auf Erden wandelt…).
Tatsächlich jedoch ist die Frage nach dem Umgang mit den Gesellschaftsanteilen im Falle des Todes immens wichtig. Denn es gibt zwei Fälle, die bei Tod eines Gesellschafters eintreten können, welche äußerst unangenehm sind: Zum einen kann sich die Gesellschaft nach dem Gesetz auflösen (dies ist der Fall bei der GbR). Zum anderen können Anteile vererbt werden.
Kompliziert ist die Situation regelmäßig im Erbfall. Denn insbesondere bei jungen Gründern sind, wenn kein Testament vorliegt, die Eltern oder die Kinder Erben. Die Eltern haben aber meistens mit der Gesellschaft nichts am Hut, die Kinder sind zu klein für eigene Entscheidungen. Trotzdem – Erbe ist Erbe!
Aus diesem Grund ist regelmäßig der sogenannten „Erbfallregelung“ besondere Aufmerksamkeit zu widmen und – ganz wichtig – ein Testament und ein Gesellschaftsvertrag aufeinander abzustimmen. Denn Testament und Gesellschaftsvertrag bilden nach deutschem Recht keine Einheit, sondern können in ihrer Anwendung zu unterschiedlichen Ergebnissen führen.
Anteile von Gesellschaftern
Eine Gesellschaft wird normalerweise gegründet mit Gesellschaftern, die sich kennen und die Gesellschaft zusammen betreiben wollen. Wenn ein anderer Gesellschafter dazu kommen soll (weil ein Gesellschafter seinen Anteil ganz oder teilweise verschenken oder verkaufen möchte), dann ändert sich regelmäßig auch die Dynamik im Gesellschafterkreis.
Dabei ist zu beachten, dass Gesellschaftsanteile frei übertragbar sind. Bei einer GmbH oder einer UG kann jeder Gesellschafter grundsätzlich frei über seine Anteile verfügen und damit könnte ein nicht gewünschter Gesellschafter erscheinen.
Um das zu verhindern, sollte ein Gesellschaftsvertrag über zwei Regelungen verfügen: Zum einen ein sogenanntes „Verfügungsverbot“, zum anderen ein „Vorkaufsrecht“. Die erste Regelung verhindert, dass Anteile ohne Kenntnis und ohne Mitwirkung weitergegeben oder belastet (z.B. verpfändet) werden.
Die zweite Regelung gibt den übrigen Gesellschaftern die Möglichkeit, die Anteile, die ein Gesellschafter verkaufen möchte, selbst zu erwerben. Diese Regelungen verhindern effektiv, dass unliebsame Gesellschafter auftreten und – als Bonus – dass Dritte Kontrolle über Gesellschaftsanteile übernehmen können.
Streit zwischen Gesellschaftern
Diese Frage erscheint auf den ersten Blick komisch – im Zweifel entscheidet natürlich über einen Streit zwischen Gesellschaftern ein Gericht. Was oftmals verkannt wird, ist, dass Gerichtsverfahren vor deutschen Zivilgerichten normalerweise öffentlich geführt werden. Jeder, der interessiert ist, kann der Gerichtsverhandlung beiwohnen. Darüber hinaus ist das Verfahren vor Gericht nicht immer sinnvoll für Gesellschafterstreitigkeiten.
Gesellschafter können jedoch eigene Regelungen festlegen, die bei Disputen vorrangig vor oder sogar anstelle von regulären Gerichtsverfahren zur Anwendung kommen. So können sie beispielsweise Mediationsverfahren einführen, um einen Streit zu befrieden, oder Schiedsverfahren festlegen mit Regelungen zur Auswahl der Schiedsrichter (beispielsweise Personen mit besonderer Sachkenntnis hinsichtlich der betroffenen Branche) und zum Ausschluss der Öffentlichkeit.
Weitere Regelungen bespreche ich im zweiten Teil zu diesem Thema, Donnerstag in zwei Wochen.