Die jahrelangen gerichtlichen Auseinandersetzungen zwischen einer Lehrerin aus Moers und dem Schülerportal Spickmich haben ein Ende gefunden: das Bundesverfassungsgericht hat die Beschwerde der Pädagogin abgelehnt. Damit ist der Rechtsweg gänzlich ausgeschöpft und das Ergebnis ist: die Pädagogenbewertung ist zulässig und verstößt nicht gegen das Persönlichkeitsrecht der Unterrichtenden.
Im Juni 2009 hatte der Bundesgerichtshof (BGH) bereits entschieden, dass eine individuelle Benotung des Lehrpersonals in der Form, wie sie Spickmich praktiziert, erlaubt ist. Im Gespräch mit uns betont Chefredakteur Tino Keller, dass sein Portal nur eine Lehrerbeurteilung nach Kategorien zulasse. Die Schüler haben also keine Möglichkeit, frei einen Text zu formulieren, in dem sie eventuell ihrem Frust über eine schlechte Mathearbeit mit „Schmähkritik und Beleidigungen“ Luft machen. Stattdessen kann der junge Anwender allerdings in der Kategorie „faire Prüfungen“ und „faire Benotung“ eine Sechs vergeben. Natürlich hindert ihn niemand daran, in den Gebieten „beliebt“ und „fachlich kompetent“ ebenso vorzugehen.
Die Lehrer sind in dem Netzwerk mit ihrem Nachnamen, ihren Fächern und ihrer Schule verzeichnet und dadurch eindeutig zu identifizieren. Trotzdem ist die Veröffentlichung der anonymen Schülermeinungen zulässig, entschied der BGH und nun auch das Verfassungsgericht, weil die Noten auf dem Portal sich auf die beruflichen Leistungen beziehen. Deshalb habe in diesem Fall das Grundrecht der freien Meinungsäußerung Vorrang vor dem Recht der Pädagogen auf Privatsphäre.
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Tino Keller legt auch Wert darauf, dass die Bewertungsseiten nicht frei im Internet stehen: „Die Benotungen sind nur für einen begrenzten Nutzerkreis zugänglich und auch nicht für Suchmaschinen offen. Wer den Schulnamen nicht kennt, kommt bei uns auch nicht rein.“ Das heißt praktisch, dass sich der User für eine bestimmte Schule anmelden und dann die dortigen Pädagogen sehen kann. Zugriff auf die Lehrer eines anderen Lernortes hat er nicht. Andersherum kann sich aber jeder problemlos als User anmelden. „Die Schülerausweise unserer Nutzer können wir natürlich nicht kontrollieren“, schränkt Keller ein.
Der berufliche Datenschutz der Lehrer ist durch das höchstrichterliche Urteil also etwas eingeschränkt worden. Das ist für Spickmich natürlich zunächst einmal ein großer Erfolg. Fraglich ist aber, wie sich das Angebot in Zukunft am Markt behaupten kann. Keller weist darauf hin, dass das Pädagogenranking durchaus nur ein Feature der Plattform sei: „Die Lehrerbewertung ist keine Vollzeitbeschäftigung für unsere Nutzer.“ Vielmehr sei Spickmich eben auch ein Social Network. Dabei sieht er sich allerdings nicht von der Konkurrenz wie dem Pennäler-Portal aus der VZ-Familie oder Facebook bedroht. „Mit SchülerVZ arbeiten wir sogar zusammen. Unsere Spickmich-App ist die dort größte Anwendung außerhalb des Gamebereichs.“ Nach dem Urteil der Verfassungshüter könnten nun aber auch andere Anbieter einen Pauker-Check einführen und damit das Alleinstellungsmerkmal des Portals kopieren. Das ängstigt Keller aber auch nicht: „Das könnte SchülerVZ jetzt natürlich machen. Aber ich glaube nicht, dass die das tun. Wir haben jetzt in diesem Bereich die meiste Erfahrung. Ich denke wir sind da sehr gut aufgestellt.“
Ich sehe das ehrlich gesagt etwas skeptischer. Das Attraktive an Spickmich ist eigentlich immer die Beurteilung der Lehrenden durch die Schüler gewesen. Das ist interessant, weil sich hier zumindest für kurze Zeit die gefühlten Machtverhältnisse umkehren, wenn auch in sehr moderater Weise. Wenn andere soziale Netzwerke den Bereich nun kopieren, nachdem die rechtlichen Rahmenbedingungen nun größtenteils geklärt sind, könnte es sehr schnell eng werden für das Pennäler-Angebot.
(Nils Baer)