Die Handelsplattform eBay war schon öfter Thema der Kolumne. Heute gibt es eine neue Entscheidung des Bundesgerichtshofs, die wieder ein Stück mehr Rechtssicherheit beim Verkauf auf eBay bietet. Es geht um ein Thema, das häufig zu Frustration auf Seiten der potentiellen Käufer führt: Wenn ein Verkäufer mit dem Gebotsverlauf nicht zufrieden ist, legt man einfach einen zweiten Account an und oder nutzt einen Account eines Bekannten, um den Preis in die Höhe zu treiben.
Der Käufer zahlt dann letztlich einen Preis, der teilweise um ein Vielfaches über dem liegt, was er hätte eigentlich bezahlen müssen. Wie so oft bei eBay-Streitigkeiten, bemühen immer mehr enttäuschte Käufer wie auch Verkäufer die Gerichte, um die Sach- und Rechtslage zu klären. Nun hatte der Bundesgerichtshof über die Frage zu entscheiden, wie die Rechtslage aussieht, wenn man mit einem zweiten Account die Gebote in die Höhe treibt.
Im Juni 2013 bot der Beklagte auf der Handelsplattform eBay seinen gebrauchten PKW der Marke Golf im Rahmen einer „Internetauktion“ an. Als Startpreis wählte er 1 Euro, um den Verkauf anzukurbeln. Der Betrag von 1 Euro wurde von einem Bieter auch geboten. Als einziger weiterer Fremdbieter beteiligte sich der spätere Kläger an der Auktion. Allerdings ging der Verkäufer und spätere Beklagte her und überbot mit einem zweiten Benutzerkonto immer wieder die Gebote des potentiellen Käufers. Bei Zeitablauf des Verkaufsangebots lag ein Höchstgebot des beklagten Verkäufers von über 17.000 Euro vor, so dass der Kläger mit seinem danach in gleicher Höhe abgegebene Gebot nicht mehr zum Zuge kam. Formal konnte sich also der potentielle Käufer mit seinem Gebot nicht durchsetzen.
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In den AGB der Handelsplattform eBay ist geregelt, dass es nicht gestattet ist, über ein zweites Benutzerkonto Eigengebote abzugeben. Wer also Waren auf der Handelsplattform eBay verkauft, darf nicht durch Eigengebote dafür sorgen, dass der Preis in die Höhe getrieben wird. Bereits seit längerem ist rechtlich auch geklärt, dass das Einstellen eines Angebots auf der Handelsplattform eBay in Format Auktion letztlich zu einem bindenden Kaufvertrag führt. Derjenige, der im Angebotsformat Auktion einen Artikel einstellt gibt damit ein bindendes Angebot ab, an denjenigen zu verkaufen, der bei Zeitablauf das höchste Gebot abgegeben hat. Ich kann daher als Verkäufer rein rechtlich keinen Rückzieher mehr machen, wenn entsprechende Gebote eingehen, die nicht meinen Erwartungen entsprechen. Hiervon ausgenommen sind gewisse Möglichkeiten sich vom Vertrag wieder zu lösen, wenn ich z. B. aus Versehen einen falschen Startpreis wähle, der Artikel zwischenzeitlich kaputt geht oder andere berechtigte Gründe vorliegen. Sind solche Gründe aber nicht ersichtlich, habe ich die Pflicht den Artikel zum entsprechenden Kaufpreis zu verkaufen.
Wer bei eBay anbietet, geht bindenden Kaufvertrag ein
Im vorliegenden Fall war der Kläger der Auffassung, dass er den PKW Golf für 1,50 Euro erworben habe. Er ging davon aus, dass dieses Gebot das letzte Gebot war, dass ohne Beeinflussung durch den Zweitaccount des Verkäufers zustande gekommen ist. Denn hätte der Verkäufer die Gebote nicht in die Höhe getrieben, wäre der Kaufvertag für 1,50 Euro zustande gekommen. Der Verkäufer hatte aber nach Ende der Auktion dem Käufer mitgeteilt, er habe das Fahrzeug bereits anderweitig veräußert und könne somit den Kaufvertrag sowieso nicht mehr erfüllen. Der Käufer verlangte Schadensersatz auf Basis eines angenommenen Marktwertes von 16.500 Euro für das Fahrzeug.
In der ersten Instanz hatte die Schadensersatzklage Erfolg. Der Käufer konnte sich durchsetzen und entsprechend Schadensersatz verlangen. Daraufhin ging der Beklagte in Berufung und das Oberlandesgericht hat die Klage vollständig abgewiesen. Das Oberlandesgericht ging davon aus, dass zwischen den Parteien aufgrund der Internetauktion ein Kaufvertrag über den Gebrauchtwagen zu einem Preis von 17.000 Euro zustande gekommen sei. Es komme insoweit auf das zuletzt vom Kläger/Käufer abgegebene Gebot an auch wenn der Beklagte/Verkäufer den Kaufpreis durch seine rechtlich unwirksamen Eigengebote unzulässiger Weise in die Höhe getrieben habe. Im Ergebnis habe der Kaufpreis den Verkehrswert des Fahrzeugs überstiegen, so dass dem Kläger aus dem Kaufvertrag selbst und dessen Nichterfüllung kein Schaden entstanden sei. Gegen diese Entscheidung hat das Berufungsgericht aber die Revision zugelassen, so dass nun der Bundesgerichtshof über diese Rechtsfrage zu entscheiden hatte.
Eigengebote sind unzulässig und berechtigen zu Schadensersatz
Der Bundesgerichtshof hat den Fall noch einmal zum Anlass genommen zu betonen, dass bei einer eBay Auktion keine Versteigerung nach § 156 BGB vorliegt, sondern eine solche Auktion nach den allgemeinen Regeln des Vertragsschlusses zu beurteilen ist. Danach richtet sich das von einem Anbieter im Rahmen einer eBay Auktion erklärte Angebot allerdings nur an einen anderen. Als Angebotsempfänger kommen daher nur Personen in Betracht, die vom Anbieter selbst personenverschieden sind. Somit konnte der beklagte Verkäufer durch seine Eigengebote von vorne herein keinen Vertragsschluss zustande bringen.
Der vorliegende Fall war zudem durch die Besonderheit gekennzeichnet, dass außer dem Startgebot von 1 Euro und den Geboten des Klägers kein sonstiges reguläres Gebot abgegeben wurde, so dass der Kläger das Fahrzeug zum Kaufpreis von 1,50 Euro ersteigern konnte. Der Bundesgerichtshof hat deshalb das Berufungsurteil aufgehoben und die im Ergebnis der Klage stattgegebenen Entscheidung des Landgerichts wiederhergestellt. Im Ergebnis hat der Käufer vollständig obsiegt und kann Schadensersatz in Höhe vom 16.500 Euro vom Verkäufer verlangen.
Der BGH bekräftigte noch einmal, dass der Anfangspreis von 1 Euro ein verbindliches Verkaufsangebot ist, an denjenigen zu verkaufen, der nach Ablauf der Auktionszeit das Höchstgebot abgegeben hat. Der BGH führt aus, dass sowohl nach dem Gesetz als auch nach den eBay AGB bereits klar sei, dass sich so ein Angebot immer nur an eine andere Person richtet. Erklärungen über einen zweiten Account, den der Verkäufer betreibt sind von vorne herein unbeachtlich. Das höchste Angebot gemäß dieser Sichtweise stammte daher vom Käufer und betrug nicht 17.000 Euro sondern lediglich 1,50 Euro. Denn auch wenn der Käufer eine Vielzahl von Maximalgeboten abgegeben hat und zuletzt ein Angebot von 17.000 Euro abgab, gab er damit noch kein auf das jeweilige Maximalgebot bezifferte und auf den Abschluss eines entsprechenden Kaufvertrages gerichtete Annahmeerklärung ab.
Der BGH wertet die Gebote des Käufers ganz klar als Ziel mit dem regulär Höchstbietenden gleichzuziehen bzw. diesen zu überbieten um selbst Höchstbietender zu sein. Dieses Ziel bezieht sich aber nur auf rechtmäßig abgegebene Gebote. Nachdem aber lediglich das Erstgebot in Höhe von 1 Euro rechtmäßig war, war einzig und alleine das Angebot in Höhe von 1,50 Euro eine Annahmeerklärung des Kaufvertrages. Da der Verkäufer angab, das Fahrzeug nicht mehr zu besitzen, konnte insoweit der Kaufvertrag nicht erfüllt werden und wandelt sich in ein Schadensersatzanspruch. Dieser Schadensersatzanspruch besteht in Höhe des Verkehrswertes des Fahrzeuges.
Rechtswidrige Eigengebote können daher zum finanziellen Eigentor werden
Der BGH befasst sich noch mit der Frage ob der Kaufvertrag ggf. wegen Sittenwidrigkeit nichtig ist. Aber der BGH hat schon des Öfteren entschieden, dass es gerade in der Natur der Sache liegt, dass man auf der Handelsplattform eBay im Rahmen einer Auktion durchaus Gegenstände zum Schnäppchenpreis erwerben kann. Es obliegt der Verantwortung des Verkäufers ggf. durch einen Mindestpreis oder ein höheres Mindest- oder ein höheres Anfangspreis entsprechend gegenzusteuern. Zwar kann ein Kaufvertrag über eBay bei denen der Preis in einem krassen und eklatanten Missverhältnis zum Wert der Ware steht eine Sittenwidrigkeit anzunehmen sein, aber dies ist jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn der Verkäufer durch rechtswidrige Eigengebote den Kaufpreis in die Höhe getrieben hat.
In diesem Fall bleibt es dabei, dass grundsätzlich ein Anspruch bestand, das Fahrzeug für 1,50 Euro zu erwerben. Bedingt durch die Nichterfüllbarkeit des Kaufvertrages steht dem Käufer der volle Schadensersatz in Höhe von 16.500 Euro zu. Zu diesem Schadensersatz kommen dann noch die Kosten für alle drei Instanzen hinzu, die sich insgesamt auf mindestens 20.000 Euro belaufen. So wurden die Eigengebote des Verkäufers ein Eigentor, welche zu einem Gesamtschaden von knapp 37.000 Euro geführt haben.
Es zeigt sich wieder einmal, dass auch die Handelsplattform eBay kein rechtsfreier Raum ist. Aber auch an diesem Urteil sieht man, dass Gerichte durchaus zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen auch bei einem identischen Sachverhalt. Nunmehr kann man davon ausgehen, dass das rechtswidrige Eigenbieten auf Artikel dazu führt, dass solche Angebote als nicht existent eingestuft werden. Sollten noch weitere Personen regulär mitgeboten haben, dürfte sich der Schaden in Grenzen halten. Im vorliegenden Fall ist sicherlich der Maximalschaden entstanden.
Selber schuld, wer einen Artikel ab einem Euro dort anbietet, der muss auch damit rechnen, dass er nicht den Preis erzielt, den er haben will. Wofür gibt es denn Mindestpreise bei ebay…
In der Regel möchte derjenige die eBay Einstellgebühren niedrig halten, daher auch der geringe Einstiegspreis. Solche Fälle habe ich auch selbst ab und an gesichtet. Interessant, dass er jetzt so klar entschieden wurde.
Mir ist nicht klar, welchen Schaden der Käufer hatte(1 Stunde Ebay gucken?).
Letztendlich hat der Käufer aus freiem Willen 17000,00 geboten. Wofür hat er geboten? Für das Auto.
Gegen wen er bietet, ist doch völlig unerheblich.
Vielleicht sollte das Gericht noch etwas aus dem Einkommenssteuerrecht mit Verweis auf eine EKST-Richtlinie in Verbindung mit dem zweiten Halbsatz aus dem dritten Absatz der Abgabenordnung. Heranziehen?
Klarer Vorteil für die eBay-Geschädigten. Eine solche Rechtsprechung war längst überflüssig. Und wenn man ein Auto schon für 1,00 € anbietet, ist dieses Vorgehen sogar noch extrem dreist. Insofern Glückwunsch an den Kläger!
Der Artikel ist übrigens leider absolut unprofessionell geschrieben und enthält viele Rechtschreib- und Grammatikfehler. Schade, dass gute Standards des Journalismus im Netz untergehen….
Man bietet ja auch nicht selber, sondern lässt vom Bekannten bieten. Wie und wer soll das nachweisen? Im Zweifel kauft halt der bekannte und man trägt nur die Provision von Ebay. Man sind manche Leute blöd.