Google Earth ist ein wunderbares Tool, um die Welt zu entdecken. Dabei machen wir teilweise kuriose Entdeckungen. Jetzt wollte ein Hausbesitzer, dass der Dienst sein Grundstück verpixelt. Das Landgericht Itzehoe hat sein Urteil gefällt – und der Klage nicht stattgegeben.
Wir alle haben ein Recht darauf, unsere Privatsphäre zu schützen. Das gilt selbst für Personen des Öffentlichen Lebens – wie unsere Bundeskanzlerin Angela Merkel.
Deshalb darf auch niemand mit einem Tele-Objektiv in den Garten oder ins Wohnzimmer von Privatpersonen fotografieren und die Bilder öffentlich oder privat zugänglich machen. All das ist im zweiten Artikel des Grundgesetzes im allgemeinen Persönlichkeitsrecht verankert.
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Wenn zwei Grundrechte aufeinander treffen
Oftmals ist es jedoch so, dass bei Streitigkeiten zwei unterschiedliche gesetzliche Regelungen aufeinander treffen. Auf der einen Seite steht dann beispielsweise das Persönlichkeitsrecht und auf der anderen Seite das Recht auf Informationsfreiheit aus dem fünften Artikel des Grundgesetzes.
Für die urteilenden Richter stellt sich dann die Frage: Welches Recht ist schützenswerter? Welches Recht ist im Einzelfall höherwertiger? Genau vor dieser Problematik stand auch das Landgericht (LG) Itzehoe.
Konkret hatte ein Hausbesitzer Google darauf verklagt, sein Haus zu verpixeln. Dieser Aufforderung sind die Richter in ihrem Urteil nicht nachgekommen.
Es gibt kein grundsätzliches Recht auf Verpixelung bei Google Earth
In der Begründung führen sie an, dass auf der entsprechenden Aufnahme weder Personen noch sonstige Details aus dem Privatleben des Klägers und seiner Familie zu sehen sind.
Außerdem landet der Marker bei der Adress-Eingabe in Google Maps zwischen vier Grundstücken. Eine detaillierte Zuordnung oder gar ein Ausspähen ist folglich nicht möglich.
Die vom Hausbesitzer gewünschte Verpixelung führt nach Ansicht der Richter zudem dazu, dass Google Earth „unbrauchbar“ gemacht wird. Das öffentliche Interesse, sich Informationen zu beschaffen sei in diesem Fall zu berücksichtigen.
Obwohl das Urteil noch nicht rechtskräftig ist, scheint klar zu sein: Ein grundsätzliches Recht auf Verpixelung gibt es nicht. Sind auf der entsprechenden Aufnahme bei Google Earth persönliche Details zu erkennen, ist die Situation allerdings vermutlich eine andere.
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