Social Media

„In sozialen Netzwerken kann man sich gegen Bilderklau nur bedingt schützen“

Lupe, Copyright, Urheberrecht
geschrieben von Jane Podszun

Das Urheberrecht – ein nie enden wollendes Thema, welches uns gerade in Hinblick auf die wachsende Vielfalt an sozialen Netzwerken immer wieder beschäftigt. Im Interview mit Fachanwalt Ralph Oliver Graef klären wir, was man bei unrechtmäßiger Weiterverwendung seiner Bilder im Netz tun kann.

Die technische Grundlage zum Posten und Teilen von Fotomaterial ist in Zeiten von Instagram, Snapchat & Co. immer zugänglicher. Mit dem Willen zum Publizieren geht in der Regel auch der Wunsch nach Öffentlichkeit einher.

Aber was kann ich als Otto-Normal-Nutzer tun, wenn meine Fotos unerlaubt zweitverwertet werden? Wann steht das öffentliche Interesse über den Rechten des Fotografen? Muss ich als sogenannter Influencer sogar damit rechnen? Und wie kann ich mich schützen?


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Darüber sprachen wir mit dem Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht Ralph Oliver Graef, von der Medienrechtskanzlei GRAEF Rechtsanwälte, dessen Rechtsgebiete sich in allem zusammenfassen lassen, was Menschen medial konsumieren.

BASIC thinking: Herr Graef, im Laufe der Digitalisierung sind auch die sozialen Netzwerke gewachsen. Welche Gefahren sehen Sie durch diese bezüglich des Urheberrechts, die es vor einigen Jahren noch nicht gab?

Dr. Ralph Oliver Graef

Fachanwalt Dr. Ralph Oliver Graef, GRAEF Rechtsanwälte (Bild: Alfred Steffen)

Graef: Die technischen Voraussetzungen zum Down- und Upload sind im Laufe dieser Entwicklung stark vereinfacht worden. Meistens genügt ein Mausklick. Das Problem bestand bereits zu Beginn der sozialen Netzwerke in Hinblick auf Texte und Lieder, durch größere Bandbreiten im Internet hat sich das Ganze nun jedoch auf die E-Book- und Filmindustrie ausgeweitet.

Schauen wir uns einmal die Darstellungsform Foto an. Was kann ich tun, wenn ich ein von mir gemachtes Foto auf einer anderen Seite wiederentdecke?

Das Urheberrecht macht keinen allzu großen Unterschied beim Schutz von Fotos unterschiedlicher Qualität – es schützt sowohl Bilder mit Werkcharakter bekannter Fotografen wie auch das einfache Knipsbild.

Differenziert wird hier bei der Dauer des Schutzes: das namenlose Handybild wird 50 Jahre geschützt, während eine populäre geistige Schöpfung 70 Jahre Schutz erhält.

Zu bewerten ist hier die Eigentümlichkeit, die über das normale Funktionale hinausgehen muss. Wird mein (geschütztes) Foto unerlaubt kopiert, habe ich Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche.

Wie gehe ich in so einem Fall am besten vor?

Sinnvollerweise kontaktiere ich den Betreiber selbst und fordere Unterlassung sowie eine Lizenzgebühr für die unerlaubte Nutzung. Das Problem ist, dass nicht jede Nutzung meines Fotos unrechtmäßig ist. Ich müsste also eigentlich einen aufs Medienrecht spezialisierten Anwalt einschalten, um das zu prüfen.

Mache ich es selber und liege daneben, könnte ich eine sogenannte unberechtigte Schutzrechtsverwarnung begehen, die mich verpflichtet, dem Gegner seine Anwaltskosten zu bezahlen. Die nächste Frage ist dann, ob es überhaupt Sinn macht, für Kosten in Höhe mehrerer hundert Euro eine Unterlassungsklage einzureichen, die mir in der Regel pro Bild nicht mehr als 20 oder 30 Euro Lizenzgebühren einbringt.

Der normale Weg wäre also, erst zu prüfen, ob ein Schutz besteht und dann welcher Anspruch geltend gemacht werden kann.

Müssen Influencer oder Multiplikatoren gewissermaßen damit rechnen, dass ihre Fotos zum Teil fremdverwertet werden?

Das Urheberrecht macht keinen Unterschied zwischen einer bekannten und weniger bekannten Person als Schöpfer des Werks, speziell Fotos. Nur bei der Abbildung einer Person des öffentlichen Lebens gibt es Differenzierungen. Jeder Mensch hat ein „Recht am eigenen Bild“, er kann also Dritten die Nutzung untersagen.

Hier müssen bekannte Persönlichkeiten regelmäßig mehr hinnehmen. Öffentliches Interesse an der Berichterstattung über einen Skandal oder über eine solche bekannte Persönlichkeit rechtfertigt dann die Verbreitung von Bildern.

Wie steht es da um die Rechte des Fotografen als Urheber? 

Ob die Erlaubnis des Fotografen für die Nutzung seiner Bilder benötigt wird oder nicht, hat mit seiner Bekanntheit nichts zu tun. Entscheidend ist hier, ob sogenannte Schranken bestehen, die einem Dritten den Abdruck erlauben. Ein Beispiel ist die „Berichterstattung über Tagesereignisse“.

Veranschaulichend kann hier der Stinkefinger des Kanzlerkandiaten Peer Steinbrück 2013 erwähnt werden, dessen Fotograf, Alfred Steffen, eine Verbreitung seines Fotos in Zeitungen am Tag nach der erstmaligen Veröffentlichung nicht hätte verhindern können und dürfen. Diese Schranke bezieht sich allerdings ausschließlich auf das Tagesgeschehen. Würde das Stinkefingerfoto heute ohne seine Erlaubnis abgedruckt ode rim Internet gezeigt, wäre dies ohne Lizenzvertrag rechtswidrig.

Muss ich etwas in Hinblick auf die AGB mit dem Netzwerk selbst beachten, was die Weiterverwertung meiner Fotos anbelangt?

Als User gehe ich im Moment der Registrierung einen – freiwilligen – Vertrag mit dem sozialen Netzwerk ein. Die sozialen Netzwerke lassen sich regelmässig nicht ausschließliche Nutzungsrechte vom User einräumen. Sie können meine Fotos für gewisse Dinge auch selber nutzen.

Es macht Sinn, sich diese AGB mal durchzulesen, um zu wissen, was das soziale Netzwerk eigentlich alles mit meinen Fotos machen kann. Eine Grenze zieht hier nur noch das „Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen“, welches im BGB normiert ist.“

Können meine Bilder denn mit namentlichem Vermerk beliebig im Internet geteilt werden?

Nein. Jeder der meine Bilder im Internet teilen möchte, benötigt hierfür die Nutzungsrechte der Bilder. Hat er diese nicht, kann auch hier Unterlassung geltend gemacht werden, es sei denn, es greift eine der oben thematisierten Schranken ein. Ein Beispiel wäre etwa das Zitatrecht oder die sogenannte Panoramafreiheit, wonach ich urheberrechtlich geschützte Gebäude von öffentlichen Plätzen aus fotografieren und verwerten darf. Eine namentliche Nennung des Urhebers ist übrigens immer Pflicht.

Wie kann ich mich denn nun vor der Weiterverwendung meiner Bilder schützen? Gibt es Möglichkeiten der Prophylaxe?

Im Grunde gibt es zur Vermeidung von Rechtsverletzungen nur den technischen Schutz. Eine Möglichkeit wäre, die Fotos im Web nicht abspeicherbar oder auffindbar zu machen. Das Nichtauffindbarmachen einer Bilddatei, zum Beispiel bei Google, widerspricht aber sicher der Absicht eines Influencers, seine Bekanntheit zu steigern. In den sozialen Netzwerken kann man sich gegen Bilderklau also nur bedingt mit technischen Hilfsmitteln schützen.

Vielen Dank für das Gespräch.

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Jane Podszun

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