Wirtschaft

Coronavirus: Rechte, Pflichten und Hilfe von und für Unternehmer und Selbstständige

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Unternehmer haben eine Fürsorgepflicht für ihre Angestellten. (Foto: Pexels.com / Burst)
geschrieben von Carsten Lexa

Das Coronavirus hat massive Auswirkungen auf die deutsche Wirtschaft. Deshalb klären wir in diesem Artikel über die Rechte, Pflichten und staatlichen Hilfen für Unternehmer und Selbstständige auf und verweisen sofort auf die entsprechenden Anträge und Stellen.

Das Coronavirus wirkt sich derzeit auf alle Lebensbereiche aus und bringt Einschränkungen und Einschnitte mit sich. Insbesondere für Unternehmer und Selbständige stellen sich viele Fragen, ist doch bei vielen die soziale Absicherung nicht oder nur teilweise gegeben.

Es ist deshalb höchst erfreulich, dass die Bundesregierung und viele Landesregierungen nicht nur angekündigt haben, Hilfsangebote zur Verfügung zu stellen, sondern schon konkrete Maßnahmen umgesetzt haben.

In diesem Beitrag versuche ich, die aktuelle Lage systematisch dazustellen. Ich muss nur darauf hinweisen, dass aufgrund der Schnelligkeit, mit der sich derzeit Situationen ändern, die Darstellungen schon überholt sein können.

Aus diesem Grund empfehle ich, sich nicht nur auf diese Darstellung zu verlassen, sondern darüber hinaus zu recherchieren und gegebenenfalls mich gerne zu kontaktieren.

Rechte und Pflichten von Unternehmern in Zeiten des Coronavirus

Auch wenn die Situation ernst ist, so unterliegen Unternehmer weiterhin grundsätzlichen Rechten und Pflichten, die sie beachten müssen.

Allgemeine Pflichten

Jeder Unternehmer hat als Arbeitgeber eine Fürsorgepflicht, aufgrund derer er eventuelle Risiken für seine Arbeitnehmer minimieren muss. Darüber hinaus muss er seine Mitarbeiter über Risiken aufklären. Dies sollte durch seriöse Informationen erfolgen.

Ebenso ist der Unternehmer dafür verantwortlich, dass seine Mitarbeiter gefahrlos arbeiten können. Konkret bezogen auf den Coronavirus bedeutet dies: Er muss das Infektionsrisiko senken.

Er sollte zumindest Desinfektionsmittel zur Verfügung stellen und möglichst mit Anleitung zur korrekten Benutzung und über Verhaltensregeln zur Vermeidung von Ansteckung aufklären.

In diesem Zusammenhang bietet die Homepage des Robert-Koch-Institutes eine Vielzahl an wichtigen Informationen an.

Home Office

Ein Arbeitnehmer hat kein generelles Recht auf Arbeiten im Home Office, es sei denn hierzu gibt es Regelungen im Arbeits- oder Tarifvertrag. Die Angst des Arbeitnehmers, sich am Arbeitsplatz mit Corona anzustecken, reicht alleine nicht aus, dass dieser zu Hause zu bleiben darf.

Allerdings trifft den Unternehmer als Arbeitgeber eine Fürsorgepflicht, aufgrund derer er Risiken für seine Arbeitnehmer minimieren muss. Gibt es Infektionen oder konkrete Verdachtsfälle in seinem Unternehmen, muss er abwägen, ob er auf der Anwesenheit der Arbeitnehmer im Büro oder am Arbeitsplatz besteht.

Umgekehrt kann der Unternehmer seine Arbeitnehmer nicht zwingen im Home Office zu arbeiten, da im Arbeitsvertrag meist eine konkrete Betriebsstätte vereinbart ist. Der Arbeitnehmer muss einer Tätigkeit im Home Office zustimmen.

Hat man sich auf eine Tätigkeit im Home Office geeinigt, muss der Arbeitnehmer von zu Hause aus arbeiten. Die dafür nötigen Arbeitmittel (zum Beispiel Laptop) müssen Unternehmer zur Verfügung stellen. Der Arbeitnehmer kann in diesem Fall den normalen Lohn verlangen.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die angeordnete Schließung eines Betriebs nicht automatisch dafür sorgt, dass Mitarbeiter keinen Lohn mehr erhalten. Vielmehr liegt hier ein Risiko des Arbeitgebers, wie sich aus Paragraph 615 BGB ergibt.

Allerdings kann der Arbeitgeber Kurzarbeit beantragen, was die finanzielle Belastung senken kann. Dazu gibt es sogleich noch weitere Informationen.

Dienstreisen

Ähnliches gilt bei Dienstreisen, die oftmals als Pflicht des Arbeitnehmers im Arbeitsvertrag geregelt sind. Allein aus der Angst heraus, sich anzustecken, darf der Arbeitnehmer eine Dienstreise nicht absagen.

Aber auch hier muss der Unternehmer seine Fürsorgepflicht wahrnehmen und er sollte sich über die Risikolage informieren. Dafür gibt es zum Beispiel die Warnungen des auswärtigen Amtes. Bei Reisewarnungen – nicht lediglich bei Sicherheitshinweisen – kann ein Arbeitnehmer eine Dienstreise verweigern.

Erstattung der Lohnzahlung des Unternehmers bei Quarantäne-Anordnung

Der Unternehmer muss im Fall der Quarantäne-Anordnung dem betroffenen Arbeitnehmer sechs Wochen den Lohn weiter zahlen. Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) sieht jedoch eine Entschädigung für den Unternehmer vor.

Zunächst zahlt der Unternehmer laut Gesetz die Lohnzahlungen weiter. Diese können sich jedoch später von der zuständigen Behörde – in der Regel den Gesundheitsämtern – diese Gelder erstatten lassen.

Sollte die Quarantäne länger als sechs Wochen dauern, gibt es ab der siebten Woche eine Entschädigung in Höhe des gesetzlichen Krankengeldes. Der Antrag für diese Entschädigung ist beim zuständigen Gesundheitsamt zu stellen.

Voraussetzung ist, dass die Quarantäne von offizieller Seite angeordnet wurde, auch wenn dies aufgrund eines falschen Verdachtes geschah.

An dieser Stelle ein wichtiger Hinweis: Ob eine Entschädigungszahlung tatsächlich möglich ist, ist derzeit umstritten.

So kommt die Kanzlei Noerr zu dem Ergebnis, dass eine Entschädigungszahlung nach dem IfSG gar nicht in Frage kommt, weil „die vorliegend relevanten Maßnahmen der Bundesländer und Kommunen auf Grundlage von Paragraph 28 Absatz 1 IfSG getroffen werden, da es sich angesichts des bundesweiten Ausbruchs der Krankheit um Maßnahmen zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten handelt. Für solche Maßnahmen gilt die Entschädigungsregelung des Paragraph 65 Absatz 1 IfSG nach ihrem Wortlaut jedoch gerade nicht. Auch eine Ausweitung der Regelung des Paragraph 65 Absatz 1 IfSG auf die vorliegenden Maßnahmen ist wegen des eindeutigen Wortlauts wohl nicht möglich.“

Hier sollte die aktuelle Entwicklung der Rechtslage weiter verfolgt werden.

Krankschreibung aufgrund des Coronavirus oder normaler Erkrankungen der oberen Atemwege

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) hat die Ärzte angewiesen, Krankschreibungen auch ohne Arztbesuch zu erteilen. In diesen Fällen reicht ein Anruf beim Arzt.

Kurzarbeitergeld

Der Staat hat die Voraussetzungen für die Beantragung von Kurzarbeitergeld erleichtert. Unternehmen, die aufgrund des weltweiten Coronavirus von einer Schließung oder auch von einem massiven Rückgang des Umsatzes betroffen sind, können ihre Angestellten in Kurzarbeit schicken und dann entsprechend weniger Lohn zahlen.

Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn Lieferungen ausbleiben oder staatliche Schutzmaßnahmen anordnen, dass der Betrieb vorübergehend geschlossen wird. Erforderlich ist ein entsprechender Antrag des Unternehmers.

Die Differenz zum vollen Lohn, auf den der Arbeitnehmer Anspruch hat, übernimmt dann die Bundesagentur für Arbeit. Es besteht darüber hinaus die Möglichkeit, das Kurzarbeitergeld schon rückwirkend zum 1. März 2020 zu beantragen.

Kurzarbeitergeld wird für den Arbeitsausfall für eine Dauer von längstens zwölf Monaten von der Agentur für Arbeit geleistet. Durch Rechtsverordnung lässt sich die Dauer auf bis zu 24 Monate verlängern.

Es ist im Gespräch, das Kurzarbeitergeld auf eine 100-prozentige Erstattung anzuheben. Deshalb sollten Unternehmen die weitere Entwicklung zeitnah beobachten.

Staatliche Hilfen

Die Europäische Union hat zur Bekämpfung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie einen 25 Milliarden Euro Hilfsfond für Unternehmen bereitgestellt.

Steuerliche Hilfsmaßnahmen der Bundesregierung setzen vor allem an der Sicherung der Liquidität der Unternehmen an. Es handelt sich insbesondere um folgende Maßnahmen:

  • Vorauszahlungen auf Einkommen- und Körperschaftsteuer (inklusive Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) sowie Gewerbesteuer können leichter angepasst werden. Sobald klar ist, dass die Einkünfte der Steuerpflichtigen im laufenden Jahr voraussichtlich geringer sein werden, werden die Steuervorauszahlungen unkompliziert und schnell herabgesetzt.
  • Der Gesetzgeber erleichtert die Gewährung von Steuerstundungen. Die Finanzbehörden können Steuern stunden, wenn die Einziehung eine erhebliche Härte darstellen würde. Die Finanzverwaltung ist angewiesen, dabei keine strengen Anforderungen zu stellen.
  • Auf Säumniszuschläge und Vollstreckungsmaßnahmen (zum Beispiel Kontopfändungen) wird bis zum 31. Dezember 2020 verzichtet, solange der Schuldner einer fälligen Steuerzahlung unmittelbar von den Auswirkungen des Coronavirus betroffen ist.

Für die Erleichterungen (Stundung, Herabsetzung von Vorauszahlungen) gibt es ein Formblatt. Dieses dient der Arbeitserleichterung.

Hilfe für Selbstständige in Zeiten des Coronavirus

Selbständige haben in der aktuellen Situation besondere Bürden zu tragen. Ihnen brechen derzeit oft die Aufträge weg, soziale Sicherungen bestehen nicht und die Maßnahmen für Unternehmer finden auf sie keine Anwendung. Deshalb wurden diverse Maßnahmen ergriffen, um Selbständigen zu helfen.

Entschädigungsanspruch eines Selbstständigen bei Quarantäne-Anordnung

Das Infektionsschutzgesetz gewährt Selbstständigen einen Anspruch auf Entschädigung, in Höhe von einem Zwölftel des Arbeitseinkommens. Das ist also ein rechnerisches Monatsgehalt.

Steht der Betrieb eines Selbstständigen wegen einer Quarantäne still, ersetzt die zuständige Behörde außerdem die weiterlaufenden Betriebsausgaben in angemessenem Umfang. Was genau darunter zu verstehen ist, muss die Praxis zeigen. Der entsprechende Antrag ist beim zuständigen Gesundheitsamt zu stellen.

Absage von Veranstaltungen und Messen aufgrund staatlicher Anordnung

Zur Klärung der Frage, ob der Selbstständige bei einer Absage Geld erhält, kommt es zuallererst auf den zu Grunde liegenden Vertrag und dessen Regelungen an. Womöglich ist hier ein Ausfallhonorar vereinbart. Ist hierzu nichts geregelt, greifen die allgemeinen Gesetze.

Im Fall eines behördlich ausgesprochenen Verbotes von Veranstaltungen und Messen, ist es für „jedermann unmöglich“ geworden seinen Vertragspflichten nachzukommen. Hierzu sagt das Gesetz, dass der Selbstständige keine Bezahlung verlangen kann, aber selbst auch nichts bezahlen muss (zum Beispiel Miete).

Versicherungszahlung bei Corona-bedingten Absagen

Ob die Versicherung im Fall von Absagen im Zusammenhang mit dem Coronavirus Leistungen zu erbringen hat, hängt von den Regelungen in den Versicherungsverträgen ab.

Es muss dann geprüft werden, ob hier auch Zahlungen für den Fall von Pandemien oder behördlichen Anordnungen geregelt sind. In der Regel ist dies jedoch nicht der Fall.

Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit für Selbstständige

Wurde eine Arbeitslosenversicherung für Selbstständige abgeschlossen, ist es möglich sich arbeitslos zu melden. Die Höhe des Arbeitslosengeldes hängt dabei von der Qualifikation und der Beschäftigung ab. Ebenso spielt eine Rolle, ob zuvor als Angestellter einbezahlt wurde.

Ist noch Einkommen vorhanden, es aber nicht zum Leben reicht, kann Grundsicherung für Selbstständige beantragt werden. Das ist auch bekannt als Arbeitslosengeld II oder Hartz IV. Die Höhe wird individuell berechnet und hängt von vielen verschiedenen Faktoren ab.

Staatliche Hilfspakete

Diverse Bundesländer haben für Freiberufler und Selbstständige Hilfspakete aufgelegt, um diese zu unterstützen. So gibt es in Bayern beispielsweise den „Bayerischen Schutzschirm“, der bis zu zehn Milliarden Euro schwer ist und folgende Maßnahmen beinhaltet:

  • Der Bürgschaftsrahmen für die LfA wird auf 500 Millionen Euro erweitert.
  • Ausfallbürgschaften bis zu 80 Prozent sind möglich.
  • Der Bayernfonds soll Betrieben helfen, die kurz vor der Insolvenz stehen.

Außerdem soll es eine Soforthilfe für Betriebe bis zu 250 Mitarbeiter geben, die mittels eines einfachen Antrags bis zu 30.000 Euro an schnell abrufbarer Unterstützung erhalten – alle Informationen dazu gibt es unter diesem Link.

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Über den Autor

Carsten Lexa

Rechtsanwalt Carsten Lexa berät seit 20 Jahren Unternehmen im Wirtschafts-, Gesellschafts- und Vertragsrecht. Er ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsrecht, BWL und Digitale Transformation sowie Buchautor. Lexa ist Gründer von vier Unternehmen, war Mitinitiator der Würzburger Start-up-Initiative „Gründen@Würzburg”, Mitglied der B20 Taskforces Digitalisierung/ SMEs und engagiert sich als Botschafter des „Großer Preis des Mittelstands” sowie als Mitglied im Expertengremium des Internationalen Wirtschaftsrats. Er leitete als Weltpräsident die G20 Young Entrepreneurs´Alliance (G20 YEA). Bei BASIC thinking schreibt Lexa über Themen an der Schnittstelle von Recht, Wirtschaft und Digitalisierung.

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