Seit Juli 2022 müssen deutsche Unternehmen einen eindeutigen Kündigungsbutton für Verträge auf ihren Websites anbieten. Die Verbraucherzentrale hat allerdings herausgefunden, dass die Mehrheit der Anbieter:innen das Gesetz nicht rechtskonform umsetzt. In 152 Fällen kam es zu einer Abmahnung.
Immer mehr Menschen rutschen nach einem kostenlosen Probeabo von zahlreichen Online-Diensten in ein kostenpflichtiges Abo. Das liegt schlichtweg daran, dass sie dieKündigung vergessen oder es zu umständlich ist, einen Vertrag online zu kündigen.
Und das, obwohl Unternehmen bereits seit Juli 2022 verpflichtet sind, den Kündigungsbutton auf ihren Websites eindeutig zu kennzeichnen.
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Kündigungsbutton: Verbraucherzentrale untersucht Umsetzung
Das bedeutet, dass es eine Schaltfläche geben muss, die eindeutig zur Kündigung führt. Ist das nicht der Fall, ist handeln die Anbieter:innen nicht rechtskonform.
Die Verbraucherzentrale Bayern hat zwischen Juli und Oktober 2022 derweil branchenübergreifend Websites untersucht, um zu ermitteln, ob die Unternehmen rechtskonform agieren.
Die Mehrheit der überprüften Websites weist demnach jedoch Mängel auf. Unternehmen würden den Kündigungsbutton in ihren Onlineauftritten entweder gar nicht verwenden oder nur so, dass er schwer zu finden sei.
Fast die Hälfte der untersuchten Websites haben keinen Kündigungsbutton
Von insgesamt 840 untersuchten Websites hätten 349 derweil keinen Kündigungsbutton. Bei 65 Online-Auftritten war die Schaltfläche versteckt. Außerdem trugen 38 Buttons eine unzulässige Beschriftung.
Die Verbraucherschützer:innen stellte insgesamt 339 weitere Verstöße im Zusammenhang mit der Bestätigungsseite und dem finalen Bestätigungsbutton fest. Dabei fehlten beispielsweise Pflichtangaben oder es gab unzulässige Beschriftungen.
So verstecken Unternehmen den Kündigungsbutton
Um Kund:innen vermeintlich von der Kündigung eines Vertrages abzuhalten, wenden sie verschiedene Tricks an, um den vorgeschriebenen Kündigungsbutton zu umgehen.
Ist das der Fall, ist die Online-Kündigung nicht rechtskonform. Damit Verbraucher:innen die von ihnen genutzten Websites selbst kontrollieren können, erklärt die Verbraucherzentrale, was unzulässig ist.
In diesen Fällen ist der Kündigungsbutton nicht richtig umgesetzt
- Kündigungsbutton versteckt oder nicht vorhanden. Stattdessen sollen User das Unternehmen per E-Mail oder Post kontaktieren, um ihren Vertrag zu kündigen. Es ist außerdem nicht zulässig, dass sich Kund:innen dafür durch verschiedene Seiten klicken müssen.
- Button führt nicht zur Kündigungsbestätigung. Wenn eine Übersicht mit allen vertragsrelevanten Daten fehlt – inklusive des Kündigungswunsches–, ist das nicht rechtskonform. Auch wenn User einfach automatisch wieder zum Log-in-Bereich umgeleitet werden, wurde der Kündigungsbutton falsch umgesetzt.
- Kündigungsbutton nicht eindeutig beschriftet. Die Schaltfläche muss klar anzeigen, welche Funktion sie erfüllt. Nur eindeutige Formulierungen wie beispielsweise „jetzt kündigen“ gelten als rechtskonform. Steht auf dem Button nur „senden“ oder „abschicken“, ist das nicht zulässig.
So sieht eine zulässige Online-Kündigung aus
Ist eine Online-Kündigung richtig umgesetzt, sollten Kund:innen normalerweise vier Schritte durchlaufen müssen. Nach dem Klick auf den eindeutigen Kündigungsbutton sollten Verbraucher:innen in der Lage sein, ihre Vertragsdetails einzugeben. Dazu gehören der Kündigungsgrund, die Bezeichnung des Vertrags und das Ende des Vertragsverhältnisses.
Außerdem muss es eine Schaltfläche für die Bestätigung geben. Auch sie muss deutlich erkennbar sein. Per Klick sollten User dann ihren Vertrag rechtskräftig kündigen können. Direkt im Anschluss muss das Unternehmen eine elektronische Kündigungsbestätigung versenden. In der Regel kommt diese per Mail auf die hinterlegte E-Mail-Adresse.
Verbraucherzentrale mahnt 152 Unternehmen ab
Insgesamt mahnten die Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände 152 Unternehmen wegen erheblichen rechtlichen Mängeln beim Kündigungsbutton ab – Teilweise sogar für mehrere Websites gleichzeitig.
Bis zum 2. November 2022 reagierten 86 dieser Online-Anbieter:innen mit Einsicht und unterschrieben die geforderte Unterlassungserklärung. In 17 Fällen bereiten die Verbraucherschützer:innen entsprechende Klageverfahren vor oder haben die Klage bereits eingereicht.
Andere Unternehmen, die noch keine Abmahnung erhalten hätten, besserten ihre Seiten direkt nach, so Tatjana Halm von der Verbraucherzentrale Bayern.
Verbraucher:innen, die Probleme mit dem Kündigungsbutton haben, können die entsprechende Website direkt bei der Verbraucherzentrale melden. Der Verein sammelt derzeit Hinweise zur Umsetzung des Kündigungsbuttons.
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