ein Rücktritt von einem Vertrag ist ohne dedizierte Vertragsklauseln zunächst nicht einfach so möglich, wie es zB bei Onlinebestellungen für Privatkunden gilt. Liegen zudem keine „Leistungsstörung“ vor, wird es noch schwerer, von einem Vertrag zurückzutreten. Solange der Kunde Unternehmer ist. Gerade in Bezug auf Euroweb sprechen immer wieder Unternehmer davon (siehe Beispiel), dass sie einen Vertrag unterzeichnet haben, im Gespräch zuvor angeblich von einem Rücktrittsrecht die Rede gewesen sei, nun aber „trotz Rücktrittsmöglichkeit“ nicht mehr herauskommen. Ach…
Das ist hier keine Rechtsberatung, einfach mal die Wikipedia zur Hilfe nehmen. Oder diese Seite: Möglichkeiten zur Loslösung von einem Vertrag.
Wir unterscheiden zunächst das Rücktrittsrecht vom Widerrufsrecht, um die Frage zu behandeln, wie man denn aus einem Vertrag herauskommt, wenn man Unternehmer ist.
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Wer ist Unternehmer lt. BGB, ohne dass es eine einheitliche Definition gäbe in den Gesetzeswerken?
Zitat:
Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
Und im Umsatzsteuergesetz steht:
Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt.
Rücktrittsrecht, Zitat:
Der Rücktritt führt im deutschen Schuldrecht zu einer Rückabwicklung des Vertrages, sodass empfangene Leistungen zurückgewährt werden müssen (§ 346 Abs. 1 BGB); erst recht erlöschen bisher noch nicht erfüllte Ansprüche (rechtsvernichtende Einwendung). Ein Rücktritt ist nur ausnahmsweise möglich; grundsätzlich sind Verträge wie vereinbart zu erfüllen (pacta sunt servanda). Durch den Rücktritt wird der Vertrag ex nunc in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis umgestaltet, das Rechtsgrund für die Rückgewähr ist. Deshalb sind die Rechtsfolgen des Rücktritts streng von dem Bereicherungsrecht zu scheiden. Der Rücktritt steht im allgemeinen Schuldrecht, ist also grundsätzlich auf alle Vertragstypen anwendbar. Er wurde im Zuge der Schuldrechtsmodernisierung geregelt und ist auch an die Stelle des aufs Kauf- und Werkvertragsrecht beschränkten Wandelungsanspruchs getreten.
weiter heißt es:
Ein Rücktrittsrecht kann vertraglich vereinbart sein („Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten“, § 346 Abs. 1 1. Fall BGB). In diesem Fall ist es innerhalb der vereinbarten Rücktrittsfrist auszuüben. Wenn keine Frist vereinbart ist, soll die Gegenseite irgendwann Sicherheit erlangen, ob der Vertrag durchgeführt werden wird oder nicht. Deshalb kann sie dann dem Rücktrittsberechtigten eine angemessene Frist setzen, deren Verstreichen das Rücktrittsrecht ebenfalls erlöschen lässt (§ 350 BGB). Wichtiger ist das gesetzliche Rücktrittsrecht („steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu“, § 346 Abs. 1 2. Fall BGB). Da Verträge grundsätzlich zu erfüllen sind, gewährt das Gesetz ein solches Recht nur dann, wenn die Durchführung auf besondere Schwierigkeiten stößt (Leistungsstörung): Der Schuldner leistet nicht, nicht rechtzeitig, fehlerhaft oder verletzt bei Anlass der Leistung Schutzpflichten. Dann soll der Gläubiger beim gegenseitigen Vertrag von seiner Pflicht zur Gegenleistung loskommen.
Und zum Widerrufsrecht zitiere ich mal das:
Das Widerrufsrecht gibt einem Vertragspartner die Möglichkeit, sich von einem bereits geschlossenen Vertrag zu lösen. Dabei handelt es sich um eine Ausnahme von dem Grundsatz „pacta sunt servanda“, wonach Verträge normalerweise für beide Seiten bindend sind. Im Deutschen Recht gibt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) aus Gründen des Verbraucherschutzes dem privaten Kunden (nicht dem Unternehmer) bei verschiedenen Vertragsarten ein Widerrufsrecht:…