Verwertungsgesellschaften wie die VG Wort, VG Bild-Kunst oder die GEMA spielen für Kreative eine große Rolle. Doch worauf kommt es bei der Steuererklärung an? Und: Was gilt es beim versteuern von Tantiemen zu beachten?
Wenn die Tantiemen von den Verwertungsgesellschaften eintreffen, freuen sich die Bankkonten vieler Kreativer. Denn mit den Ausschüttungen von VG Wort, VG Bild-Kunst, GEMA und Co. werden die Zweitverwertungsrechte von Journalist:innen, Fotograf:innen, Musiker:innen und Co. vergütet.
Läuft etwa ein Lied im Radio, bekommen die Musiker:innen über die GEMA dafür Geld. Das gilt beispielsweise auch für Autor:innen, deren Bücher in Bibliotheken entliehen werden – hier wird die VG Wort aktiv. Steuerlich sind die Ausschüttungen der Verwertungsgesellschaften durchaus relevant.
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Tantiemen versteuern: Ausschüttungen gelten als selbstständige Tätigkeit
Geld, das ihr von den Verwertungsgesellschaften erhaltet, ist als Posten unter „Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit“ in der Einkommensteuererklärung aufzuführen. Konkret muss dies in der Anlage S erfolgen. Wer Anlage S ausfüllt, muss aber zunächst die Anlage EÜR ausfüllen.
Anlage EÜR (kurz für Einnahmenüberschussrechnung) dient dazu, den Rechenweg abzubilden, mit dem ihr auf den Wert in Anlage S kommt. Ein Beispiel: Ihr arbeitet als Journalist:in und erhaltet von der VG Wort 200 Euro Tantiemen. Diese Einnahmen könnt ihr gegen Ausgaben (zum Beispiels Fahrtkosten) gegenrechnen.
So landet ihr beispielsweise nur noch bei 150 Euro. Während ihr die Berechnung in der Anlage EÜR anzeigt (Einnahmen minus Ausgaben), steht in der Anlage S nur der finale Wert nach Abzug der Ausgaben.
Die Abzugsfähigkeit ist jedoch begrenzt: Habt ihr einst ein Promotionsbuch veröffentlicht und erhaltet dafür jährlich Tantiemen, lassen sich nur wenige Kosten gegenrechnen. Denn aktuelle Ausgaben wie Fahrtkosten zu einem vor Jahren erschienen Werk werden meist nicht getätigt.
Ausschüttungen der VG Wort und Co.: Angestellte vs. Selbstständige
Grundsätzlich seid ihr ab dem ersten Euro mit selbstständigen Tätigkeiten steuerpflichtig. Es gibt jedoch den sogenannten Härteausgleich: Wenn ihr Arbeitnehmer:innen seid und nebenbei noch weitere Einkünfte habt, sind diese bis 410 Euro steuerfrei.
Das heißt, ihr müsst die Einkünfte zwar auch bis zu diesem Wert in Anlage S angeben, sie werden aber bis zu dieser Höhe gewissermaßen ignoriert. Zur Umsatzsteuer gibt es für Selbständige zwei Möglichkeiten. Erstens: Ihr seid Kleinunternehmer, das heißt euer Umsatz lag im vergangenen Jahr unter 22.000 Euro und im laufenden Jahr unter 50.000 Euro.
Oder ihr habt der Verwertungsgesellschaft keine (gültige) Steuernummer oder Umsatzsteuer-ID mitgeteilt – dann erhaltet ihr die Tantiemen ohne Umsatzsteuer ausgezahlt, also netto. Oder zweitens: Ihr seid keine Kleinunternehmer oder habt der Verwertungsgesellschaft eure (gültige) Steuernummer oder Umsatzsteuer-ID mitgeteilt.
In dem Fall erhaltet ihr die Tantiemen brutto ausgezahlt, also mit Umsatzsteuer. Die muss dann auch wieder ans Finanzamt abgeführt werden. Das gilt ebenso, wenn ihr euch als Kleinunternehmer für die Regelbesteuerung entschieden habt (auch diese Möglichkeit gibt es).
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Die Mehrwertsteuerregelung ist nicht aktuell und bezieht sich scheinbar auf eine alte Regelung. Auf Tantiemen werden generell keine Umsatzsteuer mehr fällig. s. dazu EuGH-Urteil C-37/16, SAWP.
Guten Tag,
es ist richtig, dass die gesetzlichen Vergütungsansprüche nach §§ 27, 54, 54a und 54c UrhG auf urheberrechtlich geschützte Werke nicht der Umsatzsteuer unterliegen, weil die Inhaber dieser Rechte insoweit keine Dienstleistung im Sinne des Umsatzsteuerrechts erbringen.
Hierzu zählen Bibliothekstantiemen öffentliche Bibliotheken (Belletristik,Sachliteratur, Kinder-und Jugendliteratur), METIS, wissenschaftliche Fachzeitschriften, wissenschaftliche Fachbücher, Presse Repro, Tonträger.
Andere Vergütungsansprüche und Vergütungen für urheberrechtliche Nutzungsrechte unterliegen weiterhin dem ermäßigten Steuersatz von 7%. Das betrifft beispielsweise die Sparten Hörfunk, Fernsehen, Kabel und das Kleine Senderecht.
Wenn keine Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer angegeben wurde, werden die von der Organisation erhobenen Mehrwertsteuern an das Finanzamt abgeführt?
Leider ist der Bericht im Punkt für Selbstständige/Freiberufler falsch. Die dort aufgeführte Verfahrensweise stimmt bereits seit 2022 nicht mehr!