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Kennzeichnungspflicht für KI-Inhalte: Ein voreiliger Schrei nach Regulierung?

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KI-generiert mit ChatGPT
geschrieben von Carsten Lexa

Braucht es eine Kennzeichnungspflicht für KI-generierte Inhalte? In Deutschland besteht derzeit keine rechtliche Verpflichtung dazu, solche Inhalte als „KI-generiert“ zu markieren. Doch das eröffnet Raum für Diskussionen. Also diskutieren wir! Ein Kolumne.

KI-Modelle wie ChatGPT, Midjourney können mittlerweile Bilder, Texte und Musik erzeugen, die kaum oder gar nicht mehr von menschlichen Werken zu unterscheiden sind. Die Diskussion über die Notwendigkeit einer Kennzeichnungspflicht für KI-generierte Inhalte gewinnt deshalb an Bedeutung.

Sollten KI-generierte Werke als solche gekennzeichnet werden, oder wäre dies eine unnötige Reglementierung, die in der Praxis mehr Probleme schafft, als sie löst?


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Braucht es eine Kennzeichnungspflicht für KI-Inhalte?

Ein häufig vorgebrachtes Argument für eine Kennzeichnungspflicht ist die Transparenz. Nutzer sollen erkennen können, ob ein Werk von einem Menschen oder einer Maschine erschaffen wurde.

Viele Menschen messen dem kreativen Prozess, der hinter einem Text, einem Song oder einem Bild steht, großen Wert bei. Ein Kunstwerk, das von einer Maschine erzeugt wurde, mag technisch beeindruckend sein, doch fehlt ihm der emotionale und kreative Input eines Menschen.

Jemand, der ein KI-generiertes Bild oder einen KI-generierten Song hört, könnte ein solches Werk möglicherweise anders bewertet, wenn er wüsste, dass es nicht von einem Menschen stammt. Eine Kennzeichnungspflicht könnte hier Transparenz schaffen und bei der Bewertung eines Werkes helfen.

Verbraucherschutz

auch im Bereich des Verbraucherschutzes finden sich Argumente für eine Kennzeichnungspflicht. Verbraucher sollten die Möglichkeit haben zu erkennen, ob sie es mit einem KI-generierten oder einem von Menschen geschaffenen Werk zu tun haben, um eine informierte Entscheidung über den Konsum oder den Kauf eines Produktes oder einer Dienstleistung treffen zu können, wenn die Verwendung des Werks für eine Verstärkung des Kaufinteresses sorgen soll.

Besonders im Bereich der Werbung, wo Authentizität eine besondere Rolle spielt, könnte die Verwendung von KI-generierten Models oder von Texten ohne Kennzeichnung als irreführend empfunden werden. Ein Unternehmen, das beispielsweise KI-generierte Personen in seiner Werbekampagne einsetzt, könnte so bei den Verbrauchern den Eindruck erwecken, dass echte Menschen die beworbene Kleidung tragen oder den Service nutzen und damit diesen Angeboten zugetan sind.

Die gerade genannten Argumente erscheinen auf den ersten Blick überzeugend. Schaut man sie sich aber genauer an, dann entstehen schnell Zweifel an der Stichhaltigkeit.

Keine Kennzeichnungspflicht für andere digitale Hilfsmittel

Denn man könnte generell mal fragen, warum eine Kennzeichnungspflicht für KI-generierte Inhalte überhaupt notwendig sein sollte. Für andere, ähnliche Prozesse gibt es solche Verpflichtungen nämlich nicht, obwohl schon heute zahlreiche technische Hilfsmittel eingesetzt werden, um von Menschen geschaffene Werke zu verändern oder zu verbessern.

Ein Fotograf, der ein Bild bearbeitet, muss nicht offenlegen, welche Veränderungen vorgenommen wurden. Ob ein Leberfleck entfernt oder die Belichtung angepasst wurde, bleibt in der Regel dem Betrachter verborgen, und es gibt keine rechtliche Grundlage, dies zu kennzeichnen.

Warum also sollte ein Bild, das vollständig von einer KI generiert wurde, anders behandelt werden als eines, das von einem Menschen erstellt und dann digital bearbeitet wurde?

Ähnliches gilt in der Musikproduktion. Viele Künstler nutzen digitale Tools und Software, um ihre Werke zu verfeinern oder zu modifizieren. Ein Musikstück, das ursprünglich auf echten Instrumenten eingespielt wurde, kann nachträglich durch Software verändert oder mit elektronischen Instrumenten ergänzt werden. Auch hier besteht keine Kennzeichnungspflicht für die verwendeten digitalen Hilfsmittel.

Letztendlich könnte man sogar argumentieren, dass die Herkunft eines Bildes, eines Textes oder eines Musikstücks – ob menschlich oder maschinell – für die Erfahrung eines Nutzers mit dem Werk keine Rolle spielt, solange am Ende das Ergebnis überzeugt.

Der gesunde Menschenverstand

Ein weiteres Argument gegen eine Kennzeichnungspflicht betrifft den ästhetischen und künstlerischen Aspekt von KI-generierten Bildern. Viele Bilder, beispielsweise solche von Dall-E, sind – zumindest derzeit – leicht als künstlich erkennbar. Die Frage, ob eine Kennzeichnung hier überhaupt notwendig ist, drängt sich dann auf, da die künstliche Natur des Bildes ohnehin offensichtlich ist.

Ein Nutzer, der ein solches Bild betrachtet, wird schnell erkennen, dass es sich nicht um ein von Menschen geschaffenes Werk handelt. Warum soll also eine Kennzeichnungspflicht erforderlich sein, wenn der künstliche Ursprung des Werkes ohnehin klar ersichtlich ist?

Eine weitere Überlegung betrifft KI-generierte Bilder, die täuschend echt aussehende Motive wie Früchte, Natur oder Menschen erstellen. Solche Bilder werden zunehmend in der Werbung oder für Marketingzwecke eingesetzt. Hier stellt sich die Frage, ob eine Kennzeichnungspflicht wirklich notwendig ist, wenn das eigentliche Ziel des Bildes, beispielsweise die Darstellung von Produkten wie Bekleidung, im Vordergrund steht.

Der Verbraucher konzentriert sich schließlich auf das beworbene Produkt und nicht den Hintergrund oder auf die gezeigte Natur oder die beigestellten Menschen. Ist es in diesem Kontext wirklich von Bedeutung, ob beispielsweise ein Model real oder künstlich ist?

Aus der Sicht vieler Werbetreibender und Nutzer wird dies keine Rolle spielen, solange das Ergebnis ästhetisch ansprechend ist und das Produkt in den Vordergrund stellt.

Internationale Dimension

Schließlich stellt sich die Frage, in welchem geografischen Raum eine Kennzeichnungspflicht betrachtet werden muss. KI-generierte Inhalte sind wie viele andere Werke meist global verfügbar. Es stellt sich also die Frage, ob eine Regelung beispielsweise in Deutschland in Zeiten der Globalisierung und des freien Datenverkehrs im Internet überhaupt sinnvoll wäre.

Selbst wenn Deutschland eine solche Kennzeichnungspflicht einführen würde, bliebe die Frage, wie mit KI-generierten Inhalten aus anderen Ländern umzugehen wäre.

Damit meine ich gar nicht nur die Frage, ob Bilder, die beispielsweise über einen Generator in den USA erzeugt wurden, in Deutschland verwendet werden können (das wäre die Frage nach dem „ob“). Ich denke vielmehr daran, was für Verwirrung erzeugt werden könnte, wenn es beispielsweise in den USA keine Kennzeichnungspflicht gäbe, in Deutschland dagegen schon.

Dann müsste ein Nutzer, wenn er eine US-amerikanische Webseite besucht, auf der ein Bild gezeigt wird, immer im Hinterkopf haben, dass dieses Bild möglicherweise von einer KI sein könnte. Wird er sich aber über diese Frage der unterschiedlichen Kennzeichnung Gedanken machen?

Fazit: Kennzeichnungspflicht für KI-Inhalte

Die Diskussion um die Kennzeichnungspflicht für KI-generierte Inhalte betrifft ein komplexes Thema. Auf der einen Seite gibt es gute Argumente dafür, dass für Nutzer es klar erkennbar sein sollten, ob ein Werk von einem Menschen oder einer Maschine stammt. Das betrifft insbesondere Aspekte der Authentizität und des Vertrauens, die insbesondere in Bereichen wie der Kunst oder der Werbung wichtig sind.

Auf der anderen Seite gibt es gute Argumente gegen eine solche Kennzeichnungspflicht. Viele Inhalte, die heute erstellt werden – sei es in der Musikproduktion oder im Rahmen der Bildbearbeitung – unterliegen keiner Kennzeichnungspflicht, obwohl sie digital bearbeitet werden und sich so – teilweise erheblich – von dem ursprünglichen Werk unterscheiden
Zudem wäre die praktische Umsetzung einer solchen Kennzeichnungspflicht schwierig und könnte unnötige Bürokratie schaffen, die am Ende vielleicht mehr Verwirrung stiftet als Klarheit.

Vielleicht jedoch gründet der Ruf nach einer Kennzeichnungspflicht letztendlich einfach nur in unserer Unsicherheit im Umgang mit einer neuen Technologie. KI-generierte Werke sind etwas völlig Neues, das wir als Menschen erst verstehen und einordnen müssen.

Statt uns die Zeit zu nehmen, um herauszufinden, wie wir mit solchen Werken, mit dieser neuen Form der Kreativität, sinnvoll umgehen (können), fragen wir möglicherweise zu voreilig nach einer Regulierung.  Mir stellt sich deshalb die Frage, ob wir tatsächlich eine Kennzeichnungspflicht brauchen – oder ob wir uns erst an diese neue Realität und an den Umgang mit ihr gewöhnen sollten.

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Über den Autor

Carsten Lexa

Rechtsanwalt Carsten Lexa berät seit 20 Jahren Unternehmen im Wirtschafts-, Gesellschafts- und Vertragsrecht. Er ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsrecht, BWL und Digitale Transformation sowie Buchautor. Lexa ist Gründer von vier Unternehmen, war Mitinitiator der Würzburger Start-up-Initiative „Gründen@Würzburg”, Mitglied der B20 Taskforces Digitalisierung/ SMEs und engagiert sich als Botschafter des „Großer Preis des Mittelstands” sowie als Mitglied im Expertengremium des Internationalen Wirtschaftsrats. Er leitete als Weltpräsident die G20 Young Entrepreneurs´Alliance (G20 YEA). Bei BASIC thinking schreibt Lexa über Themen an der Schnittstelle von Recht, Wirtschaft und Digitalisierung.

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