Die Hamburger Datenschutzbehörde hatte den Einsatz der umstrittenen „Pay or OK“-Methode bereits für zulässig erklärt. Doch das Verfahren wirft nun Fragen auf und der Fall landet vor Gericht. Die Hintergründe.
Bei der „Pay or okay“-Methode werden Nutzer vor die Wahl gestellt: Entweder stimmen sie zu, dass eine Website ihre Daten zu Werbezwecken trackt oder sie zahlen eine Gebühr für einen Tracking-freien Zugang.
Im Gegensatz zur Paywall, bei der Nutzer Geld für bestimmte Inhalte zahlen müssen, ist die Wahlfreiheit bei „Pay or Okay“ umstritten. Denn bei dieser sogenannten Cookiewall zahlt man entweder mit Geld oder mit seinen Daten.
Neue Stellenangebote
Growth Marketing Manager:in – Social Media GOhiring GmbH in Homeoffice |
||
Referent*in Unternehmenskommunikation (m/w/d) Social Media-Marketing & Grafikdesign BFT GmbH in Aachen |
||
Digital- & Social Media-Managerin / -Manager (w/m/d) Berliner Stadtreinigungsbetriebe (BSR) in Berlin |
Was ist Pay or Okay?
Die Datenschutzkonferenz (DSK), ein Gremium der deutschen Datenschutzaufsichtsbehörden von Bunden und Ländern, erteilte dem Vorgehen in einem Beschluss vom 22. März 2023 grundsätzlich grünes Licht. Demnach müssten jedoch einige Punkte berücksichtig werden.
Pay or Okay sei etwa nur unter Einhaltung der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) zulässig. Behörden oder öffentliche Stellen dürfen die Methode nicht einsetzen. Gleiches gelte für Universitätsdienstleister und Unternehmen mit einem öffentlichen (Versorgungs-) Auftrag. Eine Monopol- oder Quasi-Monopolstellung dürfe ebensowenig vorliegen.
Von Nutzern, die einem Bezahlabo zustimmen, dürften laut DSK anschließend keinerlei personenbezogene Daten zu Werbezwecken verarbeitet werden. Über die Einschätzung der deutschen Datenschutzbehörden hinaus gibt es in puncto „Pay or Okay“ jedoch noch keinen einheitlichen europäischen Rechtsrahmen.
Für sogenannte Gatekeeper-Unternehmen wie Facebook-Mutterkonzern Meta, der ebenfalls ein Pay or Okay-Abo eingeführt hat, gilt der Digital Markets Act. Laut den vorläufigen Ergebnissen einer Auswertung der EU-Kommission verstoße das Unternehmen damit jedoch gegen das Wettbewerbsregeln. Die finale Untersuchung wird frühestens im März 2025 abgeschlossen sein.
Klage gegen Datenschutzbehörde
Bereits im Sommer 2021 hatte ein Nutzer eine DSGVO-Beschwerde gegen das „Pay or Ok“-System auf der Website des Nachrichtenmagazins Spiegel eingereicht. Nach einer rund drei Jahre andauernden Prüfung stellte die Hamburger Datenschutzbehörde fest, dass das Verfahren grundsätzlich zulässig sei.
Die Datenschutzorganisation noyb wirft der Behörde nun aber vor, sich nicht ausreichend mit den Fakten auseinandergesetzt zu haben. Das geht aus einer offiziellen Pressemitteilung des Vereins hervor. Demnach gibt es keine hinreichende Begründung dafür, dass die Methode eine freiwillige Einwilligung und echte Wahlfreiheit ermögliche. Max Schrems, Vorstandsvorsitzender von noyb, dazu:
Der Einsatz von ’‘Pay or OK’ zieht eine Einwilligungsrate von 99.9% nach sich. Eine so hohe Fake-Zustimmung hat nicht mal die DDR zusammengebracht. Von einer freiwilligen Einwilligung kann hier keine Rede sein. Es scheint nur, als wolle die Hamburger Behörde von solchen Zahlen nichts wissen.
Die Vorwürfe reichen jedoch noch weiter: So habe die Datenschutzbehörde in engem Austausch mit dem Spiegel gestanden und das Unternehmen gegen einen Verwaltungsaufwand beraten. Der betroffene und klagende Nutzer sei hingegen kein einziges Mal angehört worden. Schrems dazu:
Niemand sollte Anwalt und Richter zugleich sein. Die Hamburger Datenschutzbehörde scheint allerdings kein Problem darin zu erkennen, Unternehmen zu beraten oder sogar aktiv zur Einführung von ‘Pay or OK’ aufzurufen, statt den Sachverhalt objektiv zu ermitteln. Es ist offensichtlich, dass die Behörde die von ihr selbst veranlassten Änderungen nicht als illegal einstufen wird.
Auch interessant: