Menschen, die ein Plug-In-Hybrid oder ein Elektroauto besitzen, profitieren generell von einigen Vorteilen. So fallen für sie beispielsweise die Wartungskosten und der Verbrauch geringer als bei Verbrenner-Besitzern aus. Zusätzliche Vorteile können sich für sie jedoch ergeben, wenn sie ihr Fahrzeug mit einem E-Kennzeichen ausstatten.
In einigen Städten und Gemeinden genießen E-Nummernschild-Besitzer beispielsweise ein kostenfreies Parken, dürfen ihr Auto kostenlos laden oder die Busspur benutzen. Allerdings besteht keine Pflicht dazu, das E-Auto oder den Plug-In-Hybrid mit dem Nummernschild mit dem E am Ende auszustatten.
Eingeführt wurde das E-Kennzeichen im Rahmen des EmoG, des Elektromobilitätsgesetzes im Jahr 2015. Durch dieses sollte der Absatz von E-Autos gefördert werden.
Mit welchen spezifischen Vorteilen die Beantragung eines E-Kennzeichens einhergeht, welche Fahrzeuge dieses nutzen dürfen und wie es beantragt werden kann, erklärt der folgende Beitrag.
Welche Fahrzeuge dürfen ein E-Kennzeichen nutzen?
Nicht nur Fahrzeuge mit Brennstoffzellen und rein batterieelektrische Fahrzeuge dürfen ein E-Kennzeichen nutzen, sondern auch Hybridautos, die von außen aufladbar sind − also die Plug-In-Hybride.
Dafür müssen die Fahrzeuge allerdings die Voraussetzung erfüllen, dass sie pro Kilometer nicht mehr als 50 Gramm CO2 ausstoßen und mindestens 40 Kilometer aus rein elektrischem Antrieb zurücklegen können. Daneben entscheidet auch die Fahrzeugklasse darüber, ob ein E-Kennzeichen für das Fahrzeug in Frage kommt.
Nicht nur normale Pkw können von den Vorteilen eines E-Kennzeichens profitieren, sondern auch Wohnmobile, Motorräder, Quads, Trikes, Transporter der Klasse N2, falls diese mit dem Führerschein der Klasse B bewegt werden dürfen, und Lieferwagen bis 3,5 Tonnen.
Wie lässt sich das E-Kennzeichen beantragen?
Die Beantragung des E-Kennzeichens erfolgt über die normale Zulassungsbehörde. Es werden die herkömmlichen Dokumente für die Zulassung benötigt, wie die Zulassungsbescheinigungen Teil I und II, die eVB-Nummer, die HU-Bescheinigung, ein gültiges Ausweisdokument und gegebenenfalls die alten Kennzeichen.
Sollte die Zulassungsstelle einen Nachweis über die erfüllten Voraussetzungen für ein E-Kennzeichen wünschen, ist dieser durch eine Herstelleranfrage oder eine Datenbestätigung erhältlich.
Nicht nur bei einer Neuzulassung, sondern auch für ein bereits zugelassenes Fahrzeug kann ein E-Kennzeichen beantragt werden. Das E-Nummernschild besitzt eine unbegrenzte Gültigkeit. Neuerdings kann ein E-Kennzeichen auch online zugelassen werden. Im Zuge dessen lässt sich natürlich auch ein Wunschkennzeichen reservieren.
Diese Vorteile gehen mit dem Kennzeichen einher
Die Vorteile, die Besitzer eines E-Kennzeichens genießen, sind deutschlandweit nicht einheitlich geregelt. Die einzelnen Kommunen und Städte können die Vorrechte individuell festlegen.
Fahrzeuge mit E-Kennzeichen sind dann zum Beispiel berechtigt, auf öffentlichen Parkplätzen gebührenfrei oder vergünstigt zu parken. Sie dürfen oft auch besondere Fahrspuren nutzen, wie zum Beispiel die Busspur. Zufahrtsbeschränkungen oder Fahrverbote gelten für E-Kennzeichen-Fahrzeuge häufig nicht. Darüber hinaus können die Fahrzeuge bei den örtlichen Stadtwerken kostenlos geladen werden.
Die vergünstigten beziehungsweise kostenlosen Parkplätze für die E-Nummernschilder weisen in der Regel eine spezielle Kennzeichnung auf. Alternativ kann die Regel jedoch auch pauschal für eine ganze Region gelten. Im Übrigen finden sich auch einige Supermärkte, welche die Möglichkeit bieten, das E-Auto kostenfrei während der Zeit des Einkaufs aufzuladen.
Da sich die Regelungen von Region zu Region so unterschiedlich gestalten, sollten sich Besitzer eines E-Kennzeichens im Vorfeld entsprechend informieren.