6. Unnützes Herumfahren innerhalb geschlossener Ortschaften ist verboten
„Unnützes Hin- und Herfahren ist innerhalb geschlossener Ortschaften verboten, wenn Andere dadurch belästigt werden“, heißt es in § 30 Umweltschutz, Sonn- und Feiertagsfahrverbot der Straßenverkehrsordnung. Aber immerhin: Wenn man niemanden stört, darf man unnütz hin- und herfahren. Und: Außerhalb geschlossener Ortschaften darf man sogar unnütz hin- und herfahren und andere belästigen.