4. Auf Brücken darf nicht im Gleichschritt marschiert werden
Laut § 27 Verbände der Straßenverkehrsordnung darf in Deutschland nicht auf Brücken im Gleichschritt marschiert werden. In der Theorie ergibt das sogar Sinn. Der Grund: Die sogenannte Eigenschwingung, die unter anderem durch gleichzeitiges Marschieren entstehen und sogar Brücken zum einstürzen bringen kann. Ob das schon einmal jemand vor hatte, ist aber genauso fraglich, wie die Gesetzespassage selbst.