3. Zünden von Nuklearwaffen verboten – aber nur bei Gefährdung
Das wir ja wohl noch erlaubt sein? Nein, denn das „Herbeiführen einer Explosion durch Kernenergie“ ist laut § 307 Strafgesetzbuch in Deutschland verboten – zumindest wenn man „dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert fahrlässig gefährdet“. Liegt keine Gefährdung vor, scheint das Zünden einer Atombombe aber offenbar erlaubt. Warum es so ein Gesetz überhaupt braucht, ist dennoch äußerst fraglich.