Auf eine Kündigung folgt nicht selten eine Krankmeldung. Doch das kann ganz schön ins Geld gehen. Denn wie ein Gericht nun geurteilt hat, kann eine Krankschreibung nach der Kündigung kann dich dein Gehalt kosten.
Die Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber während einer Krankheit ist gesetzlich geregelt. Doch diese kann auch ausgesetzt werden, wenn Krankschreibung und Kündigung in denselben Zeitraum fallen.
Das ist der Fall, wenn der Arbeitgeber die Krankschmeldung anzweifelt, wie nun das Bundesarbeitsgericht in Erfurt entschieden hat. Jedoch müsse dabei immer im Einzelfall entschieden werden.
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Krankschreibung nach Kündigung: Gibt es Entgeltfortzahlung?
Im vorliegenden Fall aus Niedersachsen hatte sich ein Beschäftigter krank gemeldet. Am Folgetag ging ihm de Kündigung durch den Arbeitgeber zu. Nun verlängerte der Betroffene seine Krankschreibung zweimal – bis zum Vertragsende.
Im Anschluss an den beendeten Vertrag und die Krankschreibung trat der Mann eine neue Arbeitsstelle an. Das veranlasste den alten Arbeitgeber dazu, die Entgeltfortzahlung für die Zeit der Krankschreibung auszusetzen.
Gericht muss im Einzelfall entscheiden
Der Kläger hatte sich nun entschieden, rechtlich gegen die Entscheidung seines ehemaligen Arbeitgebers vorzugehen. In allen Instanzen erhielt er auch Recht, jedoch nicht vor dem Bundesarbeitsgericht.
Denn die zeitliche Überschneidung von Arbeitsunfähigkeit und verbleibender Zeit im Arbeitsverhältnis sei zu passgenau gewesen. Dieser Umstand erschüttere den „Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung“.
Auch der Umstand, dass der Kläger just mit Beginn des neuen Arbeitsverhältnisses nach Ablauf der Kündigungsfrist genesen gewesen sei, erschüttere den Beweiswert.
Krankschreibung nach Kündigung kann aber auch rechtens sein
Bei dem vorliegenden Fall handelt es sich jedoch nicht um einen Präzedenzfall. Es muss also immer neu entschieden werden, ob eine Krankschreibung nach Kündigung im Einzelfall anzuzweifeln ist.
Dafür müsse der Arbeitgeber nachvollziehbar argumentieren und Beweise vorlegen, die „Anlass zu ernsthaften Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers geben“.
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