Eine Arbeitnehmerin hat Klage gegen ihre Chefin eingereicht. Diese warf ihr sinngemäß Faulheit im Homeoffice vor und forderte Geld zurück. Ein Gericht in Mecklenburg-Vorpommern hat nun über den Fall entschieden.
Eine angestellte Pflegefachkraft hat Klage eingereicht, weil ihre Arbeitgeberin sie bezichtigte, nicht ausreichend gearbeitet zu haben. Er forderte einen Teil ihres Gehalts zurück. Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat nun ein Urteil gesprochen.
Faulheit im Homeoffice: Das ist der Fall
Konkret war die Angestellte in einer Tagespflegeeinrichtung tätig. Ihre Arbeitgeberin hatte ihr gestattet, einen Teil ihrer Arbeit im Homeoffice zu erledigen. Die Arbeitszeiten sollte sie monatlich in einer vorgegebenen Tabelle nach Arbeitsbeginn und Arbeitsende erfassen.
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Dabei hatte sie insbesondere die Aufgabe, das Qualitätshandbuch und andere für das Pflegemanagement erforderliche Unterlagen zu überarbeiten. Dafür führte sie in ihrer Zeiterfassung die entsprechende Arbeitsstundenanzahl ein.
Später monierte die Arbeitgeberin allerdings, dass die Bücher nicht vollständig wären. Sie wollte die dafür verwendeten Arbeitsstunden nicht bezahlen. Deshalb forderte sie das Gehalt der Klägerin zurück.
Gericht gibt Klägerin recht
Sowohl das Landesgericht Mecklenburg-Vorpommern als auch das Arbeitsgericht Stralsund entschieden jedoch, dass die Arbeitgeberin keinen Anspruch auf die Rückzahlung des Arbeitsentgelts habe. Sie habe nicht ausreichend darlegen können, dass die Klägerin ihre Arbeitsstunden nicht wie angegeben abgearbeitet hätte. Es sei dabei unerheblich, ob sie ihre Aufgabe in den vorgegebenen Stunden vollständig erledigt hat oder nicht.
Anhand von E-Mails, die die Klägerin während der Arbeitszeit versandte, ließ sich außerdem feststellen, dass sie durchaus gearbeitet hat. „Ein Arbeitnehmer genügt seiner Leistungspflicht, wenn er unter angemessener Ausschöpfung seiner persönlichen Leistungsfähigkeit arbeitet“, heißt es im Urteil.
Möchte ein Arbeitgeber das Gegenteil behaupten, muss er die entsprechenden Beweise bringen. Im Fall der Pflegefachkraft ist das jedoch nicht geschehen. „Der erhobene Anspruch auf Rückzahlung von Gehalt ist auch nicht zum Teil begründet. Die Beklagte hat nicht dargelegt, dass die Klägerin zumindest an einzelnen Tagen oder Stunden gar nicht gearbeitet hat und welche Tage oder Stunden dies betrifft.“
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