Social Media Wirtschaft

4 Fehler in Influencer-Verträgen mit gravierenden Folgen

Fehler in Influencer-Verträgen, Social Media, Instagram, TikTok, Recht, Anwalt, Carsten Lexa
stock.adobe.com/unai
geschrieben von Carsten Lexa

Vor ein paar Wochen habe ich über die wesentlichen Inhalte in einem Influencer-Vertrag geschrieben. Die Reaktionen auf diesen Beitrag haben mich sehr gefreut. Gefragt wurde ich jedoch mehrmals, welche wichtigen Punkte insbesondere Influencer beachten sollten, um nicht in vertragliche Fallen zu tappen. Aus diesem Grund möchte ich nachfolgend vier häufige Fehler in Influencer-Verträgen aus der Sicht von Influencern beleuchten.

Die Vermarktung von Produkten und Dienstleistungen durch Influencer ist in den vergangenen Jahren ein fester Bestandteil von Marketing-Strategien geworden. Mit ihren Social Media-Posts erreichen sie Tausende oder sogar Millionen von Menschen weltweit.

In Deutschland steigt die Reichweite der deutschen Influencer jedes Jahr: Im Jahr 2022 hatten sie eine Reichweite von 61 Millionen Nutzer:innen. Prognosen zufolge sollen es bi 2026 sogar 71 Millionen werden. Viele Unternehmen schließen deshalb gern Verträge mit ihnen ab. Allerdings müssen vor allem Influencer darauf achten, nicht in vertragliche Fallen zu tappen.


Neue Stellenangebote

Growth Marketing Manager:in – Social Media
GOhiring GmbH in Homeoffice
Social Media und PR Specialist (m/w/d)
BeA GmbH in Ahrensburg
Social Media Manager B2B (m/w/d)
WM SE in Osnabrück

Alle Stellenanzeigen


Vier Fehler in Influencer-Verträgen mit gravierenden Folgen

1. Verwechslung von Brutto- und Nettobeträgen bei der Vergütung

Ein häufiger Fehler in Influencer-Verträgen, auch wenn man das im ersten Moment nicht glauben mag, ist die Verwechslung von Brutto- und Nettobeträgen bei der Vergütung. Das kann schnell passieren, wenn im Rahmen der Vertragsverhandlung immer nur der Betrag der Vergütung beziffert wurde, im Vertragsentwurf dann aber der Betrag „inkl. Umsatzsteuer“ genannt wird. Dazu sollten Influencer immer berücksichtigen, dass in Deutschland die Umsatzsteuer für ihre Dienstleistungen regelmäßig 19 Prozent beträgt und nicht ihnen selbst zusteht, sondern an den Staat abgeführt werden muss. Wenn im Vertrag nicht klar zwischen Brutto- und Nettobeträgen unterschieden wird, kann das für den Influencer finanzielle Nachteile bedeuten.

Angenommen, ein Influencer erhält für eine Kampagne eine Vergütung von 10.000 Euro. Ist diese Summe „netto“, dann kann er einen Betrag von 11.900 Euro abrechnen, nämlich 10.000 Euro sowie 1.900 Euro Umsatzsteuer. Wenn diese Summe aber „brutto“ ist, dann ist die Umsatzsteuer schon enthalten und muss an das zuständige Finanzamt abgeführt werden. Dem Influencer verbleiben also tatsächlich nur 8.403,36 Euro als Vergütung.

Aus diesem Grund sollten die Rechnungssteller:innen immer darauf achten, dass im Influencer-Vertrag ausdrücklich geregelt ist, ob die Vergütung inklusive oder exklusive Umsatzsteuer vereinbart ist. Und Achtung: Manchmal kann sich das aus Versehen auch nach der Verhandlung der Vergütung im Vertragstext noch ändern. Die Vergütungsregelung sollte also besonders sorgfältig geprüft werden, bevor der Vertrag unterschrieben wird.

2. Unklare Regelung der Nutzungsrechte

Ein weiterer kritischer Punkt ist die unklare Regelung der Nutzungsrechte für die vom Influencer erstellten Inhalte wie beispielsweise Fotos, Texte oder Videos. Unternehmen sind natürlich daran interessiert, die erstellten Inhalte so oft wie möglich verwenden zu können und versuchen deshalb häufig, sich weitreichende Nutzungsrechte zu sichern. Dieses Bestreben ist nachvollziehbar und im ersten Moment ist damit auch kein Problem erkennbar. Schaut man aber genau hin, dann sieht man schnell, dass sich Nachteile für den Influencer ergeben können. Denn er geht ja regelmäßig davon aus, dass die von ihm erstellten Inhalte in einer bestimmten Weise oder für bestimmte Zwecke verwendet werden. Passt er aber bei den vertraglichen Regelungen nicht auf, dann kann er böse Überraschungen erleben.

Nehmen wir dazu als Beispiel einmal an, ein Influencer erstellt ein Video für ein Unternehmen. Im Vertrag steht nun, dass das Unternehmen das Recht hat, das Video „für alle Zwecke“ zu verwenden. Das könnte bedeuten, dass das Unternehmen das Video auch für andere Kampagnen oder sogar für Produkte verwendet, die der Influencer nicht unterstützt. Er hat nun allerdings keinen Einfluss mehr auf die Verwendung des Videos und verliert auch noch Geld. Denn eigentlich war nur eine bestimmte Verwendung des Videos vorgesehen oder besprochen. Die Nutzung zu einem anderen Zweck wäre also eigentlich mit einer weiteren Vergütung einhergegangen.

Der Influencer-Vertrag sollte also genau festlegen, für welche Zwecke und in welchem Zeitraum die erstellten Inhalte genutzt werden dürfen. Darüber hinaus sollte immer geprüft werden, ob die Verwendungszwecke und -zeiträume dem entsprechen, was im Rahmen der Vertragsverhandlung vereinbart wurde.

3. Fehler in Influencer-Verträgen: Exklusivitätsrechte

Exklusivitätsklauseln können die beruflichen Möglichkeiten eines Influencers erheblich einschränken. Sie verhindern, dass er für konkurrierende Unternehmen tätig wird oder Produkte eines Konkurrenzunternehmens bewirbt. Das kann sogar so weit gehen, dass die Produkte des anderen Unternehmens gar nicht vergleichbar sind mit den Produkten des Vertragspartners des Influencers. Dennoch stehen die Unternehmen eben im Wettbewerb und der Influencer darf generell für Konkurrenzunternehmen nicht tätig werden – unabhängig von den Produkten.

Man kann sich diesen Fall leicht vorstellen: Ein Influencer, der auf Fitness spezialisiert ist, unterzeichnet einen Vertrag mit einem Sportbekleidungsunternehmen, das ihm verbietet, für andere Sportbekleidungshersteller zu arbeiten. Bewirbt er nun beispielsweise für dieses Unternehmen Fußballbekleidung, dann kann er aufgrund der Exklusivität keine Bekleidung für den Kampfsport bewerben, wenn diese von einem konkurrierenden Sportbekleidungsunternehmen hergestellt werden. Und das, obwohl Outfits für Fußball und Kampfsport wohl sehr unterschiedlich sind und deshalb nicht in Konkurrenz stehen.

Natürlich muss man an dieser Stelle sagen, dass Unternehmen gute Gründe haben, sich eine Exklusivität zu sichern. Denn sie haben kein Interesse daran, dass ein Influencer zuerst ihre Produkte bewirbt und wenig später dann Produkte eines konkurrierenden Unternehmens. Es stellt sich aber immer die Frage, wie weit gefasst die Exklusivität sein soll. Ich empfehle zumindest, Exklusivitätsklauseln zeitlich zu beschränken und insbesondere darauf zu achten, dass sich die Exklusivität nicht auf Unternehmen, sondern auf Produkte bzw. spezielle Leistungen des Unternehmens bezieht. So kann der Influencer immerhin für ein Konkurrenzunternehmen tätig sein, sofern es nicht um vergleichbare Produkte oder Leistungen geht.

4. Zustimmungsrechte und Korrekturen

Einige Influencer-Verträge enthalten Klauseln, die es dem Unternehmen erlauben, umfangreiche Änderungen an den erstellten Inhalten vorzunehmen, Überarbeitungen zu verlangen oder sie sogar abzulehnen. Das kann zusätzlichen Arbeitsaufwand für den Influencer bedeuten. Auf der anderen Seite haben Unternehmen natürlich ein Interesse daran, darauf Einfluss zu nehmen, wie sie nach außen, beispielsweise in sozialen Medien dargestellt werden. Beide Parteien sollten deshalb einen sinnvollen Ausgleich ihrer Interessen finden.

Stellen wir uns als Beispiel vor, dass ein Influencer ein Video erstellt, das dem Unternehmen nicht gefällt. Der Influencer-Vertrag sieht nun unbegrenzte Überarbeitungen vor. Der Influencer ist basierend auf dieser vertraglichen Regelung verpflichtet, das Video mehrmals zu überarbeiten, was ihn Zeit kostet und zusätzlichen Aufwand bedeutet.

Der Vertrag sollte deshalb klare Regelungen beinhalten, welche Vorgaben zu beachten sind und ausdrücklich regeln, dass der Influencer abgesehen von diesen Vorgaben in seiner Erstellung der Inhalte frei ist. Auch eine festgelegte Anzahl an zulässigen Überarbeitungsrunden und ein entsprechender Zeitrahmen schützen den Influencer vor endlosen Überarbeitungen.

Fehler in Influencer-Verträgen: Fazit

Verträge zwischen Influencern und Unternehmen sind komplex und erfordern im Vorfeld sorgfältige Überlegungen und Besprechungen, damit klar ist, was beide Parteien von der jeweils anderen verlangen können. Insbesondere Influencer gehen oftmals etwas zu unbedarft an eine Partnerschaft mit einem Unternehmen heran und gehen davon aus, dass es sich schon „nett“ verhalten wird. Tatsächlich aber sollte man immer davon ausgehen, dass jede Partei schlicht und ergreifend die ihr zustehenden Rechte nutzen wird.

Influencer sollten deshalb entsprechend vorbereitet sein und die Regelungen in einem Influencer-Vertrag sehr genau formulieren oder formulieren lassen. So erleben sie nicht zu einem späteren Zeitpunkt unerwartete Überraschungen, die sie möglicherweise auch noch Geld und Nerven kosten. Dabei sollten sie auch immer bedenken, dass ein späterer Vertragstext manchmal nicht exakt mit dem übereinstimmt, was im Rahmen einer Besprechung ausgehandelt wurde. Das kommt beispielsweise daher, dass die Formulierung im Vertrag nicht ausreichend genau ist oder weil die Person, die den Vertrag erstellt hat, nicht alle Informationen hatte.

Es ist deshalb wichtig, einen Vertrag immer genau zu lesen und insbesondere nicht einfach Inhalte „in gutem Glauben“ anzunehmen. Denn am Ende zählt, was von den Parteien vertraglich festgelegt und unterzeichnet wurde, auch wenn das vielleicht von dem abweicht, was die Parteien zuvor besprochen hatten.

Auch interessant:

Über den Autor

Carsten Lexa

Rechtsanwalt Carsten Lexa berät seit 20 Jahren Unternehmen im Wirtschafts-, Gesellschafts- und Vertragsrecht. Er ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsrecht, BWL und Digitale Transformation sowie Buchautor. Lexa ist Gründer von vier Unternehmen, war Mitinitiator der Würzburger Start-up-Initiative „Gründen@Würzburg”, Mitglied der B20 Taskforces Digitalisierung/ SMEs und engagiert sich als Botschafter des „Großer Preis des Mittelstands” sowie als Mitglied im Expertengremium des Internationalen Wirtschaftsrats. Er leitete als Weltpräsident die G20 Young Entrepreneurs´Alliance (G20 YEA). Bei BASIC thinking schreibt Lexa über Themen an der Schnittstelle von Recht, Wirtschaft und Digitalisierung.