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Werbung: Diese 9 Inhalte sollten in einem Influencer-Vertrag stehen

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geschrieben von Carsten Lexa

Selbständige und Unternehmen bedienen sich zunehmend der Dienste von „Influencern“ oder „Content Creatorn“, um ihre Marke, Produkte oder Dienstleistungen zu bewerben. Doch: Was sollte eigentlich in einem Influencer-Vertrag stehen? 

1. Influencer Vertrag: Die Leistung des „Content-Creators“

In dieser Klausel werden die konkreten Leistungen des Influencers definiert. Es wird festgelegt, welche Art von Inhalten (z. B. Fotos, Videos, Blogbeiträge) in welcher Frequenz und auf welchen Plattformen (zum Beispiel Instagram, YouTube, TikTok) veröffentlicht werden sollen.

Zudem werden meist auch qualitative Anforderungen gestellt, wie beispielsweise die Nutzung eines spezifischen Hashtags oder bestimmte Verlinkungen zum Auftraggeber. Durch eine möglichst detaillierte Beschreibung dieser Leistungen werden Missverständnisse vermieden, da so klar ist, was der Influencer für die vereinbarte Vergütung leisten muss.

Beispiel: Der Influencer ist verpflichtet, zwei Instagram-Posts und ein Instagram-Story-Reel pro Monat zu erstellen, in dem jeweils ein bestimmtes, mit dem Auftraggeber abgestimmtes Produkt hervorgehoben und verlinkt wird. Die Posts müssen jeweils in der zweiten und dritten Woche eines Monats, das Story-Reel in der ersten Woche in der Zeit von sechs bis sieben Uhr veröffentlicht werden.

2. Leistungen des Auftraggebers und Vergütung

Hier wird festgelegt, was der Auftraggeber im Gegenzug zu den Leistungen des Influencers erbringt. Oftmals handelt es sich dabei um eine finanzielle Vergütung, aber auch Produkte oder Dienstleistungen können Teil der Gegenleistung sein. Darüber hinaus sollte geregelt werden, wann diese Leistung zu erbringen ist und in welcher Form.

Auch hier geht es wieder um die Schaffung von Klarheit bezüglich der Gegenleistung des Influencers. Beispiel: Der Auftraggeber zahlt dem Influencer pro Instagram-Post 500 Euro netto. Für das Instagram-Story-Reel beträgt die Vergütung 300 Euro netto.

3. Influencer-Vertrag: Krankheit oder Verhinderung des Influencers

Mit dieser Klausel wird geregelt, was passiert, wenn der Influencer aufgrund von Krankheit oder anderen unvermeidbaren Umständen seine vereinbarten Leistungen nicht erbringen kann. Hier kann beispielsweise definiert werden, ob und in welchem Rahmen Nachholpflichten oder Vertragsanpassungen vorgenommen werden können oder ob eine Vertragskündigung möglich ist.

Beispiel: Im Falle von Krankheit oder anderer unvermeidbarer Verhinderung ist der Influencer verpflichtet, dies dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Der Influencer hat seine Leistungen innerhalb von vier Wochen nach Beendigung der Verhinderung nach Abstimmung mit dem Auftraggeber nachzuholen. Ist eine Nachholung innerhalb von vier Wochen nicht möglich, ist der Auftraggeber zur Kündigung des Vertrages berechtigt.

4. Die Kennzeichnung von Werbung

Nach der Rechtsprechung handelt es sich bei der Tätigkeit eines Influencers regelmäßig um Werbung, die als solche in Social-Media-Kanälen eindeutig zu kennzeichnen ist. Es sollte deshalb geregelt werden, dass den Parteien dieser Sachverhalt bekannt ist, ggf. wie die Kennzeichnung erfolgen wird und welche Folgen sich ergeben, wenn der Influencer gegen diese Verpflichtung verstößt.

Beispiel: Alle Inhalte, die im Rahmen dieses Vertrages erstellt werden, müssen mit dem Hashtag #Werbung gekennzeichnet werden.

5. Influencer-Vertrag: Inhaltliche Verantwortlichkeit

Es sollte geregelt werden sein, wer für die erstellten Inhalte verantwortlich ist. In der Regel hat der Influencer die inhaltliche Kontrolle und Verantwortung über die von ihm erstellten Inhalte. Allerdings kann der Auftraggeber bestimmte Rahmenbedingungen vorgeben, zum Beispiel hinsichtlich der Verwendung von bestimmten Ausdrücken.

Beispiel: Der Influencer trägt die volle inhaltliche Verantwortung für die erstellten Beiträge. Jedoch hat der Influencer erstellte Beiträge vor Veröffentlichung dem Auftraggeber zur Kenntnis zu bringen und die Freigabe zur Veröffentlichung zu erhalten. Der Auftraggeber kann eine Freigabe untersagen, wenn in diesen vulgäre Ausdrücke enthalten sind.

6. Exklusivität

In vielen Influencer-Verträgen wird eine Exklusivitätsregelung aufgenommen, das den Influencer daran hindert, regelmäßig innerhalb einer bestimmten Zeitspanne für Wettbewerber des Auftraggebers tätig zu werden. Dies schützt das Interesse des Auftraggebers, exklusiv von der Zusammenarbeit mit dem Influencer zu profitieren.

Ein Influencer sollte dann aber genau darauf achten, dass eine solche Klausel nicht in Verbindung mit einer Zuarbeit des Auftraggebers steht, die dann, wenn sie nicht erbracht wird, den Influencer an der Erbringung seiner Leistung hindert.

Beispiel: Der Influencer verpflichtet sich, während der Vertragslaufzeit und sechs Monate danach keine Werbung oder Produktplatzierungen für Produkte zu machen, die mit den Produkten des Auftraggebers in Wettbewerb stehen.

7. Influencer-Vertrag: Laufzeit und Kündigung

Auch wenn es nach einer Selbstverständlichkeit klingt, soll hier noch einmal erwähnt werden, dass der Vertrag Regelungen zur Laufzeit, eventuell zu einer automatischen Verlängerung nach Ablauf der Laufzeit und zur Beendigung enthalten sollte.
Beispiel: Der Vertrag hat eine Laufzeit von zwei Jahren. Er verlängert sich um ein weiteres Jahr, wenn er nicht von einer Partei mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der ersten zwei Jahre der Laufzeit gekündigt wird.

8. Nutzungsrechte an erstellten Inhalten

In dieser Klausel wird festgelegt, wer die Nutzungsrechte an den vom Influencer erstellten Inhalten hat. Dies kann variieren, oft behält der Influencer die Rechte an den Inhalten, räumt dem Auftraggeber jedoch umfangreiche Nutzungsrechte ein.
Beispiel: Der Influencer behält die Urheberrechte an allen von ihm im Rahmen der Beauftragung erstellten Inhalten.

Er gewährt dem Auftraggeber jedoch ein unbeschränktes, nicht-exklusives Recht zur Nutzung der von ihm erstellten Inhalte für weitere Marketingzwecke des Auftraggebers nach Beendigung des Vertrages.

9. Verschwiegenheit

Eine Verschwiegenheitsklausel sollte in einen Influencer-Vertrag aufgenommen werden, um zu gewährleisten, dass vertrauliche Informationen, die die Parteien austauschen, nicht an Dritte weitergegeben werden. In diesem Zusammenhang ist ergänzend die Sanktion bei einem Verstoß gesondert zu regeln.
Beispiel: Beide Parteien verpflichten sich, alle geschäftlichen Informationen, die im Rahmen der vertraglichen Zusammenarbeit ausgetauscht werden, unabhängig davon ob sie als vertraulich oder geheim gekennzeichnet sind oder nicht, streng vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben. Im Falle eines Verstoßes gegen diese Vertraulichkeitsklausel.

Influencer-vertrag: Abschließende Bemerkung

Die oben genannten neun Inhalte stellen wichtige Elemente eines Influencer-Vertrages dar. Allerdings muss ich darauf hinweisen, dass es darüber hinaus noch eine Vielzahl von weiteren Inhalten gibt, die geregelt werden können oder sollten.

Letztendlich kommt es immer darauf an, welche Ziele die Parteien mit dem jeweiligen Vertrag beabsichtigen. Interessant für Unternehmen sind beispielsweise Regelungen zu Informationspflichten des Influencers, zu dessen Verhalten bei Löschung von Postings auf Social Media-Plattformen oder zur Gewährleistung bzw. zur Haftung.

Auch die Beispiele für Formulierungen, die ich genannt habe, dienen lediglich der Verdeutlichung. Genau auf diese kommt es aber an, wenn der Vertrag seine Zwecke, nämlich die Pflichten der Parteien zu klären und Streit zu vermeiden, erfüllen soll.

Am Ende des Tages sollte ein Influencer-Vertrag den rechtlichen Rahmen für den Auftraggeber, der sich Reichweite oder Verkäufe verspricht, und den Influencer, der seine Reichweite und Follower-Zahl monetarisieren will, sinnvoll gestalten. Dann werden beide Parteien an der Zusammenarbeit Freude haben und Ergebnisse sehen.

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Über den Autor

Carsten Lexa

Rechtsanwalt Carsten Lexa berät seit 20 Jahren Unternehmen im Wirtschafts-, Gesellschafts- und Vertragsrecht. Er ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsrecht, BWL und Digitale Transformation sowie Buchautor. Lexa ist Gründer von vier Unternehmen, war Mitinitiator der Würzburger Start-up-Initiative „Gründen@Würzburg”, Mitglied der B20 Taskforces Digitalisierung/ SMEs und engagiert sich als Botschafter des „Großer Preis des Mittelstands” sowie als Mitglied im Expertengremium des Internationalen Wirtschaftsrats. Er leitete als Weltpräsident die G20 Young Entrepreneurs´Alliance (G20 YEA). Bei BASIC thinking schreibt Lexa über Themen an der Schnittstelle von Recht, Wirtschaft und Digitalisierung.