Während die Strompreise explodieren, setzen immer mehr Menschen auf Energie aus Photovoltaik-Anlagen. Besonders bei Mietwohnungen wirft das allerdings die Frage auf: Darf mir mein Vermieter ein Balkonkraftwerk verbieten? Die Hintergründe.
Seitdem die Strompreise immer weiter steigen, sind Photovoltaik-Anlagen gefragter denn je. Dieser Trend zeichnet sich bereits seit einiger Zeit ab. Vor allem bei Mieter:innen werden Mini-Solaranlagen für den eigenen Balkon immer beliebter.
Doch bevor du dir ein Balkonkraftwerk nach Hause holst, gilt es, sich über die rechtliche Situation zu informieren. Denn wie immer gilt es auch in Sachen hauseigener Nachhaltigkeit einige Dinge zu beachten.
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Darf mir mein Vermieter ein Balkonkraftwerk verbieten?
In Deutschland leben über 50 Prozent der Menschen zur Miete. Das bedeutet, dass sie nicht einfach so Änderungen an ihrer Wohnung vornehmen können. Eine große Photovoltaik-Anlage kommt für viele also schon einmal nicht infrage.
Balkonkraftwerke sind deshalb eine beliebte Alternative, um immerhin einen Teil des Stromverbrauchs durch Solarenergie abzudecken. Allerdings sind Vermieter:innen der Installation gegenüber häufig skeptisch und versuchen, sie zu verbieten. Mittlerweile haben sich jedoch auch Gerichte mit der Thematik befasst – und zugunsten von Mieter:innen entschieden.
Urteil: Vermieter dürfen Balkonkraftwerk meist nicht verbieten
Das Amtsgericht Stuttgart hat sich etwa bereits im Frühjahr 2021 mit der Klage einer Vermieterin befasst, die von ihrem Mieter die Entfernung eines angebrachten Balkonkraftwerks verlangte.
Der Mieter hatte zuvor mehrfach vergeblich um Erlaubnis gebeten. Letztendlich installierte er die Mini-Solaranlage trotz Widerspruch der Klägerin. Obwohl das Amtsgericht der Vermieterin teilweise recht gab, entschied es trotzdem zugunsten des Mieters.
Gegen „Nein“ vom Vermieter: Balkonkraftwerk dient dem Umweltschutz
Obwohl das Amtsgericht Stuttgart der Klägerin grundsätzlich recht gab, entschied es, dass das Balkonkraftwerk des Mieters Vorteile für den Umweltschutz habe. Und das sei im Zuge der politisch angestrebten Energiewende hin zu erneuerbaren Energien das Staatsziel und in Art. 20a GG verankert.
Dem entsprechend wurde in der Rechtsprechung bereits im Jahr 1990 eine Solaranlage auf einer Terrasse als vom vertragsgemäßen Gebrauch umfasst angesehen (AG München Urt. v. 4.10.1990 – 214 C 24821/90, BeckRS 1990, 05848 Rn. 17, beck-online). In den vergangenen dreißig Jahren seit dieser Entscheidung wurde der Stellenwert des Einsatzes nachhaltiger Energiequellen nicht zuletzt durch zahlreiche staatliche Förderprogramme immer mehr in den Vordergrund gestellt, so dass die Nutzung von Solaranlagen objektiv vorteilhaft ist. Vor diesem Hintergrund ist das Ermessen des Vermieters durch den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) bezüglich der Duldung des Aufstellens einer Solaranlage zumindest dahingehend eingeschränkt, dass der Vermieter nicht ohne triftigen, sachbezogenen Grund dem Mieter die Nutzung einer Solaranlage auf dem Balkon versagen kann.
Balkonkraftwerk: Diese Voraussetzungen müssen erfüllt werden
Gleichzeitig zählt das Amtsgericht Stuttgart in seinem Urteil auch auf, welche Voraussetzungen für eine ordentliche Installation einer Mini-Solaranlage erfüllt werden müssen.
Demnach müsse ein entsprechendes Balkonkraftwerk baurechtlich zulässig, optisch nicht störend, leicht zurückbaubar und fachmännisch ohne Verschlechterung der Mietsache installiert sein. Außerdem dürfe von der Anlage keine erhöhte Brandgefahr oder sonstige Gefahr ausgehen.
Wichtig ist außerdem die Einhaltung der VDE-Norm für steckerfertige Photovoltaik-Anlagen. Dabei gilt:
- Maximal 600 Watt: Mehr darf ein Balkonkraftwerk nicht in die Steckdose einspeisen. Diese Grenze besteht für den Wechselrichter, der die Einspeisung beschränkt. Überschreitet eine Photovoltaik-Anlage diese Vorgabe, gilt sie als große Solaranlage und unterliegt anderen Regelungen.
- Anschluss über Wieland-Einspeisesteckdose: Sie muss von einer Elektrofachkraft installiert werden. Allerdings setzt sich die Bundesregierung sowie der VDE bereits dafür ein, dass künftig auch Schuko-Stecker offiziell zugelassen werden.
Balkonkraftwerk: Einverständnis von Vermieter einholen
Obwohl das Amtsgericht Stuttgart letztendlich zugunsten des Angeklagten entschied, enthielt der Gerichtsbeschluss trotzdem den Hinweis, dass der Vermieter um seine Zustimmung gebeten werden muss.
Zwar dürfen Vermieter ihr „Okay“ in den meisten Fällen nicht einfach so verweigern. Sie können aber durchaus eine Reihe von Dokumenten einfordern. Der Norddeutsche Rundfunk erklärte dies beispielsweise anhand der Rostocker Wohnungsgesellschaft WIRO.
Dort müssen Mieter:innen unter anderem ein Datenblatt mit dem Nachweis des CE-Kennzeichens, Nachweise zur Anmeldung beim Netzbetreiber und im Marktstammdatenregister, einer Haftpflichtversicherung und eine Fotodokumentation der installierten Anlage vorweisen.
Nicht jeder Rechtsfall endet gleich
Grundsätzlich gilt also, dass Balkonkraftwerke erlaubt sind, sobald sie die entsprechenden gerichtlich festgelegten Voraussetzungen erfüllen. Aber Vorsicht: Obwohl das Amtsgericht Stuttgart zugunsten des Mieters entschied, heißt das nicht, dass eine ähnliche Situation immer auf diese Weise endet.
Denn gleichzeitig berichteten verschiedene Medien im Februar 2023 auch davon, dass eine Familie im thüringischen Ilmenau aufgrund eines Balkonkraftwerks ihrer Wohnung verwiesen wurde. In diesem Fall hatte der Vermieter die Zustimmung nicht gegeben und den Rechtsstreit gewonnen.
Bundesregierung will Installation von Balkonkraftwerken privilegieren
Die Bundesregierung plant derzeit jedoch Erleichterungen bei der Installation von Balkonkraftwerken. Sie will das Anmeldeverfahren vereinfachen, den Schuko-Stecker ganz normal nutzbar machen sowie für die Privilegierung in Miethäusern und Eigentumsgemeinschaften sorgen, heißt es in der offiziellen Erklärung.
Zudem solle auch die installierte Leistung erhöht und eine schnelle Inbetriebnahme ermöglicht werden. Der entsprechende Gesetzesentwurf dazu wird derzeit erstellt und soll anschließend dem Bundestag vorgelegt werden.
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