Verspätungen sind ein leidiges Thema für die Deutsche Bahn und alle Reisenden. Eine neue EU-Verordnung regelt nun die Entschädigungen für Passagiere neu. Wir zeigen dir, wie die Fahrgastrechte bei der Deutschen Bahn künftig aussehen.
Die Pünktlichkeit der Deutschen Bahn hat in den vergangenen Jahren deutlich nachgelassen. Waren im Jahr 2020 noch 81,8 Prozent der Fernverbindungen in Deutschland pünktlich, nahm die Rate danach merklich ab.
Im Jahr 2021 waren nur noch 75,1 Prozent der Fernzüge pünktlich, 2022 sogar nur 65,2 Prozent. Für die Passagiere ist dies oft ein leidiges Problem, doch stehen ihnen oft auch Entschädigungen zu.
Neue Stellenangebote
Mitarbeiter*in (m/w/d) für Social Media, Öffentlichkeitsarbeit und Städtepartnerschaft (m/w/d) meinestadt.de in Sachsenheim |
||
Journalist (m/w/d) als Leiter PR und Social-Media NOMOS Glashütte/SA Roland Schwertner KG in Berlin |
||
Content Creator / Social Media / Marketing (m/w/d) Delitzscher Schokoladenfabrik GmbH in Delitzsch |
Diese ändern sich jedoch ab dem 7. Juni, da die EU eine Neufassung der Verordnung „über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr“ verabschiedet hat.
Neue Fahrgastrechte bei der Deutschen Bahn
Bisher war es völlig egal, warum ein Zug Verspätung hatte. Es galt die Faustregel: Bei einer Stunde Verspätung erhält man 25 Prozent des Fahrpreises zurück, bei zwei Stunden sind es 50 Prozent.
Diese Zahlen bleiben auch künftig so, jedoch haben Reisende nicht automatisch einen Entschädigungsanspruch. Denn in der Neufassung der EU-Verordnung heißt es nun, dass Bahnunternehmen bei einer „Verspätung durch außergewöhnliche Umstände“ nicht zu einer Entschädigung verpflichtet sind.
Welche Umstände sieht die EU als außergewöhnlich an?
Mit außergewöhnlichen Umständen sieht die EU Fälle vor, auf die ein Bahnunternehmen keinen Einfluss hat. Hierzu zählen unter anderem „extreme Witterungsbedingungen oder große Naturkatastrophen, die den sicheren Betrieb des Verkehrsdienstes“ gefährden würden.
Gemeint sind laut der Verordnung jedoch „außergewöhnliche Naturkatastrophen“, die von „normalen jahreszeitlich bedingten Witterungsbedingungen“ zu unterscheiden seien.
Die angepasste EU-Verordnung schließt außerdem schwere öffentliche Krisen wie Pandemien aus. Auch Verspätungen, die durch Fahrgäste oder „bestimmte Handlungen von Dritten“ ausgelöst werden, sollen künftig nicht mehr erstattungsfähig sein.
Fahrgastrechte: Wie reagiert die Deutsche Bahn auf die Änderungen?
Doch wo wird die Grenze zwischen einem harten Wintereinbruch und einer „außergewöhnlichen Naturkatastrophe“ gezogen?
Laut Marketingvorständin Stefanie Berk werde künftig bei „gewöhnlichen Unwettern“ weiter entschädigt. Diese seien „explizit ausgenommen“, erklärt sie gegenüber dem Spiegel. Jedoch wolle die Bahn auch bei außergewöhnlichen Naturereignissen wie dem Hochwasser im Ahrtal 2021 kulante Regelungen finden.
Allerdings entfallen künftig Entschädigungen bei Kabeldiebstählen, Notfällen im Zug sowie Personen im Gleis. Diese Probleme würden aber auch nur einen „verschwindend geringen Anteil der Fahrgastrechte-Fälle“ ausmachen.
Auch interessant: