Die Deutsche Telekom darf künftig keine personenbezogenen Daten mehr an Google in die USA übermitteln. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts in Köln hervor. Zuvor hatte die Verbraucherzentrale NRW Klage eingereicht. Die Hintergründe.
Wenn du die Webseite „www.telekom.de“ aufrufst, dann übermittelt die Deutsche Telekom deine personenbezogenen Daten an Google in die USA, um die Analyse- und Marketingdienste des US-Konzerns nutzen zu können. Doch dieses Vorgehen ist offenbar rechtswidrig.
Urteil: Telekom darf keine personenbezogenen Daten an Google in die USA übermitteln
Das geht zumindest aus einem aktuellen Urteil (33 O 376/22) des Landesgerichts Köln hervor. Zuvor hatte die Verbraucherzentrale NRW Klage eingereicht. Wolfgang Schuldzinski, Vorstand der Verbraucherorganisation in NRW, sagte dazu:
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Unternehmen müssen sicherstellen, dass unsere Datenschutzstandards auch über Landesgrenzen hinweg eingehalten werden. Erfüllen sie die besonderen Anforderungen daran nicht, dürfen wertvolle Verbraucherdaten nicht übermittelt werden.
Damit stellte das LG Köln als eines der ersten Gerichte einen Verstoß gegen das sogenannte „„Schrems II“-Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) fest. Dieses geht auf eine Klage des österreichischen Datenschutzaktivisten Max Schrems zurück.
USA erfüllen europäischen Datenschutz nicht
Der EuGH kam im Jahr 2020 dabei zu dem Ergebnis, dass der Datenschutz in den USA nicht mit europäischem Recht vereinbar ist. Darauf bezog sich nun auch das Landgericht Köln. Die Entscheidung: Die Telekom halte die Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) mit der Übermittelung von Daten an Google in die USA nicht ein.
Das Unternehmen habe zudem keine ausreichenden Maßnahmen getroffen, um entsprechende Daten DSGVO-konform zu übertragen. Die Zustimmung über einen Cookie-Banner mit dem Button „Alle akzeptieren“ reiche demnach nicht aus. Laut LG Köln sei dafür nämlich eine umfangreichere Aufklärung der Verbraucher notwendig.
Telekom: Nutzung von Google Ads und Analytics ohne Einwilligung rechtswidrig
Im „Schrems II“-Urteil stellte der EuGH derweil fest, dass US-amerikanische Gesetze zum Umgang mit personenbezogenen Daten, gegen die DSGVO verstoßen. Demnach werde der Zugriff auf entsprechende Daten von Nicht-Amerikaner einerseits nicht beschränkt.
Andererseits werden Nicht-Amerikanern keine durchsetzbaren Rechte gegen diese Zugriffe gestattet. Die Überprüfung des Datenverkehrs der Telekom hat nun wiederum ergeben, dass für die Nutzung des Anzeigenservices „Google Ads“ nach wie vor Daten wie die IP-Adresse oder Informationen zum Endgerät oder den genutzten Browsern übermittelt wurden.
Dieser ermöglicht es Werbetreibende, Anzeigen zu schalten, die sich an den Suchergebnissen der eigenen Dienste orientieren. Auf Grundlage deines Suchverhaltens sowie deiner personenbezognen Daten wird dir dann entsprechende Werbung angezeigt. Das momentane Vorgehen der Telekom steht damit jedoch nicht im Einklang. Das gilt auch für die Nutzung von Google Analytics. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig.
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