Neben dem Hauptjob noch als Freelancer tätig sein – was bedeutet das für die Steuer? Das weiß Steueranwalt und Smartsteuer-Chef Stefan Heine. Er erklärt, warum „Freelancer“ nicht zwingend „Freiberufler“ sind und was in die Steuererklärung muss.
Freelancer wird meist als Begriff genutzt, der eine „freie Mitarbeit“ bedeutet. Im Journalismus, in PR- und Marketing, aber auch in Tech-Berufen ist damit gemeint, dass keine Festanstellung vorliegt. Nun kennt aber das deutsche Steuerrecht den Begriff Freelancer nicht.
Stattdessen werden mit „Freelancer“ meist Selbstständige gemeint. Das Steuerrecht unterscheidet drei Berufszweige von Selbstständigen, die gemeinsam haben, dass der Lebensunterhalt nicht im Angestellten- oder Ausbildungsverhältnis bezogen wird.
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Dazu zählen Menschen die:
- ihre Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielen,
- ein Gewerbe angemeldet haben oder
- als freie Berufe bzw. Freiberufler arbeiten, darunter sind zum Beispiel (Zahn-)Ärzt:innen, Steuerberater:innen, Journalist:innen und ähnliche Jobs. Diese sind in einem Katalog definiert, deshalb spricht man auch von Katalogberufen.
Ausführlicher habe ich die drei Gruppen in diesem Beitrag beschrieben.
Freelancer und Steuererklärung: Einkommensteuer, Umsatzsteuer und Gewerbesteuer
Gemeinsam haben diese drei Gruppen an Selbstständigen nun, dass sie unterschiedliche Steuern zahlen müssen.
Zunächst einmal die Einkommensteuer, die – wie im Hauptjob auch – bei selbstständigen Tätigkeiten anfällt.
Mithilfe der sogenannten (Einnahmenüberschussrechnung (kurz EÜR) werden die Einnahmen berechnet, die bei freien Berufen in Anlage S für die selbstständigen Tätigkeiten angegeben werden (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sind in der Anlage L einzutragen, bei einem Gewerbe in der Anlage G).
Darauf wird dann Einkommensteuer gezahlt, sofern die Einnahmen aus der selbständigen Tätigkeit nicht so gering sind, dass sie dem Härteausgleich unterliegen.
Die Umsatzsteuer (bei Endkund:innen auch oft Mehrwertsteuer genannt) fällt per se auch bei euren selbstständigen Tätigkeiten an, außer ihr fallt unter die Kleinunternehmerregelung. Durch diese Regelung müsst ihr keine Umsatzsteuer auf euren Rechnungen ausweisen und entsprechend auch nicht ans Finanzamt weitergeben.
Freelancer und Steuern: Die Kleinunternehmerregelung
Damit diese Regelung für euch gilt, muss euer Umsatz im vergangenen Jahr unter 22.000 Euro und im laufenden Jahr unter 50.000 Euro gelegen haben. Dass ihr von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch macht, müsst ihr dem Finanzamt mitteilen – mit dem „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“.
Beispiel: Ihr seid im Hauptjob Social-Media-Manager:in und schreibt am Wochenende noch für ein Online-Magazin über Events in eurer Stadt. Damit fallt ihr mit eurer Tätigkeit unter die freien Berufe (Journalist:in). Ihr verdient euch im Jahr 2000 Euro dazu, daher fällt Einkommensteuer dafür an.
Euer Umsatz macht aber die Kleinunternehmerregelung möglich, daher könnt ihr davon Gebrauch machen und müsst keine Umsatzsteuer abführen. Dies muss dann auf den Rechnungen, die ihr schreibt, vermerkt werden. Zusätzlich kann für gewerblich Tätige auch noch Gewerbesteuer anfallen. Diese fällt aber erstens nicht für Freiberufler:innen an und zweitens erst für Gewinne über 24.500 Euro, bis dahin gilt ein Freibetrag.
Steuererklärung: Steuern abführen als Freelancer
Beispiel: Ihr seid im Hauptjob Marketing-Manager:in und im Nebenjob verkauft ihr selbst gearbeiteten Schmuck aus Strandfunden in einem Online-Shop. Euer Umsatz liegt im laufenden Jahr bei 80.000 Euro, der Gewinn bei 25.000 Euro. Es fällt Einkommensteuer, Umsatzsteuer und Gewerbesteuer an.
Wie werden diese Steuern nun abgeführt? Die Umsatzsteuer wird über die Umsatzsteuererklärung abgegeben, die Gewerbesteuer über die Gewerbesteuererklärung. Und natürlich die Einkommensteuer über die Einkommensteuererklärung.
Dies geht mittlerweile bei allen drei Steuerarten auch digital. Unterm Strich gilt also: Je nach Art des Freelancertums und je nach finanziellem Erfolg müssen unterschiedliche Steuern gezahlt werden.
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