Die Bonitätsauskunft der Schufa entscheidet in vielen Fällen über die Kreditwürdigkeit von Menschen. Dafür erstellt die Wirtschaftsauskunftei einen Score, der verschiedene Aspekte in die Berechnung einbezieht. Doch genau dieser Score könnte gegen EU-Recht verstoßen.
Die Schufa hat seit geraumer Zeit mit Kritik zu kämpfen. Vor allem die fehlende Transparenz bei der Einstufung von Personen durch die Schufa ist hier zentrales Thema.
Im vergangenen Jahr startete die Wirtschaftsauskunftei dann eine Transparenzoffensive. Denn nach der Generalüberholung von Logo und Website veröffentlichte die Schufa fast alle Informationen, wie sich ihr sogenannter Score zusammensetzt. Nur wenige Monate später folgte ein Score-Simulator, der die Berechnung durch die Schufa erklären sollte.
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Doch genau dieser Score steht nun erneut in der Kritik und könnte sogar gegen geltendes EU-Recht verstoßen. Das hat ein Gutachten des EuGH-Generalanwalts Priit Pikamäe ergeben.
Darf die Schufa keinen Score mehr erstellen?
Am Donnerstag hat Generalanwalt Priit Pikamäe seinen Schlussantrag vor dem Europäischen Gerichtshof gehalten. Darin hat er festgehalten, dass es sich bei der automatisierten Berechnung der Kreditwürdigkeit durch die Schufa um „ein Profiling im Sinne der DSGVO“ handele.
Die DSGVO verankere jedoch das Recht, dass solche Entscheidungen – wie beispielsweise die zur Kreditwürdigkeit – nicht ausschließlich automatisiert verarbeitet werden dürfen.
So solle verhindert werden, dass Maschinen über Menschen entscheiden. Das sei beim Schufa-Score jedoch der Fall, wie der Generalanwalt einschätzt. Das gelte auch, wenn im Nachgang – beispielsweise bei einer Bank – ein Mensch über die endgültige Vergabe eines Kredits entscheidet.
Das steckt hinter dem Verfahren
In einem der vorliegenden Fälle geht es um einen Rechtsstreit zwischen einem Bürger und dem Land Hessen. Dem Bürger wurde aufgrund des durch die Schufa errechneten Score-Wertes ein beantragter Kredit verweigert.
Daraufhin erbat der Bürger die Löschung der zugrundeliegenden Daten. Die Schufa antwortete jedoch nur mit einer Erklärungen wie sich der Score-Wert zusammensetze.
Eine Auskunft über die Informationen, die in seine Berechnung eingeflossen waren, erhielt der Bürger nicht. Die Wirtschaftsauskunftei begründete, dass die Berechnung ihres Scores dem Geschäftsgeheimnis unterliege.
Ein zweiter Fall bezieht sich auf die Restschuldbefreiung nach einer Insolvenz. Informationen zu einer Insolvenz werden von den Insolvenzgerichten öffentlich gemacht, dort jedoch nur für ein halbes Jahr gespeichert. Die Schufa hingegen behält die Einträge bis zu drei Jahre in ihren Unterlagen.
Die Restschuldbefreiiung sei jedoch dafür gedacht, dass Betroffene sich wieder am Wirtschaftsleben beteiligen können. Dieses Ziel werde durch die lange Speicherung der Schufa vereitelt.
Was bedeutet das Gutachten für die Schufa?
Das Gutachten des Generalanwalts ist zunächst einmal nicht bindend für die Richter des EuGH. Jedoch ist es häufig der Fall, dass sie bei ihrer Entscheidung diesen folgen. Dies könnte in den kommenden Monaten der Fall sein.
Der Generalanwalt sieht jedoch die Speicherung von Daten durch eine private Wirtschaftsauskunftei nicht als vereinbar mit der DSGVO an. Das gelte insbesondere für personenbezogenen Daten über eine Insolvenz, die bereits aus den öffentlichen Registern entfernt wurde.
Außerdem gewähre die DSGVO das Recht, personenbezogene Daten zu löschen, wenn – beispielsweise eine Wirtschaftsauskunftei – diese „unrechtmäßig verarbeitet“.
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