Das Landgericht Ravensburg hat entschieden, dass die Polizei künftig Fingerabdrücke nutzen darf, um das Smartphone von Verdächtigen gegen ihren Willen zu entsperren. Zuvor hatte ein Beschuldigter gegen das Vorgehen geklagt. Die Hintergründe.
Das Smartphone per Fingerabdruck entsperren, ohne die Einwilligung der Besitzer:innen: Das darf die Polizei ab sofort offiziell im Rahmen ihrer Ermittlungen. Denn nachdem ein Beschuldigter juristisch Einspruch eingelegt hatte, bestätigte das Landgericht Ravensburg nun die Vorgehensweise der Gesetzeshüter:innen.
Smartphone mit Fingerabdrücken entsperren
Zum Hintergrund: Die Polizei vermutete einen Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz. Im Laufe der Untersuchungen wollten die Ermittler:innen das Smartphone des Verdächtigen durchsuchen, um Hinweise zu finden.
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Der Beschuldigte weigerte sich zunächst allerdings, sein Handy freizugeben. Daraufhin ordnete der zuständige Ermittlungsrichter an, dass die Polizei nach §81b Abs. 1 StPO Fingerabdrücke abnehmen dürfe. Mit diesen dürfe sie außerdem das Smartphone entsperren.
Beschuldigter klagt gegen Vorgehen der Polizei
Vor dem Amtsgericht Ravensburg beschwerte sich der Betroffene offiziell über das Vorgehen der Polizei. Im Zuge des Verfahrens bekamen die Gesetzeshüter:innen trotzdem recht. Daraufhin legte der Beschuldigte eine weitere Beschwerde vor dem Landgericht ein. Auch dort bestätigte die Behörde das vorangegangene Urteil.
Durch die offene Formulierung werde erreicht, dass sich der statische Gesetzeswortlaut an den jeweiligen Stand der Technik anpasst, heißt es vonseiten des Gerichts.
Polizei nutzt Fingerabdrücke, um Smartphone zu entsperren: Anwalt kritisiert Entscheidung
Der Anwalt für IT-Recht, Jens Ferner, kritisierte die Entscheidung des Landgerichts. Im Fazit seiner Auseinandersetzung mit dem Fall schreibt er:
Die Entscheidung ist mutlos, ein Stück weit traurig und das übliche Ergebnis, das entsteht, wenn man ergebnisorientiert „argumentiert. Die Entscheidung kann mich schon deswegen nicht überzeugen, weil sie schlicht schlecht aufbereitet ist: Es fehlt wesentliche Literatur, dort wo man argumentieren und abwägen müsste, wird mit einem Satz begründet und man verkennt vollkommen Dimension und Tragweite derartiger Entscheidungen.
Dabei bezieht er sich auf Aufsätze, in denen sich Rechtsanwälte bereits in der Vergangenheit ausgiebig kritisch mit dem Thema auseinandersetzten.
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