7. Verzicht auf Kündigungsschutz
Ein Kündigungsschutz bedeutet, dass bei einem Mietvertrag der bis zu fünf Jahre besteht, eine Kündigungsfrist von drei Monaten gewährleistet sein muss. Läuft der Vertrag bereits über fünf Jahre, gelten sechs Monate Kündigungsfrist. Ein grundsätzlicher Verzicht des Kündigungsschutzes ist dem Vermieter nicht gestattet.
„auch Einmalzahlungen der Kaution sind unzulässig“ ist natürlich totaler Unsinn.
Es ist nicht unzulässig, die Kaution in einem Rutsch zu bezahlen.
Damit ist gemeint, dass es unzulässig ist Einmalzahlungen zu verlangen. Natürlich kann der Mieter die Kaution einmalig zahlen.
Auch wieder irreführend: richtig ist, was für alle Verträge gilt: man kann sie nicht später einseitig ändern