1. Besichtigung ohne Grund und Absprache
Eine Besichtigung ohne Grund und Absprache ist in Mietverträgen ebenfalls unzulässig. Auch in Abwesenheit des Mieters darf eine Besichtigung nicht stattfinden, insofern dieser nicht vorab ausdrücklich zugestimmt hat. Der Vermieter muss entsprechend eine Besichtigung vorab anmelden. Grundsätzlich verweigern kann der Mieter die Besichtigung jedoch nicht, da das als Grund für eine außerordentliche Kündigung gewertet werden kann.
„auch Einmalzahlungen der Kaution sind unzulässig“ ist natürlich totaler Unsinn.
Es ist nicht unzulässig, die Kaution in einem Rutsch zu bezahlen.
Damit ist gemeint, dass es unzulässig ist Einmalzahlungen zu verlangen. Natürlich kann der Mieter die Kaution einmalig zahlen.
Auch wieder irreführend: richtig ist, was für alle Verträge gilt: man kann sie nicht später einseitig ändern