Der März 2023 hält einige Veränderungen für Arbeitnehmer und Verbraucher bereit. Denn es treten neue Gesetze und Regeln in Kraft. Unter anderem kommt die Energiepauschale für Studenten. Außerdem gelten ab März die Gesetze zur Strom- und zur Gaspreisbremse.
Ab März 2023: Diese Gesetze und Änderungen treten in Kraft
Wie fast jeden Monat bringt auch der März 2023 einige wichtige Veränderungen für Arbeitnehmer und Verbraucher mit sich. Außerdem gelten neue Gesetze.
Beispielsweise entfällt die Maskenpflicht in Fernverkehrszügen. Zudem tritt das sogenannte „Wind-zu-Land“-Gesetz in Kraft. Bestimmten Energiesparlampe geht derweil das Licht aus – zumindest in der Herstellung.
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1. Ab März 2023: Gesetz zur Strompreisbremse tritt in Kraft
Im März 2023 tritt das Gesetz zur sogenannten Strompreisbremse in Kraft. Energieversorger dürfen ab dann nur noch reduzierte Preise von ihren Kunden verlangen. Außerdem müssen sie transparent dazu informieren. Der Entlastungsmaßnahmen soll dabei über den jeweiligen Stromabschlag erfolgen.
Das erfordert im Normalfall kein weiteres Handeln bei den Verbrauchern. Die Strompreisbremse gilt zudem rückwirkend ab dem 1. Januar 2023. Damit wollte der Bund den Energieversorgern genügend Zeit einräumen, um die notwendigen Anpassungen einzuleiten. Die Strompreisbremse gilt voraussichtlich bis zum 30. April 2024.
Bei einem jährlichen Stromverbrauch in Höhe von bis zu 30.000 Kilowattstunden deckelt das Gesetz die Stromkosten auf einen Bruttopreis in Höhe von 40 Cent pro Kilowattstunde. Das entspricht 80 Prozent des Verbrauchs im Jahr 2021 beziehungsweise des prognostizierten Jahresverbrauchs für 2023 . Ein darüber hinausgehender Verbrauch unterliegt derweil dem Marktpreis.
Das heißt, dass das Gesetz den Preis bei einem jährlichen Stromverbrauch von mehr als 30.000 Kilowattstunden auf einen Nettopreis von 13 Cent pro Kilowattstunde deckelt. Das gilt in dem Fall aber nur für maximal 70 Prozent des prognostizierten Jahresverbrauchs für 2023 beziehungsweise den Vergleichswert aus dem Jahr 2021.
2. Energiepauschale für Studenten kommt
Studenten können ab 15. März 2023 einen Antrag für eine Energiepreispauschale in Höhe von 200 Euro einreichen. Das geht aus einem Gesetz des Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) hervor. Mit der Maßnahme sollen bis zu 3,5 Millionen Menschen finanzielle Unterstützung erhalten.
Für die Antragstellung benötigen Studenten ein sogenanntes BundID-Konto. Zur Identifizierung bedarf es außerdem einen Online-Ausweis oder ein persönliches ELSTER-Zertifikat.
3. Ab März 2023: Gesetz zur Gas- und Fernwärmepreisbremse tritt in Kraft
Neben der Strompreisbremse tritt im März 2023 auch das Gesetz zur soegenannten Gas- und Fernwärmepreisbremse in Kraft. Auch hier gilt, dass Energieversorger ab dann nur noch reduzierte Preise verlangen dürfen und ihre Kunden dazu informieren müssen. Der Entlastung soll ebenso über den jeweiligen Abschlag erfolgen.
Auch das erfordert im Normalfall kein Handeln der Verbraucher. Wie die Strompreisbremse gilt auch die Gas- und Fernwärmepreisbremse rückwirkend ab dem 1. Januar 2023 und gilt voraussichtlich bis zum 30. April 2024.
Die Entlastung bei der Gaspreisbremse unterscheidet sich gemessen an einem Jahresverbrauch von über oder unter 1,5 Gigawattstunden pro Jahr. Liegt der Verbrauch darunter gilt ein Bruttopreis von 12 Cent pro Kilowattstunde. Liegt er darüber greift ein Nettopreis von sieben Cent pro Kilowattstunde.
4. PCR-Teststellen machen dicht
Am 28. Februar läuft die sogenannte Corona-Testverordnung aus. Deshalb wird es ab dem 1. März 2023 keine PCR-Teststellen mehr geben, denn: Ab dann gibt es keine rechtsgültige Zulassung mehr für das Betreiben einer solchen Station. Wer künftig dennoch einen PCR-Test machen möchte, muss seinen Hausarzt oder ein Krankenhaus aufsuchen.
5. Telefonische Krankschreibung nur noch bis Ende März möglich
Eine telefonische Krankschreibung bei typischen Symptomen einer Atemwegserkrankung ist nur noch bis zum 31. März 2023 möglich. Bis dahin kann eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung per Telefon für einen Zeitraum von bis zu sieben Tagen ausgestellt werden. Dabei ist maximal eine Verlängerung um weitere sieben Tage möglich.
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