Wenn wir vom Arzt eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bekommen, sehen das viele Angestellte als Verbot an. Doch: Darf ich trotz Krankschreibung eigentlich arbeiten? Und: Wie sieht es mit dem Besuch im Restaurant aus? Wir klären die Rechtslage für Arbeitnehmer:innen.
Die kalten Monate des Jahres sind prädestiniert dafür, sich eine Erkältung oder einen Virus einzufangen. Das zeigt die Situation am Arbeitsmarkt in den letzten Wochen mehr als deutlich.
Erschwerend kommt hinzu, dass durch die Corona-Pandemie beziehungsweise das Coronavirus seit nun mehr fast drei Jahren eine ganzjährige Gefahr in Deutschland angekommen ist, die Arbeitnehmer:innen zu jeder Jahreszeit sprichwörtlich flachlegen kann.
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Arbeiten trotz Krankschreibung: Ist das überhaupt erlaubt?
In diesem Kontext stellen sich viele Arbeitnehmer:innen früher oder später einmal die Frage: Darf ich arbeiten trotz Krankschreibung? Die verblüffende Antwort lautet dabei: Grundsätzlich schon.
Die Hintergründe dazu erklärt Rechtsanwalt Oliver Kieferle von der Kanzlei Wolff Schultze Kieferle. Er ist auf Arbeitsrecht spezialisiert und hat der Allianz-Versicherung gesagt:
Es gibt keine gesetzliche Regelung, die das Arbeiten trotz Krankschreibung verbietet. Denn, was viele nicht wissen: Die Krankschreibung stellt kein Arbeitsverbot dar.
Grundsätzlich erklärt der Experte, dass eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) zwei Aufgaben hat:
- Die AU stellt fest, dass eine Person zum Zeitpunkt der Ausstellung nicht in der Lage ist, seine Arbeit zu erledigen.
- Die AU sagt außerdem, wie lange dieser Zustand voraussichtlich anhält.
Prinzipiell ist es also nicht verboten, trotz Krankschreibung zu arbeiten.
Arbeiten trotz Krankschreibung: Was muss ich beachten?
Wer sich also wieder fit fühlt, darf auch wieder arbeiten gehen. Eine Gesundschreibung oder ein ärztliches Attest sind dafür grundsätzlich nicht notwendig beziehungsweise auch überhaupt nicht angedacht.
Allerdings sollten Arbeitnehmer:innen, die vorzeitig wieder arbeiten wollen, dringend das Gespräch mit dem behandelnden Arzt suchen. Dazu rät auch Axel Döhr, der als Arbeitsrechtsexperte für die R+V Versicherung arbeitet.
Nur ärztlicher Rat hilft letztendlich zu einer fundierten Entscheidung. Das gilt im Übrigen auch für den Arbeitgeber. Dieser trägt eine Sorgfaltspflicht gegenüber allen seinen Angestellten. So betont Döhr:
Der Arbeitgeber darf sich hierauf nicht einlassen, wenn er berechtigte Zweifel an der vorzeitigen Genesung hat. Dies kann der Fall sein, wenn offensichtlich ist, dass die Grippe noch nicht auf dem Rückzug ist, die Arbeit die Genesung des Mitarbeiters verzögern könnte umd zusätzlich die Gefahr besteht, dass Kollegen sich anstecken könnten.
Sollte am Ende die Entscheidung zu Gunsten einer Rückkehr fallen, sollte der Angestellte seine Krankenkasse auch über diesen Schritt informieren.
Einkaufen, Kino und Sport: Was ist mit Krankschreibung erlaubt?
Selbstverständlich schränken sich viele Erkrankte aufgrund einer Krankschreibung auch privat ein. Das ist jedoch nicht zwingend notwendig. Grundsätzlich gilt: Alles, was keinen negativen Einfluss auf den Heilungsprozess hat, ist erlaubt.
Das heißt: Ein Spaziergang an frischen Luft ist – außer bei absoluter verordneter Bettruhe – erlaubt. Das gilt auch für den Gang in den Supermarkt oder die Apotheke. Wer allerdings einen Bandscheibenvorfall erlitten hat, sollte das Einkaufen anderen überlassen.
Auch in diesen Fällen ist der Arzt wieder der richtige Ansprechpartner. Dieser kann aufgrund der individuellen Erkrankung genau sagen, was zu tun und was zu lassen ist.
Wer entgegen des ärztlichen Rates handelt und somit die eigene Gesundheit riskiert, schadet nicht nur sich selbst, sondern riskiert im Zweifel auch seinen Arbeitsplatz. Wer vom Chef in der Disco gesehen wird, darf sich über eine Abmahnung oder sogar eine Kündigung nicht wundern.
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