Steuerpflichtige, die im Homeoffice arbeiten, können die Kosten für ihr häusliches Büro unter Umständen von der Steuer absetzen. Doch lassen sich auch zwei Arbeitszimmer im selben Haus steuerlich geltend machen? Ja, urteilte nun das Finanzgericht Düsseldorf entgegen einer vorherigen Einschätzung des Finanzamts.
Ein unverheiratete Paar lebt in einem Einfamilienhaus auf einer Wohnfläche von rund 150 Quadratmetern zur Miete. Da beide von zu Hause aus arbeiten, haben sie auch zwei Büros mit jeweils 15 Quadratmetern. In seiner Einkommensteuererklärung 2018 machte der angestellte Mann sein Arbeitszimmer als Werbungskosten geltend.
Homeoffice: Auch zwei Büros im selben Haus von der Steuer absetzbar
Das Finanzamt erklärte daraufhin jedoch, dass der Mann nur die Hälfte der angegeben Kosten steuerlich gelten machen könne. Begründung: Der Angestellte habe aufgrund des Zusammenlebens mit seiner Partnerin auch nur die Hälfte der Kosten für das Büro zu tragen.
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Der Mann reichte daraufhin Klage ein –und zwar mit Erfolg. Denn wie das Finanzgericht Düsseldorf am 9. September 2022 in einem nun veröffentlichten Urteil (Az.: 3 K 2483/20 E) entschied, darf der Angestellte die Kosten in voller steuerlich geltend machen. Heißt im Umkehrschluss: Im Homeoffice sind auch zwei Büros im selben Haus von der Steuer absetzbar.
Höhere Homeoffice-Pauschale im Jahr 2023
Ab 2023 können Beschäftigte derweil höhere Kosten von der Steuer absetzen als in den Vorjahren. Denn im Jahressteuergesetz 2023 hat der Gesetzgeber einige Änderungen beschlossen. Das soll für Entlastungen während der Energiekrise sorgen. Demnach dürfen ab diesem Jahr 210 Homeoffice-Tage steuerlich geltend gemacht werden. Dabei gilt ein Tagessatz von sechs Euro.
In Kombination sorgen die beiden Änderungen dafür, dass die sogenannte Homeoffice-Pauschale von 600 auf 1.260 Euro ansteigt. Der Betrag muss jedoch nach wie vor mit der Werbungskostenpauschale verrechnet werden. Die steigt ab 2023 wiederum minimal von 1.200 auf 1.230 Euro.
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