Arbeitnehmer:innen müssen SMS vom Chef in ihrer Freizeit nicht beantworten. Das hat das Landesarbeitsgericht in Schleswig-Holstein in einem aktuellen Urteil entschieden. Die Hintergründe.
Wenn nach Feierabend das Diensthandy klingelt, ist das oft ärgerlich. Trotzdem beantworten die meisten Berufstätigen entsprechende Anfragen und SMS vom Chef. Das müssen sie allerdings nicht.
Einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein zufolge, müssen Arbeitnehmer:innen in ihrer Freizeit nicht für den Chef erreichbar sein. Die Entscheidung basiert auf einer entsprechenden Klage eines Notfallsanitäters.
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SMS vom Chef: Darum geht es in der Klage des Sanitäters
Der Notfallsanitäter wurde von seiner Arbeitsstelle mehrfach abgemahnt und als unentschuldigt fehlend eingetragen, nachdem er Nachrichten zu einer kurzfristigen Dienstplanänderung nicht beantwortete.
Außerdem verweigerte die Arbeitsstelle den Lohn für die fehlenden Stunden. Der Notfallsanitäter verlangte die Nachzahlung der vorenthaltenden Bezahlung. Außerdem bestand er darauf, dass die Abmahnung aus seiner Personalakte entfernt werde. Seiner Ansicht nach sei er nicht dazu verpflichtet, Arbeits-SMS in seiner Freizeit zu beantworten.
Chef fordert Bereitschaft während der Freizeit
Da Springerdienste zuvor in einer Betriebsvereinbarung festgelegt wurden, behauptete der Arbeitgeber, dass er seinen Mitarbeiter durchaus auch kurzfristig in die Dienststelle einbestellen dürfe.
Dem Mitarbeiter sei es zudem zuzumuten, einen Blick auf seinen Dienstplan zu werfen, um Änderungen festzustellen. Außerdem habe der Notfallsanitäter eine Loyalitätspflicht und müsse deshalb sein Telefon benutzen, um sich über die Arbeitszeiten zu informieren. Da sich beide Parteien nicht einigen konnten, reichte der Notfallsanitäter Klage ein.
Urteil: Landesarbeitsgericht gibt Notfallsanitäter recht
Das Landesgericht Schleswig-Holstein gab dem klagenden Notfallsanitäter in allen Punkten recht. Arbeitgeber dürften zwar den Dienstplan ändern. Allerdings müssen die Änderungen den Mitarbeitenden auch rechtzeitig erreichen.
Laut Urteil konnte der Arbeitgeber nicht nachweisen, dass die Einsatzänderung beim Kläger eingegangen sei. Angestellte seien darüber hinaus nicht dazu verpflichtet, Änderungen des Dienstplans in der Freizeit zu prüfen.
Konkret müssen Arbeitnehmende laut Urteil des Landesarbeitsgerichtes weder Telefonanrufe des Chefs entgegennehmen noch auf SMS reagieren. Über die eigene Freizeit zu bestimmen, gehört demnach zu den „vornehmsten Persönlichkeitsrechten“, so die Richter des Landesarbeitsgerichts.
Das Lesen einer dienstlichen SMS oder des Dienstplans ist eine Arbeitsleistung. Dieser müssen Arbeitnehmer:innen in ihrer Freizeit nicht nachkommen.
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