Nicht wahrgenommene Urlaubstage verjähren nicht mehr automatisch. Das hat das Bundesarbeitsgericht in einem Grundsatzurteil entschieden. Vor allem Arbeitgeber stehen demnach künftig vermehrt in der Pflicht, ihre Angestellten rechtzeitig darauf hinzuweisen, dass ihnen noch Urlaubstage zustehen.
Aufgrund ihrer hohen Arbeitsbelastung hat eine Steuerfachangestellte aus Nordrhein-Westfalen über Jahren hinweg 101 nicht genommene Urlaubstage angesammelt. Nach Beendigung ihrer Tätigkeit zahlte ihr Arbeitgeber jedoch nur die Abgeltung für 14 Urlaubstagen aus. Die Betroffene hatte deshalb Klage eingereicht.
Nun steht fest: Der Urlaubsanspruch ist nicht verjährt. Das teilte das Bundesarbeitsgericht in einer offiziellen Stellungnahme mit. Denn nachdem das Arbeitsgericht eine erste Klage der Steuerfachangestellten zunächst abwies, gab das Landesarbeitsgericht ihr Recht und sprach ihr eine Abgeltung der vollen 101 Urlaubstage zu.
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Urlaubsanspruch: Nicht genommene Urlaubstage verjähren nicht mehr automatisch
Das Bundesarbeitsgericht hat dieses Urteil nun bestätigt und damit entschieden, dass nicht genommene Urlaubstage nicht mehr automatisch nach drei Jahren verjähren. Dieses Grundsatzurteil dürfte wesentliche Auswirkungen für zahlreiche Arbeitnehmer in Deutschland haben, die aktuell juristisch über ihre Urlaubsansprüche streiten.
Während das Urteil die Rechte von Arbeitnehmer dabei deutlich stärkt, nimmt es die Arbeitgeber vermehrt in die Pflicht. Denn laut Gericht unterliegen Arbeitgeber künftig einer gewissen Informationspflicht. Das bedeutet, dass sie ihre Angestellten rechtzeitig darauf hinweisen müssen, ihren Urlaub zu nehmen.
Urlaub: Informationspflicht ist Umsetzung europäischen Rechts
Diese Informationspflicht greift auch, wenn Arbeitnehmer für einen längeren Zeitraum erkranken. Damit gab das Bundesarbeitsgericht wiederum auch einer zweiten Klägerin recht, die aus gesundheitlichen Gründen nur einen Teil ihres Jahresurlaubs nehmen konnte.
Bisher galt derweil, dass Urlaubstage bei langwieriger Krankheit 15 Monate nach dem Ende des entsprechenden Urlaubsjahres verfallen. Wurden Urlaubstage aus anderen Gründen nicht wahrgenommen, verjährte der Anspruch bislang nach drei Jahren. Eigentlich sind Arbeitgeber bereits seit 2019 verpflichtet, ihre Angestellten über ihren Urlaubsanspruch zu informieren.
Damals ließ das Gericht aber offen, was bei drohender Verjährung und Krankheit gilt. Mit dem aktuellen Grundsatzurteil setzt das Bundesarbeitsgericht nun wiederum die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom September 2022 um.
Der EuGH urteilte, dass Arbeitgeber aktiv auf eine mögliche Verjährung hinweisen müssen und nicht zuschauen dürfen, wie Urlaubsansprüche erlöschen.
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