Google ist dazu verpflichtet, Falschinformationen aus seinen Suchergebnissen zu löschen. Das hat der Europäische Gerichtshof entschieden. Dass es sich um unrichtige Daten handelt, müssen die Betroffenen jedoch nachweisen.
Bereits seit 2014 gilt in Europa das „Recht auf Vergessen“. Mit seinem damaligen Urteil hatte es der Europäische Gerichtshof Nutzer:innen ermöglicht, bestimmte Inhalte aus dem Netz entfernen zu lassen.
Ein neues Urteil des Gerichts bestätigt nun dieses Recht. Denn Suchmaschinenbetreiber wie Google müssen Informationen, die erwiesenermaßen falsch sind.
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Welcher Fall steckt hinter dem Urteil?
Hinter dem Urteil steht ein Fall eines Ehepaars, das gemeinsam eine Gruppe von Investmentgesellschaften betreibt. Die Geschäftsführer:innen hatten Google aufgefordert, Links aus den Suchergebnissen zu bestimmten Artikeln zu entfernen.
In diesen Artikeln wurde das Anlagemodell der Investmentgesellschaften kritisch dargestellt. Auch seien unrichtige Behauptungen enthalten gewesen. Laut dem Ehepaar handele es sich um eine unseriöse Website, deren Geschäftsmodell auf Erpressungen mit unrichtigen Behauptungen basiere.
Google wollte dieser Forderung nicht nachkommen und verwies auf den beruflichen Kontext der Artikel. Der Suchmaschinen-Konzern wies außerdem darauf hin, nicht zu wissen, ob die Informationen in dem Artikel wirklich richtig oder falsch seien.
Betroffene müssen Nachweise bringen
Der EuGH nimmt aber nicht nur die Suchmaschinen, sondern auch Betroffene in die Pflicht. Denn diese müssen, wenn sie von einer Suchmaschinen eine Löschung verlangen, Nachweise bringen.
Sie müssen „relevante und hinreichende Nachweise“ vorlegen können, dass es sich tatsächlich um unrichtige Informationen handelt. Dafür sei jedoch keine gerichtliche Entscheidung erforderlich.
Der EuGH damit die Suchmaschinenbetreiber wie Google aus der Pflicht. Denn diese müssen nicht selbst nachprüfen, ob es sich um richtige oder falsche Behauptungen handelt.
Google ist zum Löschen verpflichtet
Suchmaschinenbetreiber sind jedoch dazu verpflichtet, die Löschung vorzunehmen. Das gilt vor allem, wenn das Begehren durch eine gerichtliche Entscheidung belegt wird.
Das gilt besonders bei der Bildersuche. Denn diese könnten „einen besonders starken Eingriff in die Rechte dieser Person auf Schutz des Privatlebens und der personenbezogenen Daten“ darstellen.
Liegt eine solche Entscheidung nicht vor und sind die Beweise der Betroffenen nicht aussagekräftig genug, muss Google nicht eingreifen.
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