Die Beteiligung eines Investors an einem jungen Unternehmen ist ein besonderer Erfolg, denn er gilt als Vertrauensvorschuss. Ein Investment ist jedoch mit einem Vertrag verbunden, der die Beteiligung regelt: dem sogenannten Beteiligungsvertrag. Anbei sieben Tipps aus der Praxis.
Ein wichtiger Aspekt vorab: Der Beteiligungsvertrag ist oftmals nicht das einzige Vertragswerk, das zwischen einem Investor und Gründer:innen wichtig ist beziehungsweise geschlossen wird. So kommen beispielsweise oftmals noch Satzungsänderungen, eine Änderung von Geschäftsführerverträgen oder weitere ergänzende Finanzierungsverträge hinzu.
Der Beteiligungsvertrag ist dabei wie eine Art „Dachvertrag“, der die Grundlage für alle weiteren Vertragswerke beziehungsweise Änderungen bietet. Diesem Vertrag kommt also eine besondere Bedeutung zu, weshalb er gründlich vorbereitet werden sollte.
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1. Vorbereitung des Beteiligungsvertrags mit Term Sheets
Bevor es zu einem Abschluss des Beteiligungsvertrages kommt, verhandeln der Investor und die Gründer:innen die Bedingungen des Vertrages. Diese Bedingungen, auch „Term Sheets“ genannt, hält dann eine regelmäßig unverbindliche Zusammenfassung fest.
Dabei gilt es aber zu beachten, dass die Ansicht einer „Unverbindlichkeit“ des Term Sheet zwar juristisch korrekt ist, aber in der Praxis sich natürlich schon eine gewisse Bindung an das Verhandlungsergebnis ergibt. Denn natürlich erwarten die Parteien, wie es nach jeder Verhandlung regelmäßig der Fall ist, dass sich alle Beteiligten an das Verhandlungsergebnis halten.
Ein Term Sheet regelt dabei die wesentlichen Bedingungen zur finanziellen Beteiligung des Investors und entsprechende Folgen wie:
- die Bewertung und Regelungen für den Fall, dass sich die Bewertung des Unternehmens im Laufe der Zeit ändert
- den Preis pro Anteil und die die Anteilsverteilung nach Durchführung der Finanzierungsrunde
- Verfügungsgeschränkungen für die Anteile („Founders Lock-up“) und Vestingklauseln sowie Drag-Along- und Tag-Along-Regelungen
- Regelung zum Verwässungsschutz, zur Liquidationspräderenz und zum Exit,
- Regelungen zur Geschäftsführung, insbesondere Vergütung der Gesellschaftergeschäftsführer,
- Garantien
- Regelungen zur Kostentragung und zur Vertraulichkeit
In der Praxis werden die Term Sheets und die Verhandlungen über den Inhalt der Term Sheets regelmäßig vernachlässigt oder nicht ausreichend beachtet. Das liegt eben daran, dass diese normalerweise nicht verbindlich sind und daraus geschlussfolgert wird, dass diese Inhalte „ja später noch verändert werden können“.
In der Praxis jedoch wird das, was in den Term Sheets festgehalten wird, aber nur noch in den juristischen Vertrag gegossen. Änderungen kommen nur noch selten vor. Aus diesem Grund sollte den Term Sheets besondere Aufmerksamkeit geschenkt und diese sorgfältig verhandelt werden, denn diese bilden die Grundlage des späteren Beteiligungsvertrages.
2. Mitwirkungs- bzw. Kontrollrechte des Investors
Ein Investor wird darauf achten, dass sein Investment möglichst nicht gefährdet wird. Insbesondere legt er vermutlich darauf wert, dass die Gründer:innen mit dem Geld, dass sie von ihm erhalten, sorgfältig umgehen. Um dieses Ziel zu erreichen, behalten sich Investoren gerne bestimmte Letztentscheidungs- oder Vetorechte hinsichtlich bestimmter Geschäftsentscheidungen vor.
Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn das Unternehmen Ausgaben ab einer bestimmten Höhe tätigt, weitere Darlehen oder Investoren aufnimmt oder das Geschäftsmodell ändern will. Gleiches gilt auch, wenn es um Vergütungen für die Gründer:innen oder die Gewinnverteilung geht.
Bei vielen Gründer:innen besteht dann die Ansicht, dass Investoren mit ihrer Beteiligung von vielleicht 20 Prozent, 25 Prozent oder 30 Prozent solche Entscheidungen nicht beeinflussen können, weil sie mit ihrer Beteiligung keine Kontrolle ausüben können.
Das ist aber ein Trugschluss, wenn der Investor seine Beteiligung mit entsprechender Sorgfalt und Erfahrung (und mit der Hilfe von Beratern) vorbereitet hat. Denn dann wird er regelmäßig darauf achten, dass er seine Rechte in der Satzung der GmbH, also dem Gesellschaftsvertrag, gesichert hat.
Das bedeutet, dass er auf Satzungsinhalte hinwirkt, die dann dafür sorgt, dass beispielsweise Beschlüsse nicht ohne ihn oder nicht ohne seine Zustimmung gefasst werden können. Beachten Gründer:innen diese Regelungen dann später nicht, können sie schadensersatzpflichtig sein oder der Investor kann sein Investment beenden.
3. Vesting
Ein Investor ist am meisten am Team der Gründer:innen interessiert, weil diese das Unternehmen tragen. Aus diesem Grund will er dafür sorgen, dass die Gründer:innen möglichst lange im Unternehmen bleiben. Nun kann er die Gründer:innen natürlich nicht zwingen, für alle Zeit dem Unternehmen treu zu bleiben.
Er kann aber dafür sorgen, dass für die Gründer:innen ein finanzieller Anreiz gesetzt wird, zumindest für einen bestimmten Zeitraum dem Unternehmen zur Verfügung zu stehen. Dieser gedankliche Hintergrund wird in sogenannte „Vesting-Regelungen“ umgesetzt.
Vesting bedeutet „übertragen“ und es wird damit geregelt, was mit den Anteilen von Gründer:innen passiert, wenn sie das Unternehmen verlassen. Zwei Fälle sind dabei zu unterscheiden: Zum einen können sich Gründer:innen über einen bestimmten Zeitraum Anteile „verdienen“.
Zum anderen können sie Anteile, die sie schon erhalten haben, wieder verlieren, wenn sie vor einem bestimmten Zeitpunkt das Unternehmen verlassen. Besonderes Augenmerk liegt dabei einerseits auf den Fällen des Ausscheidens wie beispielsweise Krankheit oder auch „Lustlosigkeit“. Diese Fälle bezeichnet man wiederum als „good leaver“ und „bad leaver“.
Andererseits gilt es zu regeln, welche Bewertung im Falle des Ausscheidens greift. Und schließlich ist die Vestingperiode entscheidend, denn diese legt die grundlegende Bindungswirkung für die Gründer:innen fest. Details zum Vesting habe ich in diesem Artikel ausgeführt.
4. Regelungen zu Zwischenzielen
Die Summe, mit der sich ein Investor an einem Unternehmen beteiligt, wird in vielen Fällen nicht auf ein Mal gezahlt. Vielmehr wird der Gesamtbetrag auf mehrere Tranchen aufgeteilt und ausgezahlt, wenn bestimmte Bedingungen von dem Unternehmen bzw. von den Gründer:innen erfüllt sind. Man spricht in diesen Fällen von sogennantne Meilensteinregelungen.
Meilensteinregelungen bedeuten im Grunde, dass das betroffene Unternehmen bestimmte geschäftliche Erfolge oder Erfolge in der weiteren Entwicklung erzielt. Das kann die Fertigstellung eines Prototypen sein, die Erlangung einer bestimmten Anzahl von Kunden oder das Erreichen eines bestimmten Umsatzziels.
Dabei ist zu unterscheiden zwischen sog. quantitativen und qualitativen Meilensteinen. Erstere beziehen sich auf bestimmte nachvollziehbare, insbesondere „nachzählbare“ Ergebnisse wie Umsätze oder Kundenzahlen, letztere beispielsweise auf Faktoren wie Qualifikationen der Gründer:innen, die Wettbewerbssituation oder die Marktplatzierung.
Fraglich ist, was passiert, wenn man Meilensteine nicht erreicht. In diesem Zusammenhang sind insbesondere die qualitativen Kriterien gefährlich, weil diese oftmals nicht klar einschätzbar sind. Grundsätzlich bedeutet das Verfehlen eines Meilensteins, dass die entsprechende Tranche der Beteiligungssumme nicht erfolgt..
Deshalb sollten Härtefall- und Ausnahmeregelungen vereinbart werden, beispielsweise Verlängerungsperioden oder Reduzierungen der Zahlungen, um nicht Situationen zu schaffen, die aufgrund kleiner oder grundsätzlich leicht beseitigbarer Verfehlungen das Unternehmen in die Schieflage bringen.
5. Exitregelungen
Irgendwann wird es für den Investor Zeit, sich von seiner Beteiligung zu verabschieden. Es ist ein Irrglaube, dass ein Investor für alle Zeit an einem Unternehmen beteiligt sein möchte. Jede Beteiligung ist auf Zeit ausgerichtet, denn ein Investor will irgendwann „sein Geld vom Tisch“ nehmen und einen Gewinn auf seine Beteiligung realisieren.
Wichtig ist deshalb, in einem Beteiligungsvertrag zu regeln, nach welcher Zeit ein Ausstieg des Investors, also sein „Exit“, möglich ist und zu welchen Bedingungen dieser erfolgen wird. In diesem Zusammenhang treten oftmals Regelungen in Kraft, die die sogenannte „Liquidationspräferenz“ betreffen.
Diese bestimmt, wer zuerst eine Bezahlung in welcher Höhe erhält, wenn ein Unternehmen verkauft oder liquidiert wird. Hat beispielsweise ein Investor einen Betrag von einer Million Euro in ein Unternehmen gesteckt und hält er dafür eine Beteiligung von 25 Prozent an diesem Unternehmen.
Beteiligungsvertrag: Ein Exit-Beispiel
Dann stellt sich die Frage, was er zurück bekommt, wenn dieses Unternehmen nun für vier Millionen den Besitzer wechselt. Denn zum einen könnte man sagen, dass er zuerst sein Investment, also die eine Million, bekommt, und dann der Rest aufgeteilt wird entsprechend der Anteile.
In diesem Fall würde der Investor einen Betrag von 1,75 Millionen Euro bekommen – sein Investment von einer Million plus 25 Prozent von den restlichen drei Millionen, die von den vier Millionen des Verkaufspreises noch vorhanden sind. Alternativ könnte man aber auch regeln, den Verkaufspreis von vier Millionen gemäß den Anteilen der Gesellschafter aufzuteilen.
Dann bekommt der Investor in diesem Beispiel eine Million zurück. Dieses Beispiel zeigt deutlich, dass unterschiedliche Regelungen unterschiedliche Konsequenzen mit sich bringen und deshalb wohl durchdacht werden wollen. Denn im letzten Fall meines Beispiels müsste sich ja ein Investor fragen, was er von seinem Investment hat:
Er hat eine Million investiert und bekommt am Ende eine Million wieder. Ein Gewinn ist darin nicht zu erkennen. Er müsste sich also überlegen, ob er zusätzlich noch Zahlungen bekommt oder ob er durch andere Regelungen zu einer höheren Rendite gelangen kann. Gründer:innen müssen deshalb aufpassen, dass sie den Wert ihrer Geschäftsidee mit den Interessen eines Investors abgleichen und zu einer für alle Beteiligten fairen Lösungen kommen.
6. Verwässerungsschutzklauseln und Mitarbeiterprogramme
Ein weiterer Fall spielt für einen Investor eine besondere Rolle, nämlich der der Verwässerung oder genauer der Schutz vor einer Anteilsverwässerung („Anti-Dilution-Regelung“).
Konkret geht es dabei um den Fall, dass ein Investor für einen bestimmten Geldbetrag aufgrund einer Unternehmensbewertung einen bestimmten Anteil an dem Unternehmen bekommt, dieser Anteil aber in einer späteren Finanzierungsrunde anders zu bewerten ist.
Hat beispielsweise ein Investor in einer Finanzierungsrunde für eine Million einen Anteil von 20 Prozent erhalten, dann bekommt das Unternehmen eine Bewertung von fünf Millionen Euro. Steigt in der nächsten Finanzierungsrunde ein Investor mit einer Million ein, ist das Unternehmen dann aber nur noch vier Millionen wert, dann bekommt der zweite Investor einen Anteil von 25%.
In diesem Fall kann der erste Investor ein Interesse daran haben, dieser Anteilsverwässung vorzubeugen und seinen Anteil auf den Anteil des zweiten Investors aufzustocken. In der Konsequenz heißt das, dass die Gründer:innen in einem solchen Fall weniger Anteile halten. Kommt das nun nicht nur einmal vor, sondern weitere Male, dass schindet der Einfluss der Gründer.
Darüber hinaus sorgen Mitarbeiteroptionsprogramme, die sogenannte ESOPs oder „Employee Stock Option Plans“, immer wieder für Regelungsbedarf. Denn es stellt sich die Frage, wie diese im Rahmen einer Unternehmensbewertung zu berücksichtigen sind.
Erfolgt die Berücksichtigung eines ESOP bei der Bewertung und der Anteilsberechnung wie normale Anteile (man bezeichnet das dann mit „fully diluted“), dann kann das bedeuten, dass ein Investor mehr Anteile im Verhältnis zu den Gründer:innen bekommt, auch wenn der ESOP-Pool nicht oder nur teilweise ausgeschöpft ist.
7. Garantien
Schließlich fordern Investoren in einigen Fällen Garantien von den Gründer:innen. Diese können sich beispielsweise darauf beziehen, dass das Unternehmen wirklich den Gründer:innen gehört, auf das Bestehen von bestimmten IP-Rechten wie Patenten oder auf die Einhaltung von bestimmten Datenschutzvorgaben.
Der Inhalt der Garantien und was mit diesen bezweckt ist, ist normalerweise leicht zu verstehen. Gründer:innen sollten aber hierbei natürlich nicht die Unwahrheit sagen, aber auch nicht ungenaue Angaben machen beziehungsweise Garantien auf die leichte Schulter nehmen.
Oftmals sind diese mit Schadensersatzforderungen verbunden, wenn die Garantien nicht eingehalten werden oder mit dem Recht auf Kündigung des Beteiligungsvertrages mit der Folge der Rückabwicklung des Investments.
Fazit: Der Beteiligungsvertrag
Beteiligungsverträge sollen ein Gleichgewicht schaffen zwischen den Interessen der Gründer:innen, die das Wachstum und die Entwicklung ihres Unternehmens auf dem Schirm haben, und den Interessen eines Investors, der seine Beteiligung schützen und einen Ertrag erzielen will.
Den Ausgleich dieser Interessen zu schaffen erfordert regelmäßig Fingerspitzengefühl. Insbesondere ist es aber erforderlich, die generellen Regelungsinhalte in einem Beteiligungsvertrag nicht nur zu kennen, sondern auch die sich aus ihnen ergebenden Folgen zu verstehen.
Aus diesem Grund sollte man an jeden Beteiligungsvertrag mit Sorgfalt, Kenntnissen und Erfahrung herangehen. Vor allem, um die eigenen Interessen zu schützen und die Absichten der anderen Seite zu verstehen. Die Regelungsinhalte bieten einen guten Überblick über wesentliche Punkte in einem Beteiligungsvertrag.
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