„Selbstständige arbeiten selbst und ständig“: Diese Aussage hat man schon oft gehört. Ganz so leicht fällt die Einordnung für selbstständige Tätigkeiten aus Steuersicht aber nicht. Denn der Staat kennt verschiedene Formen von Selbstständigkeit. Was das in der Praxis bedeutet, erklärt Steueranwalt Stefan Heine.
Selbstständig, freiberuflich oder gewerbetreibend: Was bin ich und wenn ja wie viele?
Im Sprachgebrauch versteht man unter „Selbstständigkeit“, dass der Lebensunterhalt nicht im Rahmen eines Angestellten- oder Ausbildungsverhältnisses erwirtschaftet wird. Die Bezeichnung ist also eine Art Sammelbegriff.
Aus Steuersicht müssen wir das Thema Selbstständigkeit dagegen differenzierter betrachten. Das Finanzamt unterscheidet Selbstständige danach, ob sie als Freiberufler:innen selbstständig sind, ein Gewerbe angemeldet haben oder Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielen.
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Das Finanzamt definiert freie Berufe
Freiberufler:innen sind Berufsgruppen, die beispielsweise wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeiten ausüben. Welche Berufe als freie Berufe gelten, wird in einem fixen Katalog definiert, daher die Bezeichnung als Katalogberufe.
Dazu gehören Berufsbezeichnungen wie Ärzt:innen, Steuerberater:innen, Rechtsanwält:innen, Lots:innen, Architekt:innen, aber eben auch Journalist:innen, Dolmetscher:innen, Übersetzer:innen und ähnliche Jobs. Letztlich trifft das Finanzamt die Entscheidung, ob man als Freiberufler:innen eingestuft wird oder ein Gewerbe anmelden muss.
Als Freiberufler:in ist man von der Gewerbesteuer befreit, es hat also durchaus Vorteile in diese Kategorie zu fallen. Trotzdem ist man als Freiberufler:in einkommensteuerpflichtig, hier gilt der aktuelle Grundfreibetrag von 10.347 Euro (seit dem 01.01.2022). Zusätzlich wird auch die Umsatzsteuer fällig. Eine Ausnahme von der Umsatzsteuer können Kleinunternehmer:innen geltend machen.
Aber Vorsicht: Befindet ihr euch in einem Angestelltenverhältnis und verdient euch zum Beispiel freiberuflich als freie:r Journalist:in etwas dazu, sind nur selbstständige Tätigkeiten bis 410 Euro (sogenannter „Härteausgleich“) steuerfrei. Eine weitere Form der Selbstständigkeit ist der Betrieb eines Gewerbes.
Ab wann muss man ein Gewerbe anmelden?
Seid ihr …
- selbstständig tätig?
- nicht in einer der freiberuflichen Berufsgruppen in § 18 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) erfasst bzw. von eurem Finanzamt als Freiberufler:in deklariert?
- nicht in der Land- beziehungsweise Forstwirtschaft tätig?
- dauerhaft darauf aus, Gewinne zu erwirtschaften?
- Teil des Wirtschaftsverkehrs?
Wenn ihr all diese Fragen mit „ja“ beantwortet, müsst ihr ein Gewerbe anmelden. Zusätzlich zur Einkommens- und Umsatzsteuer kommt dann noch die Gewerbesteuer hinzu. Hier gilt eine Freigrenze von 24.500 Euro.
Die gute Nachricht: Dafür dürfen Unternehmer:innen das 4,0-fache des Gewerbesteuermessbetrags auf die Einkommensteuerschuld anrechnen. Eine noch detailliertere Übersicht zur Abgrenzung der verschiedenen Arten von Selbstständigkeit liefert dieser Beitrag.
Selbstständige Tätigkeiten: Auch Affiliate Marketing, Tantiemen und Co. sind steuerlich relevant
Spannend wird die Unterscheidung der selbstständigen Tätigkeiten gerade dann, wenn man Einkommensströme betrachtet, die sich auf den ersten Blick nicht so leicht zuordnen lassen. Ein Beispiel sind Tantiemen, die Künstler:innen von Verwertungsgesellschaften wie der VG Wort oder der GEMA erhalten.
Diese Zweitverwertungsrechte müsst ihr bei der Steuererklärung als Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit in der Anlage S deklarieren. Da Künstler:innen, die Tantiemen erhalten, meist zur Gruppe der Freiberufler:innen zählen, bietet sich diese Zuordnung an.
Eine selbstständige Tätigkeit mit Gewinnabsicht ist wahrscheinlich steuerpflichtig
Vor der Frage, ob sie selbstständig sind und wenn ja in welcher Form, stehen auch viele Influencer:innen. Als Influencer:innen seid ihr grundsätzlich gewerbepflichtig, sobald ihr eine dauerhafte Gewinnabsicht verfolgt. Außerdem dürft ihr auf keinen Fall vergessen, Einnahmen aus Affiliate Marketing und Sachzuwendungen zu versteuern.
Ihr bekommt beispielsweise einen teuren Lautsprecher oder Hotelübernachtungen von einem Unternehmen gestellt? Dann fallen Steuern an. Ausnahmen gelten nur, wenn ihr die Produkte zurückgebt, diese einen geringen Wert haben oder das Partnerunternehmen die Versteuerung übernimmt.
Prinzipiell ist es hilfreich, sich an den obenstehenden Fragen zu orientieren. Eine selbstständige Tätigkeit, die mit dauerhafter Gewinnabsicht und nicht im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit ausgeübt wird, ist mit hoher Wahrscheinlichkeit gewerbepflichtig.
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