In den Medien ist immer wieder von Überwachungsskandalen die Rede. Seit Beginn der Corona-Pandemie und zunehmendem Homeoffice nimmt die Überwachung am Arbeitsplatz zu. Denn viele Führungskräfte vertrauen ihren Angestellten nicht. Aber was ist rechtlich erlaubt? Und: Wie erkennt man, ob der Chef spioniert?
Das Thema Überwachung am Arbeitsplatz spielt spätestens seit Beginn der Corona-Pandemie und zunehmendem Homeoffice eine immer größere Rolle. Doch auch bereits zuvor gab es immer wieder kleinere und größere Überwachungsskandalen. Vor allem im Einzelhandel kam es vor einigen Jahren vermehrt zu Fällen, in denen Unternehmen ihre Mitarbeiter:innen ausspioniert haben.
Heutzutage bieten Software und Digitalisierung vielen Führungskräften jedoch nahezu unbegrenzte Möglichkeiten, um ihre Angestellten zu überwachen – auch und vor allem im Homeoffice. Erst kürzlich haben Sicherheitsforscher beispielsweise eine Liste von Apps veröffentlicht, die ihre User ausspionieren.
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Überwachung am Arbeitsplatz: Was erlaubt das Arbeitsrecht?
Doch wie weit dürfen Unternehmen eigentlich gehen? Was ist rechtlich erlaubt, was müssen Angestellte hinnehmen und: Ab welchem Punkt überspannen Vorgesetzte den Bogen? In der folgenden Übersicht erklären wir außerdem, woran du erkennst, ob dein Chef dich überwacht.
1. Videoüberwachung
Die Videoüberwachung gilt als besonders effizient, wenn es darum geht, Mitarbeiter:innen auszuspionieren. Denn Kameras übernehmen den größten Teil der Arbeit und zeichnen auf, was die Überwachten wann, mit wem und wo treiben. Der Gesetzgeber legt Unternehmen in Sachen Videoüberwachung jedoch strenge Regeln auf.
Dabei gilt es zunächst zwischen öffentlicher und offensichtlicher Videoüberwachung sowie verdeckten Aufnahmen zu unterscheiden. Eine Kameraüberwachung von Angestellten ist wiederum nur unter bestimmten Umständen zulässig, denn das
Persönlichkeitsrecht genießt in Deutschland einen hohen Stellenwert.
In öffentlich zugänglichen Räumen, in denen nicht nur Angestellte, sondern auch andere Personen verkehren, darf eine Kameraüberwachung beispielsweise stattfinden. Das gilt aber nur, wenn der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse nachweisen kann. Außerdem müssen Schilder auf die Videoüberwachung hinweisen und es darf kein Ton mitgeschnitten werden.
Eine heimliche Aufzeichnung ist wiederum nur dann erlaubt, wenn der Arbeitgeber einen Angestellten verdächtigt, ein konkretes Fehlverhalten oder eine Straftat begangen zu haben. Das ist jedoch auch nur in Ausnahmefällen und über einen kurzen Zeitraum möglich. In bestimmte Räume dürfen Mitarbeitende zudem grundsätzlich nicht überwacht werden. Dazu gehören:
- Toiletten
- Umkleideräume
- Schlafräume
- sanitären Anlagen allgemein
2. Spionagesoftware
Laut einer aktuellen Studie des Online-Marktplatzanbieter Capterra setzen mindestens 23 Prozent der deutschen Unternehmen Software zur Mitarbeiterüberwachung ein. 16 Prozent der Überwachten gaben wiederum an, dass sie jedoch keine Kenntnis darüber hätten. Doch ist die Mitarbeiterüberwachung am PC überhaupt erlaubt?
Grundsätzlich gilt: Wenn der Arbeitgeber eine private Nutzung des Arbeitscomputers explizit erlaubt, besteht keine Rechtsgrundlage für eine Überwachung via Software. In den meisten Fällen untersagt der Arbeitgeber jedoch eine private Nutzung oder toleriert sie lediglich, was aber keiner expliziten Erlaubnis gleichkommt.
Wenn Beschäftigte während der Arbeitszeit private Dinge am Arbeits-PC erledigen, anstatt ihrem Job nachzukommen, verstoßen sie rein rechtlich gegen ihren Arbeitsvertrag. Eine permanente Überwachung des Arbeitscomputers mittels Software ist allerdings auch dann nicht zulässig.
Arbeitgeber dürfen ihre Angestellten nur dann am PC überwachen, wenn ein konkreter Verdacht eines Missbrauchs besteht. Für eine Überwachung, die über Stichproben hinaus geht, muss ein Unternehmen je nach Vorhaben vorab entweder Personal- und Betriebsrat oder die Mitarbeiter selbst informieren. Halten sich Chefs oder Vorgesetzte nicht daran, machen sie sich strafbar.
3. GPS-Ortung
GPS steht für „Global Positioning System“. Viele dürften die Abkürzung dabei vor allem im Zusammenhang mit Navigationsgeräten geläufig sein. Doch auch wenn die GPS-Ortung viele Vorteile verspricht, missbrauchen viele Unternehmen die Technologie, um ihre Mitarbeitenden zu überwachen. Aber ist das überhaupt erlaubt?
Als besonders gefährdet gelten dabei Beschäftigte, die mobil arbeiten – beispielsweise Angestellte von Lieferdiensten oder Kurieren. Informationen, die via GPS gesammelt werden, gelten laut DSGVO jedoch grundsätzlich als personenbezogene Daten. Damit genießen sie einen besonderen gesetzlichen Schutz.
Ohne schriftliche Einwilligung des Arbeitnehmers ist eine GPS-Überwachung unzulässig. Doch auch mit Einverständnis von Mitarbeitenden sind dem Arbeitgeber Grenzen gesetzt. Denn rein rechtlich darf er nur Daten erheben, die aus betrieblichen Gründen als unabdingbar gelten. Dazu kann beispielsweise eine effektivere Routenplanung gehören.
Der Arbeitgeber darf jedoch keine allumfassenden Bewegungsprofile erstellen oder kontrollieren, wann ein Fahrer eine Pause einlegt oder wie schnell er fährt. Eine heimliche GPS-Ortung und -Überwachung ist zudem grundsätzlich strafbar!
4. Anrufe abhören
In Sachen Mitarbeiterüberwachung müssen Unternehmen entweder grundsätzliche eine Einwilligung ihrer Angestellten einholen. Ansonsten dürften sie bestimmte Maßnahmen nur im Einklang mit den Gesetze durchführen. Dazu muss in der Regel ein Missbrauchsverdacht oder ein unabdingbarer betrieblicher Grund vorliegen.
Ähnlich verhält es sich beim Abhören von Anrufen am Arbeitsplatz. Da Telefonate grundsätzlich dem Fernmeldegeheimnis unterliegen, ist ein solches Vorgehen verboten. Eine Ausnahme liegt jedoch vor, wenn Angestellte eine explizite Zustimmung in schriftlicher Form erteilen.
Erst in dann dürfen Arbeitgeber sowohl Gesprächsinhalte als auch Metadaten wie die Gesprächsdauer und den Zeitpunkt kontrollieren. Das gilt allerdings nicht für den jeweiligen Gesprächspartner. Private Gesprächen dürften deshalb grundsätzlich nicht belauscht oder aufgezeichnet werden.
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