„Ab in den Urlaub“: Das ist nicht nur ein bekannter Werbespruch, sondern auch das Ziel vieler Angestellter. Doch bevor der Stift im Büro fallen kann, muss der Urlaub erst einmal beantragt und genehmigt werden. Dabei gibt es einiges zu beachten. In unserem Ranking beleuchten wir deshalb die zwölf Regeln zur Urlaubsplanung.
Einige Angestellte wollen noch ihren Sommerurlaub einreichen, andere denken schon über die Winterferien nach. Doch bevor Arbeitnehmer:innen ihren Urlaub genießen können, muss der Chef die die freie Zeit erst einmal genehmigen.
Bei der Urlaubsplanung kommen allerdings immer wieder Fragen auf. Das gilt sowohl für Arbeitnehmer:innen als auch Arbeitgeber:innen. Wer bestimmt zum Beispiel, welche Kolleg:innen wann Urlauben nehmen dürfen?
Muss der Urlaub zwangsläufig genommen werden? Darf der Chef auch „Nein“ zum Urlaubswunsch sagen? Damit der Urlaub nicht direkt mit Unmut beginnt, gibt es einige Rechte und Pflichten, die es zu beachten gilt.
Urlaubsplanung: Diese 12 Regeln müssen Arbeitnehmer beachten
Wer wann Urlaub macht, wer den Urlaubswunsch genehmigen darf und wie lang der Urlaub sein darf, das sind alles Dinge, die das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) regelt. Es umfasst 16 Paragrafen, die den gesetzlichen Urlaubsanspruch bestimmen. Arbeitnehmer:innen einer 5-Tage-Woche steht beispielsweise ein Mindesturlaub von 20 Werktagen im Jahr zu. Bei einer 6-Tage-Woche haben Angestellte einen Anspruch auf Erholungsurlaub von mindestens 24 Urlaubstagen im Jahr.
Geschäftsführende müssen allerdings sicherstellen, dass der Betrieb trotz der Urlaubszeit der Mitarbeitenden reibungslos weiterläuft. Damit das gelingt, müssen sich sowohl Arbeitnehmer:innen als auch Arbeitgeber:innen an klare Regeln, Rechte und Pflichten halten. In unserem Ranking präsentieren wir deshalb die zwölf wichtigsten Regeln für eine erfolgreiche Urlaubsplanung.
1. Bekommen Angestellte Urlaub wann sie wollen?
Wollen Angestellte ihren Urlaub in Anspruch nehmen, dürfen sie zwar ihren konkreten Wunschzeitraum nennen. Arbeitgeber:innen müssen diesen auch berücksichtigen, sind allerdings nicht gesetzlich dazu verpflichtet, ihn dann auch zu genehmigen.
Dringende betriebliche Belange haben bei der Urlaubsplanung Vorrang. Wenn das Büro also saisonbedingt arbeitet oder besonders viele Mitarbeitende krank sind, können Vorgesetzte den Urlaubswunsch ablehnen.
Außerdem haben Kolleg:innen im Hinblick auf ihre soziale Situation unter Umständen Vorrang bei der Urlaubsplanung. Dabei spielen beispielsweise der Urlaub der Ehepartner:innen oder die Schulferien der Kinder eine Rolle. Chefs müssen darüber hinaus beachten, wie lang die Arbeitnehmer:innen bereits angestellt sind.
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