8. Resturlaub mit ins neue Jahr nehmen
Wer glaubt, dass man Resturlaub problemlos mit ins neue Jahr nehmen kann, der irrt. Denn grundsätzlich sollten alle Angestellten ihren Jahresurlaub innerhalb des jeweiligen Kalenderjahres nehmen.
Eine Übertragung auf das folgende Jahr ist laut Bundesurlaubsgesetz nur möglich, wenn Beschäftigte ihren Urlaub aus dringenden persönlichen oder betrieblichen Gründen nicht wahrnehmen konnten. Darunter Fallen beispielsweise Krankheit oder Personalmangel.
Wenn Urlaub aus dringenden Gründen übertragen wird, müssen Angestellte ihn in der Regel bis zum 31. März des folgenden Jahres nehmen. Es ist jedoch auch eine individuelle Absprache möglich.