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Die Gefahren mündlicher Verträge

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geschrieben von Carsten Lexa

Verträge können auf viele Arten geschlossen werden. Auch mündliche Verträge entfalten deshalb ihre Wirkungen. Jedoch gibt es auch Gefahren, die nicht immer klar sind. Nachfolgend möchte ich deshalb ein paar Tipps geben.

Die Wirksamkeit von mündlichen Verträgen

Zuerst ist folgende Klarstellung wichtig: Mündliche Verträge sind genauso wirksam und entfalten Wirkung, wie ein Vertrag, der auf einem Stück Papier abgeschlossen wird. Es ist ein Missverständnis zu glauben, dass kein Vertrag besteht, wenn dieser nicht schriftlich geschlossen wurde.

Denn im Bürgerlichen Gesetzbuch ist geregelt, dass ein Vertrag nur dann nicht ist, also nicht besteht, wenn er gegen eine Formvorschrift verstößt. Das bedeutet aber im Umkehrschluss, dass er wirksam ist, wenn es keine Formvorschrift gibt. Solche Formvorschriften sind jedoch selten.

Wann ist eine besondere Form notwendig

Schriftlich muss beispielsweise ein Schuldanerkenntnis abgeschlossen werden oder auch ein Arbeitnehmerüberlassungsvertrag. Einen Schritt weiter gehen die Formvorschriften, wenn eine bestimmte Stelle mitwirken muss, wie beispielsweise ein Notar. Das gilt unter anderem für Unterhaltsverträge, Grundstücksgeschäfte oder Gründungen von Kapitalgesellschaften.

Klar ist aber nun auch, dass die oben genannten Verträge nicht alltäglich sind. Die meisten Verträge können deshalb abgeschlossen werden, ohne dass die Bedingungen dieser Verträge auf einem Blatt Papier zusammengefasst und unterschrieben wurden.

Es kommt dann lediglich auf die mündlich geäußerten Worte an. Liegt also ein Angebot und eine sogenannte Annahme vor und stimmten diese beiden überein, dann ist im Grunde alles vorhanden für einen Vertragsschluss.

Es kommt nicht auf den Wert eines Vertrages an

Und das ist unabhängig von dem Wert, dem ein solcher Vertrag beigemessen wird. So kann beispielsweise eine Brotbackmaschine, die mehrere Millionen Euro kostet, ohne weiteres durch „Handschlag“ verkauft werden, wie ich es in einem Fall erlebt habe.

Mündliche Verträge und die Beweisbarkeit

Diese einfache Handhabung führt jedoch auch zu Problemen. Denn es liegt auf der Hand, dass im Falle eines mündlichen Vertragsschlusses der Inhalt eines solchen Vertrages nur schwer zu beweisen ist.

Vertragsschluss und Beweisbarkeit dürfen nicht verwechselt werden

An dieser Stelle ein besonderer Hinweis. Ich höre dann manchmal den Satz:„Wenn es nicht bewiesen werden kann, dann liegt kein Vertrag vor!“. Dieser Satz ist komplett falsch. Denn ob ein Vertrag vorliegt oder nicht, das hängt davon ab, ob dieser geschlossen wurde.

Die Beweisbarkeit des Vertrages oder dessen Inhalts ist eine ganz andere Frage. Denn vielleicht kommt ja nach einiger Zeit ein neues Beweismittel auf, das vorher nicht klar war. Wenn nun der Vertrag nicht bestehen würde, dann würde daran das neue Beweismittel nichts ändern.

Das Problem ist der Beweis

Problematisch sind jedoch die Beweise. Denn wenn eben nichts schriftlich fixiert wurde, dann gibt es gerade nichts belastbares im Hinblick auf den Vertrag und dessen Inhalt. Dazu kommt noch das Folgende: Die Person, die nun einen Vertrag behauptet, kann diesen in einem Gerichtsprozess nicht selbst beweisen.

Sie kann ihn nur behaupten, was rechtlich einen gewaltigen Unterschied ausmacht. Sie braucht nämlich zu der Behauptung nun weitere Unterstützung. Wenn diese nicht gegeben ist, dann besteht gerade die oben aufgezeigte Situation, dass zwar ein Vertrag vorliegt, dieser aber mangels Beweisen keinen Wirkung entfalten kann.

Darüber hinaus sind mündliche Verträge noch aus einem anderen Grund problematisch. Denn bei bestimmten Vertragsarten können manche Folgen nur dann entstehen, wenn er schriftlich abgeschlossen wurde. Das heißt er ist grundsätzlich mündlich wirksam, aber nicht in allen Teilen.

Auch Zeugen helfen nicht immer weiter

Aus diesem Grund empfehle ich immer, beim Abschluss von mündlichen Verträgen vorsichtig zu sein. Wenn solche geschlossen werden, dann sollte eine weitere Person als die Abschließende anwesend sein, um den Inhalt des mündlich geschlossenen Vertrages bestätigen zu können.

Diese Person notiert sich am besten im Nachgang, was der Inhalt dieses mündlich geschlossenen Vertrages war. Denn solche Zeugen vergessen schnell die Details, auf die es aber oftmals ankommt.

Wie schnell das mit dem Vergessen geht, kannst du übrigens selbst schnell ausprobieren, indem du die folgende Frage versuchst zu beantworten: was hast du in der letzten Woche am Dienstag zum Mittag gegessen?

Eine Serviette ist besser als gar kein schriftlicher Vertrag

Besser ist es aber natürlich, wenn ein Vertrag immer mindestens schriftlich geschlossen wird. Denn dann ist der Inhalt meistens klar und auch für alle Beteiligten verbindlich. Ein solcher schriftlicher Vertrag kann übrigens auch ohne weiteres auf einer Serviette oder einem Stück Schmierpapier geschlossen werden. Das sieht vielleicht nicht besonders gut und edel aus, erfüllt aber seinen Zweck.

Fazit: Die Gefahren mündlicher Verträge

Ein Vertrag ist schnell geschlossen, wie man auf jedem Flohmarkt sehen kann. Doch obwohl dann ein Vertrag vorliegt, kann es problematisch sein, sich auf diesen zu berufen. Denn außer den vertragsschließenden Personen kennt dann niemand den Inhalt des Vertrages.

Wenn nun eine dieser Personen sich nicht an das hält, was vereinbart wurde, wird es für die andere Person schwer, ihre Rechte durchzusetzen. Und umgekehrt ist es mit den Pflichten genauso. Denn wer soll denn nun verbindlich festliegen, was genau die Pflichten sind, die sich aus dem mündlich geschlossen Vertrag ergeben?

Aus diesem Grund liegt es auf der Hand, dass möglichst dafür gesorgt werden soll, den Abschluss eines Vertrages und dessen Inhalt möglichst klar identifizieren zu können.

Ich empfehle deshalb immer, einen Vertrag wenn möglich irgendwo aufzuschreiben und von allen Parteien unterschreiben zu lassen. Das sorgt nicht nur für Verbindlichkeit, sondern insbesondere für Klarheit über den Inhalt des Vertrages. Und damit ist schon einmal viel gewonnen.

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Über den Autor

Carsten Lexa

Rechtsanwalt Carsten Lexa berät seit 20 Jahren Unternehmen im Wirtschafts-, Gesellschafts- und Vertragsrecht. Er ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsrecht, BWL und Digitale Transformation sowie Buchautor. Lexa ist Gründer von vier Unternehmen, war Mitinitiator der Würzburger Start-up-Initiative „Gründen@Würzburg”, Mitglied der B20 Taskforces Digitalisierung/ SMEs und engagiert sich als Botschafter des „Großer Preis des Mittelstands” sowie als Mitglied im Expertengremium des Internationalen Wirtschaftsrats. Er leitete als Weltpräsident die G20 Young Entrepreneurs´Alliance (G20 YEA). Bei BASIC thinking schreibt Lexa über Themen an der Schnittstelle von Recht, Wirtschaft und Digitalisierung.