Internetplattformen wie YouTube müssen bei Verstößen gegen das Urheberrecht unter bestimmten Voraussetzungen haften. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden. Damit folgt der BGH einer Entscheidung, die zuvor der Europäische Gerichtshof getroffen hatte.
Der Kampf gegen Urheberrechtsverstöße im Netz hat in Deutschland ein neues Level erreicht. Denn wie der Bundesgerichtshof urteilt, können Plattformen wie YouTube unter bestimmten Umständen für Verstöße haften.
Damit folgt der BGH einer Entscheidung des europäischen Gerichtshofs. Der hatte vor knapp einem Jahr entschieden, dass Plattformbetreiber künftig nicht mehr nur zur Unterlassung verpflichtet sind.
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Wann haben Urheberrechtsverstöße Auswirkungen für Internetplattformen?
Doch die Haftbarkeit der Internetplattformen ist an bestimmte Bedingungen geknüpft. So müssen YouTube und Co. beispielsweise nur haften, wenn sie nicht gegen Urheberrechtsverletzungen auf ihrer Plattform vorgegangen sind.
Auch wenn die Dienste zu spät auf illegal hochgeladene Inhalte reagieren, kann es zu einer Schadenersatzforderung kommen. Darüber hinaus können Gerichte die Plattformbetreiber auch zur Auskunft verpflichten. So müssen sie im Zweifelsfall die E-Mail-Adressen der jeweiligen Nutzer:innen bekanntgeben.
Urheberrecht: Die Fälle hinter der BGH-Entscheidung
Dem Bundesgerichtshof liegen sieben Fälle vor, in denen unter anderem Google-Tochter YouTube sowie der Filehosting-Dienst Uploaded im Visier stehen.
Zu den Kläger:innen gehören unter anderem Constantin Film, Sony Music und die Verwertungsgesellschaft Gema. Aber auch der Produzent Frank Peterson, der die Sängerin Sarah Brightman vertritt, war gegen die Plattformen vorgegangen.
Alle diese Fälle müssen nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs nun neu verhandelt werden. Denn die zuständigen Gerichte müssen nun mögliche Schadenersatzansprüche prüfen. Auch muss geprüft werden, ob die Plattformen ausreichend gegen die Urheberrechtsverstöße vorgegangen sind.
Denn laut dem BGH genüge es nicht, wenn die Plattformen „lediglich reaktive technische Maßnahmen für die Einstufung zur glaubwürdigen und wirksamen Bekämpfung von Urheberrechtsverletzungen“ zur Verfügung stellen.
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